Rentenzahlung
Altersrenten werden ab dem Monat geleistet, zu dessen Beginn - also am entsprechenden Monatsersten - alle Bedingungen für ihre Zahlung erfüllt sind. Das gilt auch für Erziehungsrenten und Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Der Antrag für diese Renten sollte spätestens innerhalb der ersten drei Kalendermonate nach der Erfüllung aller Voraussetzungen für die jeweilige Rente gestellt werden. Für nach dieser Zeit gestellte Anträge wird die Rente erst ab dem Antragsmonat geleistet. Deshalb empfiehlt sich eine frühzeitige Antragstellung, um Nachteile zu vermeiden. Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beginnen allerdings nicht vor dem siebten Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden grundsätzlich als so genannte Zeitrenten geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre und kann wiederholt werden. Diese Renten werden nur dann unbefristet gezahlt, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann. Hiervon ist auszugehen, wenn die Rente insgesamt neun Jahre als Zeitrente gezahlt worden ist. Hängt der Rentenanspruch nicht allein vom Gesundheitszustand, sondern auch von der Arbeitsmarktlage ab, kann die Befristung allerdings regelmäßig - also auch über neun Jahre hinaus - wiederholt werden.
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Hiernach wird die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in die Regelaltersrente umgewandelt. In der Regel werden Sie von Ihrem Rentenversicherungsträger aufgefordert, die Umwandlung zu beantragen. Die Altersrente kann grundsätzlich nicht niedriger ausfallen als eine zuvor gezahlte Erwerbsminderungsrente.
Hinterbliebenenrenten werden ebenfalls grundsätzlich von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Allerdings gilt hier keine Dreimonatsfrist, sondern die Hinterbliebenenrente wird bei verspäteter Antragstellung längstens für ein Jahr rückwirkend gezahlt. Hatte der verstorbene Versicherte keine Rente zum Zeitpunkt des Todes bezogen, beginnt die Hinterbliebenenrente mit dem Todestag.
Wenn Sie seit dem 1. April 2004 Rente beziehen, wird sie jeweils zum Monatsende von Ihrem Rentenversicherungsträger über den Rentenservice der Deutschen Post auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen. Für alle Rentnerinnen und Rentner, die vor dem 1. April 2004 in Rente gegangen sind, wird die Rente im Voraus gezahlt. Diese Renten werden am letzten Bankarbeitstag des Vormonats überwiesen.
Deutsche mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland erhalten ihre Rente in vollem Umfang ins Ausland gezahlt, soweit sie auf Beitragszeiten beruht, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt wurden. Personen, die nicht Deutsche sind, erhalten grundsätzlich nur 70 Prozent der Rente aus ihren Beitragszeiten im Bundesgebiet. Ausnahmen sind im zwischen- und überstaatlichen Recht (zum Beispiel für EU-Bürger) geregelt.
Die Kosten für die Auslandsüberweisung trägt grundsätzlich der Rentenversicherungsträger. Im Einzelfall können aber besondere, von den Empfängerbanken im Ausland in Rechnung gestellte Kosten anfallen, die der Leistungsempfänger zu tragen hat.
Für Renten, die Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz enthalten, gelten besondere Bedingungen bei einer Zahlung ins Ausland. Die jeweiligen Sonderregelungen beziehen sich auf das Alter, den Zeitpunkt der Wohnsitznahme im Ausland oder das Datum des Rentenbeginns. Detaillierte Auskünfte zum Thema erteilen die zuständigen Rentenversicherungsträger.
