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Informationen zur Novelle der Künstlersozialversicherung 2007 - BMAS

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Typ: Artikel

Datum: 10.09.2007

Informationen zur Novelle der Künstlersozialversicherung 2007

Das Dritte Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 12. Juni 2007 (BGBl. I S. 1034) ist am 15. Juni 2007 in Kraft getreten. Mit der Umsetzung der gesetzlichen Regelungen wurde im Sommer 2007 begonnen. Worum geht es dabei überhaupt?

Künstler und Publizisten brauchen sozialen Schutz zu bezahlbaren Beiträgen. Die Künstlersozialversicherung ist die angemessene Antwort auf dieses Schutzbedürfnis. Vor ihrer Einführung hatten selbständige Künstler und Publizisten vielfach keine soziale Absicherung und waren im Notfall auf die Unterstützung durch das Sozialamt angewiesen.

Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten durch die Künstlersozialversicherung in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Inzwischen sind rund 160.000 (Stand Ende 2008) kreativ tätige Menschen auf diese Weise sozial abgesichert. Die Künstlersozialversicherung ist mit diesem Erfolg ein starker Eckpfeiler des dynamischen Kulturstandortes Deutschland geworden. Die Versicherten, obwohl selbständig, müssen nur die Hälfte ihrer Beiträge zu dieser Pflichtversicherung selber tragen und sind damit ähnlich günstig gestellt wie Arbeitnehmer. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (ca. 20 %) und eine Abgabe der Unternehmen (ca. 30 %), die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert. Die Aufteilung der Beiträge ist Ausdruck des kulturhistorisch gewachsenen, besonderen Verhältnisses zwischen den Versicherten und ihren Verwertern, auf dessen Grundlage der Gesetzgeber eine Finanzierung ähnlich derjenigen der Sozialversicherung bei Arbeitnehmern gewählt hat. Sie verdeutlicht auch die besondere Verantwortung, die der Bund für die Künstlersozialversicherung übernommen hat.

Steigender Finanzbedarf löste Handlungsbedarf aus

Die Künstlersozialversicherung steht heute vor großen Herausforderungen. Der Arbeitsmarkt Kultur und damit vor allem die Zahl der selbständigen Künstler und Publizisten entwickelt sich sehr dynamisch. Die Beschäftigungswirkung der Kulturwirtschaft ist herausragend, allerdings auch der Anteil derer, die von ihrer kreativen Tätigkeit kaum leben können. Seit Jahren steigen die Versichertenzahlen und damit der Finanzbedarf der Künstlersozialversicherung stetig an. Dieser finanzielle Mehrbedarf konnte in den letzten Jahren nicht in gleichem Maße durch die Erfassung und Veranlagung abgabepflichtiger Unternehmen neutralisiert werden, so dass der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe ansteigen musste. Immer noch kommen zu viele Unter- nehmen, die Kunst und Publizistik verwerten, ihrer Abgabepflicht nicht nach oder kennen sie nicht einmal. Die Folge war, dass der Abgabesatz auf die Honorare im Jahr 2005 auf 5,8 Prozent hochschnellte. Es musste daher gegengesteuert werden. Die Koalition hat sich das Ziel gesetzt, die Künstlersozialversicherung deutlich zu stärken und die Finanzierung auch in längerer Perspektive zu stabilisieren. Dieses Ziel wird mit dem Dritten Gesetz zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze umgesetzt.

Durch ein ausgewogenes Maßnahmenpaket wird sichergestellt, dass die Künstlersozialversicherung künftig auch bei steigender Nachfrage einen umfassenden sozialen Schutz gegen die Risiken Alter, Erwerbsunfähigkeit, Krankheit und Pflegebedürftigkeit zu für alle Beteiligten vertretbaren Konditionen anbieten kann.

