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Fragen und Antworten zu "Fördern und Fordern" - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
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Datum: 30.09.2009

Fragen und Antworten zu "Fördern und Fordern"

Ich fahre zu einer beruflichen Weiterbildung. Bekomme ich die Kosten erstattet?

Ich habe bisher noch nie gearbeitet und will Arbeitslosengeld II beantragen. Was erwartet mich?

Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Was bringen Eingliederungs- und Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer?

Welche Förderung kann ich erhalten, wenn ich mich selbstständig mache?

Welche Sanktionen können den Leistungsbezieher über 25 Jahre bei Pflichtverletzungen treffen?

Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?

Zusatzjobs- arbeiten für einen Euro?

Ich fahre zu einer beruflichen Weiterbildung. Bekomme ich die Kosten erstattet?

Ja, Fahrkosten werden in Höhe des Betrages erstattet, der bei Benutzung eines regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittels zu zahlen ist. Dies ist auf die niedrigste Klasse (z.B. die 2. Klasse bei der Bahn) bezogen. Benutzen Sie andere Verkehrsmittel, so erhalten Sie eine pauschale Wegstreckenentschädigung.

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Ich habe bisher noch nie gearbeitet und will Arbeitslosengeld II beantragen. Was erwartet mich?

Um Arbeitslosigkeit bereits im Ansatz zu vermeiden, sollen Antragsteller, die innerhalb der letzten zwei Jahre weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosengeld II bezogen haben, sofort ein Angebot erhalten. Dies kann zum Beispiel eine Qualifizierungsmaßnahme oder ein Job-Angebot sein.

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Muss ich jede Arbeit annehmen, die mir angeboten wird? Was ist zumutbar?

Sie müssen grundsätzlich jede Art von Arbeit annehmen, zu der Sie in der Lage sind - auch Mini-Jobs. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Lohn unterhalb des ortsüblichen oder des tariflichen Entgelts liegt. Nicht annehmen müssen Sie Angebote, die "sittenwidrig" sind. Als sittenwidrig gilt z. B. ein Lohn, der zirka 30 Prozent unter dem jeweiligen ortsüblichen Lohn liegt. Zudem darf der Job keine besonderen körperlichen Anforderungen stellen, die eine Rückkehr in die bisherige Tätigkeit wesentlich erschweren würden (z.B. für einen Konzertpianisten ist es in der Regel nicht zumutbar, als Waldarbeiter zu arbeiten, da er seine Fingerfertigkeit verlieren könnte). Es gibt noch weitere Ausnahmen: Arbeit ist nicht zumutbar, wenn Sie ein Kind erziehen, das jünger als drei Jahre ist, oder einen Angehörigen pflegen und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann.

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Was bringen Eingliederungs- und Qualifizierungszuschuss für jüngere Arbeitnehmer?

Der Eingliederungszuschuss zielt auf jüngere Arbeitnehmer mit Berufsabschluss, der Qualifizierungszuschuss dagegen auf solche ohne Berufsabschluss. Beide Zuschüsse sind Ermessensleistungen.

Der Eingliederungszuschuss richtet sich an junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens sechs Monate arbeitslos waren und über einen Berufsabschluss verfügen. Das Fördervolumen richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen, zu beachten sind jedoch folgende Mindest- und Höchstgrenzen: Die Förderdauer beträgt maximal zwölf Monate. Die Förderhöhe darf 25 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes nicht unter- und 50 % nicht überschreiten. Das berücksichtigungsfähige Arbeitsentgelt wird auf maximal 1.000 Euro begrenzt.

Der Qualifizierungszuschuss richtet sich an junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, mindestens sechs Monate arbeitslos waren und keinen Berufsabschluss haben. Der Zuschuss beträgt 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgeltes, das auch hier maximal 1.000 Euro beträgt. Der Zuschuss setzt sich zusammen aus einem Zuschuss zu den Arbeitsentgeltkosten und einem Zuschuss für die Qualifizierung des Arbeitnehmers. Im Rahmen des Zuschusses von 50 % müssen mindestens 15 Prozentpunkte des Qualifizierungszuschusses für die Qualifizierung verwendet werden. Die Förderdauer richtet sich nach den Eingliederungserfordernissen des Arbeitnehmers und darf zwölf Monate nicht überschreiten.

Beide Leistungen - der Eingliederungs- und der Qualifizierungszuschuss - gelten sowohl im Arbeitsförderungsrecht (SGB III) als auch im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) und sind bis zum 31. Dezember 2010 befristet.

