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Fragen und Antworten zu Kosten der Unterkunft - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Datum: 30.09.2009

Fragen und Antworten zu Kosten der Unterkunft

Gibt es für Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld?

Ich bin Student. Meine Eltern erhalten über ihr Arbeitslosengeld II nur zwei Drittel der Kosten für Wohnung und Heizung. Welche Möglichkeiten habe ich?

Ich habe eine neue Wohnung gefunden, die besser ist als meine bisherige, und nur wenig mehr kostet. Werden die Kosten übernommen?

Können Mietschulden auch für Personen übernommen werden, die kein Arbeitslosengeld II (mehr) bekommen?

Muss ich meine Wohnung aufgeben, wenn die Kosten unangemessen hoch sind? Wird die Mietkaution übernommen, wenn ich die Wohnung wechseln muss?

Sind die Kosten für Strom und Warmwasserbereitung bereits in der Regel einstimmig enthalten?

Unter welchen Umständen dürfen Jugendliche eine eigene Wohnung beziehen?

Wann ist eine Wohnung angemessen?

Was muss ich bei einem Umzug beachten?

Werden meine Heizkosten bezahlt?

Wer trägt die Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus?

Gibt es für Arbeitslosengeld II-Empfänger Wohngeld?

Nein, Sie müssen nicht extra zur Wohngeldstelle gehen, denn die Miete inklusive Heizkosten wird von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Berechnung Ihrer Leistungen vollständig berücksichtigt. Allerdings nur bis zu einer gewissen Obergrenze, die Aufwendungen für Miete und Heizung müssen in einem "angemessenen" Rahmen liegen.

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Ich bin Student. Meine Eltern erhalten über ihr Arbeitslosengeld II nur zwei Drittel der Kosten für Wohnung und Heizung. Welche Möglichkeiten habe ich?

Grundsätzlich sind Personen ausgeschlossen, deren Ausbildung dem Grunde nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gefördert werden kann. Nur in besonderen Härtefällen können Sie vom Träger der Grundsicherung ein Darlehen erhalten.

In diesen Fällen kann aber vom Mieter der Wohnung ein Antrag auf Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz gestellt werden. Reicht auch der Bezug von Wohngeld nicht aus, kann ab 1. Januar 2007 alternativ zum Wohngeld ein Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II beantragt werden. Der Zuschuss setzt voraus, dass dem Auszubildenden selbst überhaupt Kosten für Unterkunft und Heizung entstehen, und dass diese nach Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht gedeckt sind.

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Ich habe eine neue Wohnung gefunden, die besser ist als meine bisherige, und nur wenig mehr kostet. Werden die Kosten übernommen?

Zieht ein SGB II - Leistungsbezieher aus einer Wohnung mit bisher angemessenen Kosten der Unterkunft in eine andere Wohnung, die zwar teurer ist, aber immer noch angemessen, dann werden für die neue Wohnung nur die bisherigen angemessenen Kosten übernommen.

Dies gilt nicht, wenn der Umzug notwendig ist.

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Können Mietschulden auch für Personen übernommen werden, die kein Arbeitslosengeld II (mehr) bekommen?

Ja, durch eine Änderung des § 21 SGB XII wurde hier eine neue Möglichkeit geschaffen. Die Träger der Sozialhilfe können zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit Miet- und Energieschulden von erwerbsfähigen Personen, übernehmen, die nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sind (z.B. Personen mit einem niedrigen, aber bedarfsdeckenden Einkommen oder Bezieher von niedrigem Arbeitslosengeld ).

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Muss ich meine Wohnung aufgeben, wenn die Kosten unangemessen hoch sind? Wird die Mietkaution übernommen, wenn ich die Wohnung wechseln muss?

Ist die Miete nach den amtlichen Maßstäben zu hoch, wird zunächst die volle Miete übernommen. Allerdings nur solange, wie es Ihnen nicht möglich (oder nicht zumutbar) ist, sich eine billigere Wohnung zu suchen oder die Kosten der Unterkunft z. B. durch Untervermietung zu senken. Nach Ablauf von sechs Monaten werden in der Regel nur die angemessenen Kosten der Wohnung übernommen. Wird von Amts wegen ein Umzug befürwortet und veranlasst, werden die Maklergebühren, Umzugskosten und die Mietkaution in der Regel übernommen.