Rentenversicherung prüft Abgabepflichten der Unternehmen

Mit der Novelle des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) wird die Überprüfung und Erfassung von abgabepflichtigen Arbeitgebern auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen. Die Träger der Deutschen Rentenversicherung prüfen die Arbeitgeber in Deutschland bereits systematisch und flächendeckend im Hinblick auf ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch. Sie tun dies auch für die Krankenkassen und die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen ihrer turnusmäßigen Betriebsbesuche prüfen die Träger auch die Arbeitgeber im Hinblick auf deren Pflichten als Verwerter nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Die Aufgabe der Rentenversicherung umfasst die Ersterfassung, den Abgabebescheid und ggf. auch den Abschluss des Widerspruchsverfahrens. Die Überprüfung der Unternehmen ohne Beschäftigte bleibt Aufgabe der Künstlersozialkasse.

Die Deutsche Rentenversicherung hat im Sommer 2007 damit begonnen, potenziell abgabepflichtige Arbeitgeber zunächst anzuschreiben. Das Anschreiben informiert die Unternehmen über ihre gesetzliche Abgabepflicht auf an selbständige Künstler und Publizisten geleistete Honorarzahlungen und fordert sie zur Meldung der Honorare auf. Dem Schreiben ist ein Erhebungsbogen beigefügt. Füllt ein angeschriebenes Unternehmen auch nach Aufklärung aller Fragen und erneuter Aufforderung den Erhebungsbogen nicht oder nicht ordnungsgemäß aus, prüft die Deutsche Rentenversicherung anschließend innerhalb ihrer turnusmäßigen Betriebsprüfungen das entsprechende Unternehmen vor Ort hinsichtlich der Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz. Hierbei muss bei einer späteren Festsetzung der Künstlersozialabgabe mit der Erhebung von Säumniszuschlägen gerechnet werden.

Durch die Prüftätigkeit der Deutschen Rentenversicherung sollen möglichst alle Verwerter erfasst werden. Dies ist für die künftige Finanzierung der Künstlersozialversicherung von großer Bedeutung. Die Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe wird verbreitert, die Finanzierung wird stabilisiert und der Abgabesatz, der im Jahr 2008 bei 4,9 % (2009: 4,4 %, 2010: 3,9 %) der abgabepflichtigen Honorare liegt, kann bei weiter zunehmendem Finanzbedarf auf niedrigem Niveau bleiben.

Aufgaben der Künstlersozialkasse

Die Abgabezahlungen der Unternehmen erfolgen weiterhin an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven. Für Unternehmen, die bislang ihrer Abgabeverpflichtung nicht nachgekommen sind, wird die Künstlersozialabgabe aufgrund der Verjährungsvorschriften (§ 25 SGB IV) für die vergangenen 5 Jahre erhoben. In besonderen Härtefällen besteht im Rahmen des § 76 Abs. 2 SGB IV die Möglichkeit, die fälligen Zahlungen zu stunden bzw. Ratenzahlungen zu vereinbaren. Die Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe führt die Künstlersozialkasse zusammen mit den Beitragszahlungen der Versicherten und den Leistungen des Bundes an die Kranken-, Pflege und Rentenversicherung ab. Außerdem prüft die Künstlersozialkasse weiterhin die Unternehmen ohne Beschäftigte und die Ausgleichsvereinigungen.

Ausgleichsvereinigungen können gemäß § 32 KSVG gebildet werden, um die Abgabezahlung einer Gruppe von Unternehmen besonders kostengünstig zu organisieren. Als Einzugsstelle für die Künstlersozialabgabe bleibt die Künstlersozialkasse Ansprechpartnerin der abgabepflichtigen Unternehmen und betreut die wachsende Zahl der Versicherten. Die Prüferinnen und Prüfer der Rentenversicherung wurden von ihr umfassend qualifiziert und werden bei ihrer neuen Tätigkeit fachlich beraten. Die erfassten Unternehmen können daher sicher sein, dass die Deutsche Rentenversicherung z. B. bei anspruchsvollen Abgrenzungsfragen des Kunstbegriffes auf die in zwei Jahrzehnten erworbene Fachkompetenz der Künstlersozialkasse zurück greifen kann.

