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Fragen und Antworten zur gesetzlichen Rente - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Rente
Typ: Artikel

Datum: 2007

Fragen und Antworten zur gesetzlichen Rente

Wird die junge Generation von den Beiträgen, die sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, überhaupt etwas wiedersehen?

Werden die Beiträge zur Rentenversicherung steigen, wenn die Zahl der Rentnerinnen und Rentner wächst?

Warum ist gesetzlich festgelegt, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht überschreiten soll?

Müssen die heutigen Rentnerinnen und Rentner befürchten, dass sich ihre Renten vermindern?

Waren die letzten Rentenreformen wirklich notwendig?

Wie werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst?

Ich bin mit dem Bescheid meines Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden und möchte diesen überprüfen lassen. Kann mich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierbei unterstützen?

Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung?

Wie sieht das heute geltende Hinterbliebenenrentenrecht bei der Witwen- bzw. Witwerrente aus? Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Was versteht man unter dem sogenannten "Sterbevierteljahr"?

Was geschieht mit meiner Hinterbliebenenrente, wenn ich wieder heirate?

Es soll auch ein "altes" Hinterbliebenenrentenrecht geben. Wie sehen diese Regelungen aus, und für welche Fälle gilt dieses "alte" Recht?

Wer hat Anspruch auf Waisenrente? Wird Waisenrente unbegrenzt gezahlt?

Können Rentenanwartschaften auch mit dem Partner geteilt werden?

Bin ich auch rentenversichert, wenn ich mich um einen Pflegebedürftigen kümmere?

Warum wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Was sind Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Wird Familienarbeit in Form von Kindererziehung rentenrechtlich eigentlich berücksichtigt?

Wird mein gesamtes Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?

Welche Vorteile bringt die Grundsicherung?

Wird die junge Generation von den Beiträgen, die sie in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlt, überhaupt etwas wiedersehen?

Ja! Tatsache ist, dass die heutigen wie auch die künftigen Rentnerinnen und Rentner mehr an Leistungen erhalten als sie an Beiträgen an die Rentenversicherung gezahlt haben. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung geht in seinem Jahresgutachten 2004/2005 davon aus, dass für alle Rentenjahrgänge auch weiterhin positive, über einen Inflationsausgleich hinausgehende Renditen in der gesetzlichen Rentenversicherung erzielt werden.

Bei Renditeüberlegungen ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Rentenversicherung mehr als nur das Alter absichert. So wird auch das Risiko der Erwerbsminderung abgesichert. Darüber hinaus umfasst die gesetzliche Rentenversicherung auch Rehabilitationsleistungen und den Hinterbliebenenschutz.

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Werden die Beiträge zur Rentenversicherung steigen, wenn die Zahl der Rentnerinnen und Rentner wächst?

Einer solchen Entwicklung wird entgegengewirkt: Bis zum Jahr 2020 soll der Beitragssatz trotz steigender demografischer Belastung der Rentenversicherung 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht übersteigen. Sofern sich ein Überschreiten dieser Beitragssätze bzw. eine Unterschreitung des ebenfalls vorgegebenen Rentenniveaus abzeichnet, sind heutige und künftige Bundesregierungen gesetzlich dazu verpflichtet, dem Gesetzgeber, also Bundestag und Bundesrat, Vorschläge zur Verhinderung einer solchen Entwicklung vorzulegen.

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Warum ist gesetzlich festgelegt, dass der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Jahr 2020 20 Prozent und bis zum Jahr 2030 22 Prozent nicht überschreiten soll?

Ein unbegrenzt steigender Beitragssatz hemmt wirtschaftliches Wachstum und führt zu weniger Beschäftigung. Arbeit würde teurer, die Lohnnebenkosten stiegen deutlich und damit die Arbeitslosigkeit. So müssten die Beschäftigten des Jahres 2030 ohne die vergangenen Rentenreformen einen erheblich über 22 Prozent liegenden Beitrag zahlen.

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Müssen die heutigen Rentnerinnen und Rentner befürchten, dass sich ihre Renten vermindern?