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Sind die Kosten für Strom und Warmwasserbereitung bereits in der Regel einstimmig enthalten?

Ja, in § 20 Abs. 1 SGB II wird klargestellt, dass die Regelleistung bereits einen Bedarf für Strom und einen Bedarf an Energiekosten für die Warmwasserbereitung enthält, die Kosten für Strom und die Warmwasserbereitung werden somit nicht gesondert übernommen.

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Unter welchen Umständen dürfen Jugendliche eine eigene Wohnung beziehen?

Wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, benötigt für einem Umzug die Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers (§ 22 Abs. 2a SGB II). Ohne diese Zusicherung werden keine Kosten für Unterkunft und Heizung oder die Wohnungserstausstattung übernommen. Die Regel gilt für den erstmaligen Auszug aus dem Elternhaus genauso wie für sich anschließende Umzüge. Sie bedeutet aber nicht, dass Jugendliche gezwungen werden, wieder in den elterlichen Haushalt zurückzukehren. Es ist aber möglich, dass sie bei Umzügen, die sie nach dem Auszug aus dem Elternhaus planen, im Einzelfall wieder auf die elterliche Wohnung verwiesen werden.

Eine Ausnahme gilt für Jugendliche, die am 17. Februar 2006 nicht mehr im Haushalt der Eltern gelebt haben. Sie benötigen keine besondere Zustimmung nach § 22 Abs. 2a SGB II, wenn sie in der Zukunft umziehen möchten.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Fälle festgelegt, in denen der Träger zur Erteilung der Zusicherung verpflichtet ist. Dies ist der Fall, wenn

  • der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Beispiel: Gewaltanwendung in Familie),
  • der Bezug der neuen Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, oder
  • ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (ein solcher Grund kann z.B. vorliegen, wenn eine Schwangere mit ihrem Partner zusammenziehen möchte).

Mit diesen Regelungen wird sicher gestellt, dass der Auszug Jugendlicher, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur noch in begründeten Fällen aus Steuermitteln finanziert wird.

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Wann ist eine Wohnung angemessen?

In der Regel ist durch die kommunalen Träger in einer so genannten "Richtlinie" bestimmt, welche Kosten angemessen sind. In einer Großstadt wird oft eine höhere monatliche Kaltmiete als auf dem Land akzeptiert.

Als Richtwerte für angemessenen Wohnraum werden ca. 45-50 m2 für eine Person, zwei Personen ca. 60 m2 oder zwei Wohnräume, drei Personen ca. 75 m2 oder drei Wohnräume, vier Personen ca. 85-90 m2 oder vier Wohnräume sowie für jedes weitere Familienmitglied ca. 10 m2 oder ein Wohnraum mehr angesetzt.

Allerdings gibt es auch viele kommunale Träger, die die Wohnfläche nicht als Kriterium für die Angemessenheit heranziehen; in diesen Fällen sind Höchstmieten oder Quadratmeterpreise bestimmt. Bitte wenden Sie sich im Einzelfall an Ihren örtlichen kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende.

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Was muss ich bei einem Umzug beachten?

Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft eingeholt werden. Soweit Sie über die Zuständigkeitsgrenze eines kommunalen Trägers hinweg umziehen, holen Sie die Zusicherung für die neue Unterkunft bei dem bisher zuständigen Träger ein.

Dieser entscheidet über die Zusicherung. Eine Verpflichtung zur Zusicherung besteht, wenn der Umzug erforderlich und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

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Werden meine Heizkosten bezahlt?

Ja, in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten. Zu beachten ist, dass die Heizkosten in Relation zur Wohnungsgröße stehen und angemessen sein müssen.

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Wer trägt die Kosten für einen Aufenthalt im Frauenhaus?

Wenn eine erwerbsfähige, hilfebedürftige Frau ein Frauenhaus aufsucht, trägt der Leistungsträger am bisherigen gewöhnlichen Aufenthaltsort die Kosten.

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