Flankiert werden diese Maßnahmen durch eine Erhöhung des Bußgeldrahmens bei den abgabepflichtigen Unternehmen. Die Neuregelung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen für die allgemeine Sozialversicherung. Abgabepflichtige Verwerter, die ihrer Meldepflicht nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes nicht nachkommen, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro rechnen. Der Bußgeldrahmen für das Nichtführen von Aufzeichnungen im Sinne des § 28 KSVG beträgt bis zu 50.000 Euro. Für sonstige Verstöße gegen das Künstlersozialversicherungsgesetz bleibt es bei der bisherigen Geldbuße bis zu 5.000 Euro.

Künstlersozialkasse prüft Einkommensangaben der Versicherten

Auf Seiten der Versicherten wird mit der Novelle eine intensivere Überprüfung im Hinblick auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht eingeführt. Mit einer jährlich wechselnden Stichprobe in Höhe von mindestens 5 % der Versicherten wird geklärt, ob der Versicherte angemessene Einkommensmeldungen abgegeben und das Mindestarbeitseinkommen in Höhe von 3.900 Euro jährlich erreicht hat. Auskünfte zu Einkommen aus nicht-künstlerischer Tätigkeit werden erfasst, damit die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung überprüft werden kann. Im Rahmen des jährlichen Anschreibens wurden die versicherten Künstler und Publizisten bereits im Herbst 2006 auf die neuen Maßnahmen zur Stabilisierung der Künstlersozialversicherung hingewiesen. Im Herbst 2007 erfolgte die erste Stichprobe nach dem neuen Verfahren. Die weit überwiegende Mehrheit der Versicherten wird nach den Erfahrungen der Künstlersozialkasse korrekte Schätzungen abgeben. Verweigert ein Versicherter seine Mitwirkung an der Befragung oder wird durch die Prüfung ein Missbrauch festgestellt, kann dies nach einem Anhörungsverfahren zum Ausschluss aus der Künstlersozialversicherung oder zu einer Beitragsanpassung für die Zukunft führen. Nur eine auf Dauer angelegte, erwerbsmäßige und nicht nur geringfügige künstlerische oder publizistische Tätigkeit rechtfertigt den Versicherungsschutz.

Einzelne Versicherte müssen künftig darüber hinaus mit der Rückforderung von Zuschüssen der Künstlersozialkasse zur privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung rechnen, wenn sie falsche Angaben zu ihrem Einkommen machen. Damit wird bei den zuschussberechtigten Versicherten der gleiche Maßstab wie bei den zur Abgabe Verpflichteten zugrunde gelegt.

Das ausgewogene Maßnahmenpaket des Gesetzes wurde im Dialog mit der Kulturwirtschaft und dem Beirat der Künstlersozialkasse entwickelt. Am Runden Tisch zur Stärkung der Künstlersozialversicherung, den das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und der Deutsche Kulturrat gegründet haben und an dem namhafte Persönlichkeiten aus der Kulturwirtschaft mitwirken, sind die geplanten Neuregelungen positiv aufgenommen worden, weil sie zu Abgabe- und Beitragsgerechtigkeit für Verwerter und Versicherte beitragen. Die Dritte Novelle führt zu einer insgesamt nachhaltigeren Finanzierung der Künstlersozialversicherung. Davon profitieren die freischaffenden Künstler und Publizisten, die Verwerter und damit auch die dynamisch wachsende deutsche Kultur- und Medienlandschaft.

Vertiefende Informationen zur Künstlersozialversicherung und zur Dritten Novelle bieten die Broschüre "Künstlersozialversicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und die Veröffentlichung "Künstlersozialversicherungsgesetz" der Autoren Olaf Zimmermann und Gabriele Schulz.

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