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Teilzeit- und Befristungsgesetz - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Arbeitsrecht
Typ: Gesetze

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

  • Abkürzung: TzBfG
  • Fundstelle: BGBl I 2000, 1966

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) enthält die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften über die Förderung von Teilzeitarbeit, den Abschluss und die Beendigung befristeter Arbeitsverträge und den Schutz Teilzeitbeschäftigter und befristet Beschäftigter vor ungerechtfertigter Benachteiligung. Es setzt die EG-Richtlinien über Teilzeitarbeit (97/81/EG) und über befristete Arbeits­verträge (1990/70/EG) in nationales Recht um.

 

Kernstück der Regelungen zur Förderung der Teilzeitarbeit ist der Teilzeitanspruch. Arbeitnehmer in Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmern können nach einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass die vereinbarte Arbeitszeit verringert wird. Der Wunsch des Arbeitnehmers nach Teilzeitbeschäftigung kann vom Arbeitgeber nur aus betrieblichen Gründen abgelehnt werden.

 

Die Befristung eines Arbeitsvertrages ist nur zulässig, wenn dafür ein sachlich rechtfertigender Grund vorliegt (z. B. nur vorübergehend bestehender Arbeitskräftebedarf, Vertretung eines anderen Arbeitnehmers, Erprobung). Ohne Vorliegen eines Sachgrundes kann ein befristeter Arbeitsvertrag bis zur Dauer von zwei Jahren (in neu gegründeten Unternehmen: bis zur Dauer von vier Jahren) abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer neu eingestellt wird. Mit einem Arbeitnehmer ab der Vollendung des 52. Lebensjahres kann ein befristeter Arbeitsvertrag ohne Sachgrund bis zur Dauer von fünf Jahren abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer vor dem Beginn des befristeten Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transfer­kurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaß­nahme, z.B. an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme, teilgenommen hat.

 

Will der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses geltend machen, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht erheben. Ist die Befristung unwirksam, so gilt der befristete Arbeitsvertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Teilzeitbeschäftigte und befristet Beschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit oder wegen der Befristung des Arbeitsvertrages ohne sachlichen Grund nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte oder unbefristet Beschäftigte. Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern wollen, sind bei der Besetzung entsprechender freier Arbeitsplätze grundsätzlich bevorzugt zu berücksichtigen. Befristet Beschäftigte sind über unbefristete Beschäftigungsmöglichkeiten im Betrieb und Unternehmen zu informieren. Der Arbeitgeber soll auch teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen ermöglichen.

Gesetz im Wortlaut