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Arbeitnehmer-Entsendegesetz - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
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Arbeitnehmer-Entsendegesetz

  • Abkürzung: AEntG
  • Fundstelle: BGBl. I 2009, S. 799

Das neugefasste Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz, AEntG, BGBl. I S. 799) tritt an die Stelle des 1996 verabschiedeten und zwischenzeitlich mehrfach geänderten Arbeitnehmer-Entsendegesetzes. Das Gesetz ist neu strukturiert und für den Rechtsanwender klarer und verständlicher gefasst. Es setzt die Richtlinie 96/71/EG um und ist am 24. April 2009 in Kraft getreten.

Das Gesetz galt bisher bereits für die Branchen Bauhaupt- und Baunebengewerbe, Gebäudereiniger und Briefdienstleistungen. Mit der Neufassung des Gesetzes sind sechs weitere Branchen aufgenommen worden:

  • Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege),
  • Sicherheitsdienstleistungen,
  • Abfallwirtschaft (mit Straßenreinigung und Winterdienst),
  • Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch,
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft,
  • Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken.

Künftig besteht auch in den neu aufgenommenen Branchen die Möglichkeit von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Mindestlöhne für die jeweilige Branche verbindlich zu machen. Hierfür muss ein entsprechender Mindestlohntarifvertrag von Tarifvertragsparteien der Branche abgeschlossen werden. Der Tarifvertrag kann auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien durch Allgemeinverbindlicherklärung oder Rechtsverordnung erstreckt werden. Mit der Erstreckung gilt der von den Tarifvertragsparteien bestimmte Lohn verbindlich für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der jeweiligen Branche. Der Mindestlohn gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Für die Pflegebranche wurde ein eigener Abschnitt in das AEntG aufgenommen, um den Besonderheiten dieser Branche Rechnung zu tragen. Der Verordnungsgeber knüpft in der Pflegebranche zur Festsetzung von Mindestlöhnen nicht an einen Tarifvertrag, sondern an den Vorschlag einer sich aus Vertretern der Branche zusammensetzenden Kommission an.

Das Gesetz folgt grundsätzlich dem Arbeitsortsprinzip, d. h. der Arbeitgeber ist verpflichtet, seinen Arbeitnehmern für die Zeit der Entsendung die am jeweiligen Arbeitsort in Deutschland maßgeblichen Arbeitsbedingungen zu gewähren. Die Einhaltung der Mindestlöhne wird von den Behörden der Zollverwaltung kontrolliert. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

Weitere Informationen zu Mindestlöhnen in den einzelnen Branchen finden sich unter www.zoll.de.

Gesetz im Wortlaut