Darüber hinaus wurde die Zusage aus dem Ausbildungspakt eingelöst, die Förderung von jeweils 40.000 Plätzen bei der Einstiegsqualifizierung Jugendlicher (EQJ) fortzuführen: Die Einstiegsqualifizierung Jugendlicher wurde auf Grund ihres Erfolgs als Arbeitgeberleistung in das Arbeitsförderungsrecht übernommen. Arbeitgeber, die eine betriebliche Einstiegsqualifizierung durchführen, erhalten einen Zuschuss in Höhe von 212 Euro zur Vergütung des Jugendlichen, zuzüglich eines pauschalierten Anteils am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrags. Zielgruppe sind Ausbildungsbewerber mit aus individuellen Gründen eingeschränkten Vermittlungsperspektiven, die auch nach den bundesweiten Nachvermittlungsaktionen keinen Ausbildungsplatz haben, Ausbildungsuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen sowie lernbeeinträchtigte und sozial benachteiligte Ausbildungsuchende.

Die Agentur für Arbeit hat zur Umsetzung zu diesen Leistungen ins Internet eingestellt: Geschäftsanweisungen

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Welche Förderung kann ich erhalten, wenn ich mich selbstständig mache?

Wenn Sie die Selbstständigkeit aus dem alleinigen Bezug von Arbeitslosengeld II heraus beginnen, und Ihre Einnahmen zunächst nicht für die Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes ausreichen, können Sie weiterhin ergänzendes Arbeitslosengeld II erhalten. Zudem ist eine Unterstützung durch ein zusätzliches Einstiegsgeld für maximal 24 Monate möglich.

Außerdem können Darlehen und Zuschüsse für die Beschaffung von Sachgütern bis zur Höhe von 5.000 Euro gewährt werden, die für die Ausübung der Tätigkeit notwendig und angemessen sind.

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Welche Sanktionen können den Leistungsbezieher über 25 Jahre bei Pflichtverletzungen treffen?

Wenn Sie eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihr Arbeitslosengeld II für drei Monate um 30 Prozent der für Sie maßgebenden Regelleistung gekürzt. Sollten Sie einen befristeten Zuschlag erhalten, wird dieser ebenfalls für drei Monate gestrichen.

Lehnen Sie innerhalb eines Jahres eine zweite zumutbare Arbeit ab, erfolgt eine weitere dreimonatige Kürzung um dann 60 Prozent Ihrer Regelleistung. Bei jeder weiteren Ablehnung innerhalb eines Jahres wird das Arbeitslosengeld II vollständig gestrichen.

Bei einer Minderung der Leistungen um mehr als 30 Prozent können Sie aber Sachleistungen, z.B. Kleidung oder Lebensmittelgutscheine, erhalten. Die Absenkung tritt mit Wirkung des Kalendermonats ein, der auf das Wirksamwerden des Bescheides folgt, der die Absenkung der Leistung feststellt.

Von der Sanktion ist das gesamte Arbeitslosengeld II erfasst, also auch die Leistungen für die Unterkunft und Leistungen für Mehrbedarfe. Der Träger kann den vollständigen Wegfall der Leistung auf eine Absenkung um nur 60 Prozent abmildern, wenn Sie sich nachträglich bereit erklären, Ihren Pflichten nachzukommen.

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Wenn ich als Jugendlicher ein Arbeitsangebot ablehne, was passiert dann?

Wenn Sie unter 25 Jahre alt sind und eine zumutbare Arbeit ablehnen, wird Ihre Regelleistung für 3 Monate gestrichen. Gestrichen werden auch die Zahlungen für Mehrbedarfe und der befristete Zuschlag. Zahlungen für Unterkunft und Heizung werden in der Regel dann direkt an den Vermieter überwiesen, damit Sie Ihre Wohnung behalten können. Das Notwendigste zum Leben erhalten Sie in Form von Sachleistungen (etwa Lebensmittelgutscheine oder Kleidung).

Bei einer wiederholten Arbeitsablehnung entfällt auch die Zahlung von Kosten für Unterkunft und Heizung an den Vermieter.

Um Obdachlosigkeit bei den Jugendlichen zu vermeiden, können die Kosten für Unterkunft und Heizung jedoch sofort wieder übernommen werden, wenn der Jugendliche sich nachträglich bereit erklärt, seinen Pflichten nachzukommen.

Der Leistungsträger kann die Sanktionen darüber hinaus flexibel einsetzen. Das Gesetz gibt ihm die Möglichkeit, im Einzelfall die Absenkung bzw. den Wegfall der Regelleistung von drei Monaten auf sechs Wochen zu verkürzen.

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Zusatzjobs- arbeiten für einen Euro?

Für erwerbsfähige Hilfebedürftige, die keine Arbeit finden können, sollen Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden. Im Rahmen von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (in der Öffentlichkeit irreführenderweise "Ein-Euro-Jobs" genannt, von der Bundesregierung als Zusatzjobs bezeichnet) können Arbeiten gefördert werden, die zusätzlich sind und im öffentlichen Interesse liegen.

Über die Förderung entscheiden die regional zuständigen Grundsicherungsstellen entsprechend der individuellen Erfordernisse der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen.

Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts. Teilnehmer an Zusatzjobs erhalten zusätzlich zum Arbeitslosengeld II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen. Die Mehraufwandsentschädigung wird nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet.

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