Nein. Im Gegenteil: Die Renten werden auch künftig steigen, allerdings langfristig langsamer als Löhne und Gehälter der Versicherten. Im übrigen verhindert eine gesetzliche Schutzklausel, dass sich die Bruttorente durch die Rentenanpassung vermindern kann.

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Waren die letzten Rentenreformen wirklich notwendig?

Ja. Dringend und schnell. Selbst wenn die demografische Entwicklung die Überwindung der Arbeitslosigkeit erleichtern wird, können die zunehmenden Kosten der Rentenversicherung nicht aufgefangen werden. Kein Rentensystem kann es auf Dauer verkraften, dass immer weniger Beitragszahlende für immer mehr Rentnerinnen und Rentner einen immer längeren Rentenbezug finanzieren.

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Wie werden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst?

Die Rentenanpassung erfolgt auf der Grundlage der Veränderung des aktuellen Rentenwertes beziehungsweise des aktuellen Rentenwertes (Ost) regelmäßig zum 1. Juli eines Jahres. Der angepasste Monatsbetrag der Rente wird ermittelt, indem der neue aktuelle Rentenwert mit den anderen Faktoren der Rentenformel multipliziert wird.

Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts wird die Entwicklung der Löhne und Gehälter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Darüber hinaus werden auch die Veränderungen bei den Aufwendungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die gesetzliche und private Altersvorsorge berücksichtigt. Seit 2005 wird darüber hinaus durch einen Nachhaltigkeitsfaktor auch die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Rentnern und Beitragszahlern bei der Rentenanpassung berücksichtigt. Sinkt die Anzahl an Beitragszahlern, fallen die Rentenerhöhungen tendenziell niedriger aus. Steigt hingegen die Zahl der Beitragszahler, fällt auch die Rentenerhöhung im Regelfall stärker aus.

Durch den Nachhaltigkeitsfaktor werden sowohl die Auswirkungen der verlängerten Lebenserwartung als auch die Entwicklung der Geburten und der Erwerbstätigkeit auf die Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung zu einem Teil auf die Rentnerinnen und Rentner übertragen. Auf diese Weise tragen die Rentnerinnen und Rentner, die auch weiterhin langfristig an der Wohlstandsentwicklung teilhaben werden, dazu bei, die Funktionsfähigkeit unseres Rentensystems zu erhalten.

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Ich bin mit dem Bescheid meines Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden und möchte diesen überprüfen lassen. Kann mich das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hierbei unterstützen?

Leider nicht, denn die Auslegung der Rentengesetze und ihre Anwendungen im Einzelfall obliegen dem zuständigen Rentenversicherungsträger und im Streitfalle den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung unterstehen auch nicht der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Für die Aufsicht über die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger wie die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Knappschaft-Bahn-See ist das Bundesversicherungsamt, Friedrich-Ebert-Allee 38, Bonn, zuständig.

Die Aufsicht über die regionalen Versicherungsträger führen die Minister und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder:

  • Für die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg ist das Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg, Postfach 10343, 70029 Stuttgart, die zuständige Aufsichtsbehörde.

  • Für die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg ist die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Oranienstraße 6, 10969 Berlin, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Hessen ist das Hessische Sozialministerium, Postfach 3140, 65021 Wiesbaden, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Saarland ist das Bundesministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales, Postfach 102453, 66024 Saarbrücken, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Bayern Süd, die Deutsche Rentenversicherung Schwaben und die Deutsche Rentenversicherung Nordbayern ist das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen, 80792 München, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Nord ist das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie, Jugend und Senioren, Postfach 1121, 24100 Kiel, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Braunschweig-Hannover und die Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen ist das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit, Postfach 141, 30001 Hannover, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland und die Deutsche Rentenversicherung Westfalen ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfahlen, Fürstenwall 25, 40219 Düsseldorf, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz ist das Ministerium für Arbeit, Soziales, Familie und Gesundheit des Landes Rheinland-Pfalz, Bauhofstr. 9, 55116 Mainz, die zuständige Aufsichtsbehörde.
  • Für die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland ist das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Albertstr. 10, 01097 Dresden, die zuständige Aufsichtsbehörde.

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Wer hat Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente der gesetzlichen Rentenversicherung?

