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Arbeitslosengeld II - BMAS

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Datum: 09.09.2009

Arbeitslosengeld II

Seit dem 1. Januar 2005 gilt das Zweite Buch Sozialgesetzbuch SGB II. Das Gesetz regelt die Zusammenführung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zur Grundsicherung für Arbeitsuchende für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ist ein steuerfinanziertes staatliches Fürsorgesystem, das für erwerbsfähige Hilfebedürftige vorrangig Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitmarkt bzw. eine Beschäftigung erbringt. Daneben haben erwerbsfähige Hilfebedürftige, die trotz intensiver Bemühungen keinen Arbeitsplatz finden können oder mit ihrer Erwerbstätigkeit ein nicht bedarfsdeckendes Einkommen erzielen, Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Arbeitslosengeld II, das auch als ergänzende (aufstockende) Leistung zum Einkommen zu gewähren ist.

Die Bestandteile

Das Arbeitslosengeld II umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form der Regelleistung einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Daneben werden für besondere Lebensumstände wie Behinderung, Schwangerschaft, Alleinerziehung oder aus gesundheitlichen Gründen erforderliche kostenaufwändige Ernährung Mehrbedarfe gewährt. Darüber hinaus kommen etwaige einmalige Leistungen u. a. als Erstausstattung für die Wohnung, für Bekleidung, bei Schwangerschaft und Geburt oder auch für mehrtägige Klassenfahrten in Betracht. Außerdem kann zur Abfederung finanzieller Härten beim Übergang vom Arbeitslosengeld aus der Arbeitslosenversicherung in die Grundsicherung für Arbeitsuchende ein auf zwei Jahre nach dem Bezug von Arbeitslosengeld befristeter, monatlicher Zuschlag gewährt werden.

Sich gegenseitig helfen

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende verfolgt einen haushaltsbezogenen Ansatz, das bedeutet, dass neben dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen auch die mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen bei Hilfebedürftigkeit Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entweder als Arbeitslosengeld II oder als Sozialgeld erhalten. Allerdings heißt das auch, das wechselseitig Einkommen und Vermögen unter Berücksichtigung von Freibeträgen und Schonvermögen für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft zur Deckung des Lebensunterhalts einzusetzen ist.

Einkommen aus Erwerbstätigkeit

Nicht wenige Hilfebedürftige gehen einer u. a. geringfügigen Beschäftigung nach, um nicht den Kontakt zum Arbeitsmarkt zu verlieren. Das ist auch ausdrücklich gewünscht. Die Regelungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende fördern die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit: Mit Mini-, Midi- und Teilzeitjobs sind Arbeitslosengeld II-Bezieher in der Lage, wenigstens einen Teil des Lebensunterhalts selbst zu verdienen. Die leistungsrechtlichen Regelungen zur Berücksichtigung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit stellen sicher, dass derjenige mehr Haushaltseinkommen zur Verfügung hat, als derjenige, der keiner Arbeit nachgeht.

Geschütztes Vermögen

Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aufgrund von einzusetzendem Vermögen nicht hilfebedürftig sind, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Bis zu bestimmten Obergrenzen gibt es aber Freibeträge. Sie schützen vor allem die Rücklagen, die der Altersvorsorge dienen. Außerdem wird ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück genauso wie ein angemessenes Kraftfahrzeug nicht als Vermögen berücksichtigt.

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