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Geräte- und Produktsicherheit - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Arbeitsschutz
Typ: Artikel

Datum: 06.02.2007

Geräte- und Produktsicherheit

© Untersuchungsstelle der Gewerbeaufsicht des Freistaates Sachsen

Zentrale Rechtsvorschrift für die technische Sicherheit von Geräten, Produkten und Anlagen ist das Gesetz über technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG) vom 06. Januar 2004 (BGBl. I S. 2 ff.). Es umfasst eine breite Palette von Produkten. Haarfön, Wasserkocher und Minibagger fallen genauso in seinen Anwendungsbereich wie Atemschutzgeräte und komplexe Anlagen. Damit kommt dem GPSG umfassende Bedeutung für den Arbeits- und Verbraucherschutz zu.

Mit dem GPSG werden die europäischen Produktsicherheitsrichtlinie sowie weitere so genannte Binnenmarktrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt (siehe rechte Spalte unter Downloads). Dazu gehören u. a. die für den Industriestandort Deutschland besonders bedeutsamen Richtlinien für das Inverkehrbringen von Maschinen (2006/42/EG) und elektrischen Betriebsmitteln (2006/95/EG). Damit ist das GPSG die zentrale Rechtsvorschrift in Deutschland zur Gewährleistung des freien Warenverkehrs. Es legt die Rahmenbedingungen für das Inverkehrbringen von Produkten fest, bietet eine Rechtsgrundlage um unsichere Produkte vom Warenverkehr auszuschließen und trägt damit zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen bei. Dem GPSG kommt somit auch umfassende wirtschaftspolitische Bedeutung zu. 

Abschnitt 1 GPSG legt den Anwendungsbereich des GPSG fest. Danach regelt das GPSG das Inverkehrbringen von technischen Arbeitsmitteln und Verbraucherprodukten. Kinderspielzeuge, Haarfön und Kaffeemaschine fallen genauso in den Anwendungsbereich wie Bohrmaschinen und komplexe Anlagen. Der Begriff des Verbraucherprodukts ist dabei sehr weit gefasst, er umfasst auch die Gruppe der so genannten Migrationsprodukte, also solcher Produkte, die sowohl von Verbrauchern als auch von Beschäftigten verwendet werden. Die Gruppe der technischen Arbeitsmittel beschränkt sich mithin auf solche Produkte, die ausschließlich bei der Arbeit verwendet werden.

Abschnitt 2 GPSG legt die beim Inverkehrbringen zu beachtenden Anforderungen fest. Von zentraler Bedeutung ist hier §4. Absatz 1 bildet den europäisch harmonisierten Bereich ab, Absatz 2 hingegen trifft Festlegungen für Produkte, die keiner europäischen Regelung unterliegen. In beiden Bereichen kommt den technischen Normen besondere Bedeutung zu. Abschnitt 2 trifft darüber hinaus Regelungen zur CE-Kennzeichnung und zum GS-Zeichen.

Abschnitt 3 GPSG fasst die Vorschriften bezüglich der Marktüberwachung sowie der Informationspflichten über unsichere Produkte zusammen. Diese sind in Umsetzung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG erheblich erweitert worden, was zu einer Verbesserung des Schutzes von Verbrauchern und Beschäftigten führt.

Der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) kommt beim Thema Geräte- und Produktsicherheit eine besondere Rolle zu. Das GPSG weist ihr die Aufgaben der beauftragten Stelle zu. Danach hat sie u.a. Normen und technische Spezifikationen sowie zugelassene Stellen bekannt zu machen, sie führt die Geschäfte des Ausschusses für technische Arbeitsmittel und Verbraucherprodukte (AtAV), sie ermittelt und bewertet Sicherheitsrisiken und unterstützt die zuständigen Länderbehörden bei der Marktüberwachung.

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