Anspruch auf Hinterbliebenenrente (kleine und große Witwen- und Witwerrenten) besteht für überlebende Ehepartner (Witwen und Witwer) oder Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, die nicht wieder geheiratet bzw. keine neue eingetragene Lebenspartnerschaft begründet haben, nach dem Tod des versicherten Partners, wenn dieser die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Die allgemeine Wartezeit beträgt fünf Jahre. Die Ehe muss allerdings grundsätzlich mindestens ein Jahr bestanden haben. Daneben haben Waisen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Unter bestimmten Voraussetzungen gibt es auch eine Hinterbliebenenrente für geschiedene Ehegatten (sog. Geschiedenenwitwenrente), eine Hinterbliebenenrente nach dem vorletzten Ehegatten (sog. Wiederauflebensrente) und die Erziehungsrente.

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Wie sieht das heute geltende Hinterbliebenenrentenrecht bei der Witwen- bzw. Witwerrente aus? Wie hoch ist die Witwen- oder Witwerrente?

Eine Witwen- bzw. Witwerrente beträgt 25 Prozent der Versichertenrente des/der verstorbenen Versicherten (sog. kleine Witwen-/Witwerrente). Diese Leistung ist auf zwei Jahre befristet. Die Rente erhöht sich auf 55 Prozent (sog. große Witwen-/Witwerrente) wenn die Berechtigten:

  • das 45.Lebensjahr (bei Todesfällen ab 2012 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben) vollendet haben oder
  • erwerbsgemindert im Sinne der Rentenversicherung sind oder
  • ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen oder
  • für ein Kind sorgen, das wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung Anspruch auf Waisenrente hat.

Die große Witwen-/ Witwerrente wird ohne zeitliche Begrenzung gezahlt, solange die Voraussetzungen vorliegen. Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, erhalten darüber hinaus für das erste Kind einen Zuschlag in Höhe von zwei Entgeltpunkten. Für das zweite und jedes weitere Kind beträgt der Zuschlag jeweils einen Entgeltpunkt.

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Was versteht man unter dem sogenannten "Sterbevierteljahr"?

Das sind die ersten drei Monate nach dem Tode des Versicherten. In dieser Zeit erhalten Witwen oder Witwer die Rente des verstorbenen Versicherten in voller Höhe. Die Einkommensanrechnung findet im sogenannten "Sterbevierteljahr" nicht statt.

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Was geschieht mit meiner Hinterbliebenenrente, wenn ich wieder heirate?

Wenn Sie als Witwe oder Witwer wieder heiraten oder eine neue eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, endet der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente mit dem Monat der Wiederheirat beziehungsweise der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie erhalten jedoch eine Abfindung in Höhe der 24-fachen monatlichen Hinterbliebenenrente. Dabei wird die durchschnittliche Rente der letzten 12 Monate als Berechnungsgrundlage berücksichtigt.

Für den Anspruch auf eine kleine Witwen- oder Witwerrente, der für Ehepaare, die nach dem 31. Dezember 2001 geheiratet haben oder bei denen beide Partner am 01. Januar 2002 unter 40 Jahre alt waren, auf zwei Jahre begrenzt ist, wird die Abfindung dem kürzeren Anspruchszeitraum angepasst. Dies gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine Witwen- oder Witwerrente bei Auflösung der Ehe gegebenenfalls unter Anrechnung der bei Wiederheirat gezahlten Abfindungssumme auch wieder aufleben. Ein von der Witwe oder dem Witwer infolge Auflösung oder Nichtigerklärung der letzten Ehe erworbener Unterhalts-, Renten- oder Versorgungsanspruch ist hierbei auf die wieder aufgelebte Witwen- oder Witwerrente anzurechnen. Dies gilt entsprechend auch für eingetragene Lebenspartnerschaften.

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Es soll auch ein "altes" Hinterbliebenenrentenrecht geben. Wie sehen diese Regelungen aus, und für welche Fälle gilt dieses "alte" Recht?

