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Arbeitsmedizinische Vorsorge - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Arbeitsschutz
Typ: Artikel

Datum: 23.12.2008

Arbeitsmedizinische Vorsorge

© Inqa

Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist die Früherkennung und Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen.
Mittel der arbeitsmedizinischen Vorsorge sind:

  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen einschließlich der Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die mit bestimmten Tätigkeiten verbundenen Gesundheitsgefährdungen,
  • die Erfassung und Bewertung der Untersuchungserkenntnisse
  • arbeitsmedizinisch begründete Vorschläge an den Arbeitgeber für Maßnahmen des Arbeitsschutzes im Betrieb                                  

                                                       
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge

Der Bedarf an Arbeitsmedizin steigt. Die Veränderungen in der Arbeitswelt bringen für die Beschäftigten neue Belastungen und Beanspruchungen mit sich. Muskel-Skelett-Erkrankungen und psychische Erkrankungen nehmen zu. Gleichzeitig erfordert die demografische Entwicklung eine deutliche Verlängerung der Lebensarbeitszeiten. Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen und der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit der Menschen sowie die Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind für Politik, Betriebe und Beschäftigte von wachsender Bedeutung.

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen ihrer Arbeit und ihrer Gesundheit. Beschäftigte haben grundsätzlich das Recht, sich auf ihren Wunsch hin arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Bei bestimmten Gefährdungen am Arbeitsplatz muss der Arbeitgeber den Beschäftigten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen anbieten. Sind die Gefährdungen besonders groß, sind Pflichtuntersuchungen vorgeschrieben.

Am 24. Dezember 2008 ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge im Rahmen der Artikelverordnung zur Rechtsvereinfachung und Stärkung der arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 in Kraft getreten. Die Verordnung schafft Transparenz über die Anlässe von Pflicht- und Angebotsuntersuchungen, stärkt des Recht der Beschäftigten auf Wunschuntersuchungen, sichert ihre Datenschutzrechte und regelt Pflichten von Arbeitgebern und Ärzten.Vor Inkrafttreten der Verordnung fanden sich Regelungen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge zum Teil bereits in verschiedenen fachspezifischen Verordnungen (z.B. Gefahrstoffverordnung, Biostoffverordnung, Druckluftverordnung und Bildschirmarbeitsverordnung) und in Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger (insb. der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4)), insb. zu Untersuchungsanlässen. Diese wurden in die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge übergleitet.

Ausschuss für Arbeitsmedizin

In vielen Bereichen fehlen noch gesicherte arbeitsmedizinische Erkenntnisse. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist auf sachkundige Beratung angewiesen, wie man neben der Bekämpfung der klassischen arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren auch neuen Risiken wirksam begegnen kann und wie längere Lebensarbeitszeiten gemeistert werden können. Die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge legt den Grundstein für den neuen Ausschuss für Arbeitsmedizin. Dieses pluralistisch aus Vertretern der Arbeitgeber, Gewerkschaften, Länderbehörden, gesetzlichen Unfallversicherung und aus weiteren fachkundigen Personen besetzte Gremium übernimmt eine zentrale Rolle. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin soll das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu arbeitsmedizinischen Fragen beraten. Die vom Ausschuss ermittelten Regeln und Erkenntnisse erhalten nach Bekanntgabe im Gemeinsamen Ministerialblatt Vermutungswirkung, d.h. bei ihrer Einhaltung ist davon auszugehen, dass die gestellten Anforderungen erfüllt sind. Der Ausschuss für Arbeitsmedizin soll auch Empfehlungen aussprechen, wie die Betriebe Gesundheitsvorsorge vor Ort effektiv betreiben können. Viele Betriebe sind in dieser Hinsicht schon sehr aktiv und haben den wirtschaftlichen Nutzen von Investitionen in betriebliche Gesundheitsvorsorgeprogramme erkannt. Wir möchten dieses Engagement weiter verbreiten.

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist ein zentrales Instrument des medizinischen Arbeitsschutzes. Sie ergänzt allgemeine arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen um Maßnahmen der Sekundärprävention. Sonstige arbeitsmedizinische Präventionsmaßnahmen, insb. nach dem Arbeitsschutzgesetz und seinen Verordnungen, z.B. zur Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung und zur allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung, sowie dem Arbeitssicherheitsgesetz sind daneben unverändert wichtig und bleiben von der neuen Verordnung unberührt.

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