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Gefahrstoffe - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Arbeitsschutz
Typ: Artikel

Datum: 06.02.2007

Gefahrstoffe

Farbeimer © Inqa

Eine Novellierung der Gefahrstoffverordnung mit den im wesentlichen seit 1986 bestehenden Arbeitsschutzregelungen wurde erforderlich, weil mehrere EG-Arbeitsschutzrichtlinien in deutsches Recht umzusetzen waren. Hier sind insbesondere die Richtlinien


  • 98/24/EG vom 7. April 1998 zum Schutz von Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische Arbeitsstoffe bei der Arbeit,
  • 1999/38/EG vom 29. April 1999 zur Erweiterung der Richtlinie 90/394/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdungen durch Karzinogene auf Mutagene (zusammengefasst in: Richtlinie 2004/37/EG) und
  • 2003/18/EG vom 15. April 2003 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz

zu nennen. Ferner mussten die Voraussetzungen für die Ratifizierung von zwei Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) geschaffen werden. In erster Linie ist hier das ILO-Übereinkommen Nr. 170 über die Sicherheit bei der Verwendung chemischer Stoffe bei der Arbeit zu nennen, das einen vergleichbaren Inhalt wie die EG-Richtlinien 98/24/EG und 1999/38/EG hat.

In der EG-Richtlinie 98/24/EG sind die grundlegenden Bestimmungen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen festgelegt. Ihr zentrales Element ist eine umfassende Gefährdungsbeurteilung, die der Arbeitgeber vor Aufnahme von Tätigkeiten durchführen muss. Die generelle Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung ist zwar seit 1996 durch § 5 des Arbeitsschutzgesetzes festgelegt, jedoch ohne die Anforderungen im Hinblick auf Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ausreichend zu konkretisieren.

Auf Grund der Umsetzung der Richtlinie 98/24/EG durch die Gefahrstoffverordnung 2005, enthält diese als zentrales Element ebenfalls die Gefährdungsbeurteilung. Das Konzept der Gefährdungsbeurteilung verzichtet auf detailliert ausformulierte Regelungen für den Einzelfall  und überträgt ein hohes Maß an Verantwortung auf den Arbeitgeber, der die unter den speziellen Bedingungen seines Betriebs auftretenden Gefährdungen der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zu analysieren hat und darauf aufbauend angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Die Entscheidungen trifft somit jeder einzelne Arbeitgeber für seinen Betrieb, wobei er sich jedoch an den Bestimmungen der Verordnung orientieren muss. Die Verordnung ist insofern als rechtsverbindliche Rahmenvorschrift aufzufassen. Der dem Konzept der Gefährdungsbeurteilung zu Grunde liegende Gedanke ist zwar bereits seit 1986 auch in der Gefahrstoffverordnung enthalten. Er fand jedoch mangels Konkretisierung in der Praxis wenig Beachtung.

Die eingangs genannten Arbeitsschutzrichtlinien basieren auf Artikel 137 des EG-Vertrags und enthalten daher Mindestvorschriften. Dies eröffnet den EG-Mitgliedstaaten der EG die Möglichkeit national strengere Vorschriften festzulegen. Bei der Erarbeitung des Verordnungsentwurfs der Gefahrstoffverordnung 2005 kamen alle Beteiligten zu der Auffassung, dass die Bestimmungen der EG-Richtlinien - soweit sinnvoll und geeignet - unverändert in deutsches Recht übernommen werden sollten. Dadurch spiegelt die Gefahrstoffverordnung 2005 inhaltlich weitgehend die zu Grunde liegenden Richtlinien wider. Jedoch wurde auch die Gelegenheit genutzt, neue fortschrittliche Ideen und Konzepte, die nicht in den vorgenannten Richtlinien und Übereinkommen enthalten sind, in die Gefahrstoffverordnung aufzunehmen.

Auch war es notwendig, an diversen Stellen die Bestimmungen des EG-Rechts zu konkretisieren, um sowohl den in der Verantwortung stehenden Arbeitgebern als auch den Vollzugsbehörden die praktische Anwendung der Vorschriften zu erleichtern. Gleichwohl bleibt weiterer Präzisierungsbedarf, was dem Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) künftig eine wichtige Aufgabe im Hinblick auf die Erstellung eines geeigneten Technischen Regelwerks zuweist. Technische Regeln sind nicht wie die Bestimmungen eines Gesetzes oder einer Verordnung so strikt bindend, jedoch besteht im Rahmen der Gefahrstoffverordnung die sogenannte "Vermutungswirkung". Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber, der sich an die Vorgaben einer Technischen Regel hält, davon ausgehen kann, den rechtlichen Vorgaben genüge getan zu haben. Es steht ihm jedoch frei, andere Maßnahmen als in der Technischen Regel vorgesehen zu treffen, sofern mit diesen Maßnahmen die gleiche Sicherheit erreicht wird. Der Arbeitgeber übernimmt hierfür die Verantwortung und muss dies der Vollzugsbehörde auf Nachfrage darlegen.

Ebenfalls im Konsens wurden einige wenige nur national gültige Vorschriften der alten Gefahrstoffverordnung wie zum Beispiel die schriftliche Betriebsanweisung und die regelmäßige mündliche Unterweisung in die Gefahrstoffverordnung 2005 übernommen, da diese sich für die praktische Sicherheit im Betrieb als besonders geeignet erwiesen haben.

Besonders hinzuweisen ist auf folgende Neuerungen in der Gefahrstoffverordnung 2005:

  • Zuordnung wichtiger Arbeitsschutzmaßnahmen zu Schutzstufen entsprechend der Gefahrenkennzeichnung
  • Umgestaltung des Systems der arbeitsmedizinischen Vorsorge
  • konkretisierende Regelungen zu § 8 Arbeitsschutzgesetz über die Zusammenarbeit verschiedener Firmen
  • Schutzvorschriften zu Tätigkeiten mit Exposition gegenüber einatembaren Stäuben und
  • Nichtanwendung der für krebserzeugende, erbgutverändernde und fruchtbarkeitsgefährdende Gefahrstoffe festgelegten speziellen Regelungen, wenn der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) oder ein verfahrens- und stoffspezifisches Kriterium (VSK) eingehalten wird.

Im Hinblick auf die vorstehend genannten Punkte entspricht das EG-Recht nicht mehr den neueren Entwicklungen und Erkenntnissen im Arbeitsschutz, was die vom Ausschuss für Gefahrstoffe vorgeschlagene Einführung modernerer nationaler Konzepte rechtfertigt. Die Neuregelungen wurden auch der EG-Kommission mitgeteilt, damit sie im Rahmen einer Überarbeitung des EG-Rechts dort ebenfalls eingeführt werden können.