Wenn der Ehepartner vor dem 1. Januar 2002 verstorben ist oder wenn zu diesem Zeitpunkt die Ehe bereits bestand und ein Partner älter als 40 Jahre war, gilt das "alte" Hinterbliebenenrentenrecht weiter. Für diesen Personenkreis wird aus Vertrauensschutzgründen eine kleine Witwen-/Witwerrente ohne zeitliche Begrenzung gezahlt. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt 60 Prozent der Rente des verstorbenen Versicherten. In diesen Fällen wird der Zuschlag für Kindererziehung aber nicht gewährt. Anspruch auf Witwen-/Witwerrente haben auch überlebende Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft.

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Wer hat Anspruch auf Waisenrente? Wird Waisenrente unbegrenzt gezahlt?

Kinder von Verstorbenen haben grundsätzlich einen Waisenrentenanspruch. Auch Stief- und Pflegekinder, die in den Haushalt des Versicherten aufgenommen oder von ihm überwiegend unterhalten wurden, sind rentenberechtigt. Ein Anspruch auf Waisenrente besteht bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

Ab Vollendung des 18. Lebensjahres - bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres - besteht ein Anspruch nur, sofern die Waise eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten (z. B. zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) befindet, einen freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienst leistet oder sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst unterhalten kann. Eine Verlängerung über das 27. Lebensjahr hinaus ist dann möglich, wenn die Ausbildung durch den Wehr-, Zivildienst oder gleichgestellten Dienst unterbrochen wird.

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Können Rentenanwartschaften auch mit dem Partner geteilt werden?

Ja. Anstelle der herkömmlichen Hinterbliebenenversorgung haben jüngere Paare die Möglichkeit, durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten ein Rentensplitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zu erreichen. Entscheiden sie sich für ein Rentensplitting, können Sie jedoch später keine Hinterbliebenenrente erhalten. Beide Ansprüche schließen einander aus.

Splittingvoraussetzungen:

  1. Bei beiden Ehepartnern müssen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten (einschließlich Kinderberücksichtigungszeiten) vorhanden sein, und
  2. die Ehe muss nach dem 31.12.2001 geschlossen worden sein, oder die Ehe bestand bereits zu diesem Zeitpunkt und beide Partner waren am 01.01.2002 jünger als 40 Jahre.

Die Wirkung dieser Teilung tritt schon zu Lebzeiten beider Ehegatten ein, nämlich dann, wenn auch der zweite Ehepartner in Rente geht oder der andere mindestens 65 Jahre alt ist. Wenn ein Partner vor der Erfüllung der genannten Voraussetzungen verstorben ist, dann kann der überlebende Ehegatte wählen, ob er eine Hinterbliebenenrente beziehen oder das Rentensplitting erklären will. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen können auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft ein Rentensplitting beantragen.

Zur Entscheidungshilfe sollten sich die Partner vom zuständigen Rentenversicherungsträger beraten zu lassen.

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Bin ich auch rentenversichert, wenn ich mich um einen Pflegebedürftigen kümmere?

Zeiten der nicht erwerbsmäßigen häuslichen Pflege (mindestens 14 Stunden wöchentlich) sind Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mit allen Konsequenzen. Pflegezeiten wirken sich sowohl rentensteigernd als auch rentenbegründend aus. Dabei richtet sich die Bewertung der Zeiten der Pflegetätigkeit nach dem zeitlichem Aufwand und dem Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegestufen I-III).

Die Beitragszahlung zur Rentenversicherung übernimmt die Pflegekasse, bei der der pflegebedürftige Familienangehörige versichert ist. Dies gilt auch für Pflegepersonen, deren gleichzeitige Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer 30 Stunden in der Woche nicht übersteigt. (Wichtig: Die Pflichtversicherung bei der Pflegekasse muss beantragt werden.) Ausgeschlossen von der Anrechnung der Pflegepflichtbeitragszeiten sind allerdings bestimmte versicherungsfreie Personengruppen, z. B. Bezieher einer Vollrente wegen Alters.

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Warum wird Einkommen auf die Hinterbliebenenrente angerechnet?

Der Grund für die Einkommensanrechnung liegt in der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente. Wer über eigene Einkünfte verfügt, hat bereits zu Lebzeiten des Partners diesem gegenüber einen geringeren Unterhaltsanspruch, als ein Ehegatte oder Lebenspartner, der über eigenes Einkommen nicht verfügt. Grundsätzlich gilt, dass in dem Maße, in dem Erwerbs-, Erwerbsersatzeinkommen und Vermögen besteht, die Unterhaltsersatzfunktion der Witwen- oder Witwerrente an Bedeutung verliert.

Wenn ein Ehe- oder Lebenspartner bereits vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 bestand und zu diesem Zeitpunkt mindestens ein Partner älter als 40 Jahre war, wird im Rahmen der Einkommensanrechnung nur Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zugrunde gelegt.

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Was sind Kinderberücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung?

Als Kinderberücksichtigungszeit wird die Zeit bis zum 10. Lebensjahr des Kindes bezeichnet. Diese Zeit erleichtert vor allem den Zugang zu einer Rente; beispielsweise bleibt während dieser Berücksichtigungszeit der Invaliditätsschutz erhalten. Darüber hinaus werden in diesem Zeitraum z. B. niedrige Arbeitsentgelte aufgrund von Teilzeitarbeit hochgewertet bzw. Erziehungspersonen mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren erhalten für jedes Jahr der Mehrfacherziehung in der Kinderberücksichtigungszeit eine Gutschrift von Entgeltpunkten für die Rentenberechnung (gilt ab 1992).

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Wird Familienarbeit in Form von Kindererziehung rentenrechtlich eigentlich berücksichtigt?

Ja. Für Geburten ab 1992 ist die Kindererziehungszeit von einem Jahr auf drei Jahre ausgedehnt worden. Diese Zeiten wirken rentenbegründend und rentensteigernd wie Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Erwerbstätigkeit. Sie werden mit 100 Prozent des Durchschnittsentgeltes bewertet. Die Beiträge zahlt der Bund.

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Wird mein gesamtes Einkommen bei der Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenleistung angerechnet?

Nein. Auf die Witwen-/Witwerrente wird nur ein Teil des Einkommens des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angerechnet. Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem Einkommen ein pauschaler Abschlag im Hinblick auf Steuern und Sozialabgaben gemacht.

Darüber hinaus bleibt zusätzlich ein Freibetrag von derzeit (Stand: Juli 2009) 718,08 Euro monatlich (neue Länder 637,03 Euro) unberücksichtigt. Dieser Freibetrag erhöht sich für jedes waisenrentenberechtigte Kind um (Stand: Juli 2009) 152,32 Euro (neue Länder 135,13 Euro) monatlich und wird jeweils mit dem gleichen Prozentsatz angepasst wie die Rente. Das danach verbleibende Einkommen des überlebenden Ehe- oder Lebenspartners wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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Welche Vorteile bringt die Grundsicherung?

Durch die Grundsicherung wird es arm lebenden älteren Menschen im Vergleich zur Sozialhilfe erheblich erleichtert, ihre Ansprüche auf eine das soziale Existenzminimum sichernde Leistung geltend zu machen. Dies wird vor allem dadurch erreicht, dass die in der Sozialhilfe übliche und von vielen bedürftigen älteren Menschen gefürchtete Heranziehung der Kinder zur Unterhaltszahlung (sog. Rückgriff) durch die Sozialämter beim Bezug von Grundsicherung wegfällt.

Außerdem wird die Lebenssituation von aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgeminderten Menschen deutlich verbessert. Dies gilt vor allem auch für von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehinderte Menschen, denen es nicht möglich war, Vorsorge für den Fall der Erwerbsminderung zu treffen. Sie leben, wenn sie nicht in einem Heim untergebracht sind, bei ihren Eltern oder sonstigen Verwandten und verfügten bisher über keine eigenen Einkünfte, waren also auf den familiären Unterhalt oder eventuell auf Sozialhilfe angewiesen.

Ihnen ermöglicht die Grundsicherung eine Stärkung der Eigenständigkeit, denn sie erhalten nun unabhängig davon, ob sie bei Eltern bzw. Verwandten, in einer eigenen Wohnung oder einem Heim bzw. einer sonstigen Einrichtung leben, eine eigenständige materielle Absicherung des notwendigen Lebensunterhalts. Neben dem Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff in der Grundsicherung wird dies durch die fehlende Unterstellung, dass in einer Haushaltsgemeinschaft lebende verwandte oder verschwägerte Personen sich gegenseitig Unterhalt gewähren, erreicht.

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