Allgemeine Grundsätze der Arbeitsmedizin
Das Fachgebiet Arbeitsmedizin (AM) wird definiert im ärztlichen Weiterbildungsrecht:
"Das Gebiet Arbeitsmedizin umfasst als präventivmedizinisches Fach die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten andererseits, die Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit des arbeitenden Menschen, die Vorbeugung, Erkennung, Behandlung und Begutachtung arbeits- und umweltbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten, die Verhütung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen einschließlich individueller und betrieblicher Gesundheitsberatung, die Vermeidung von Erschwernissen und die berufsfördernde Rehabilitation" [Siehe: www.bundesaerztekammer.de].
Der Schwerpunkt der medizinischen Fachdisziplin Arbeitsmedizin liegt auf der Förderung der Gesundheit am Arbeitsplatz sowie der Prävention arbeitsbedingter Erkrankungen. Die Praxis der Arbeitsmedizin stützt sich auf eine integrative Betrachtung des arbeitenden Menschen mit Berücksichtigung somatischer, psychischer und sozialer Aspekte.
Die Arbeitsmedizin stellt die wissenschaftlichen Grundlagen für die menschengerechte Gestaltung von Arbeit bereit. Sie deckt Ursachen von arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen, arbeitsbedingten Erkrankungen, Berufskrankheiten und Arbeitsunfällen auf und leitet mit multidisziplinären Methoden präventive Maßnahmen ab. Die Arbeitsmedizin wirkt mit bei der Förderung, dem Erhalt und der Wiederherstellung der individuellen Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit.
Die Arbeitsmedizin übernimmt die ärztliche Beratung von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu Fragen der betrieblichen Gesundheitsförderung und Prävention, der arbeitsbezogenen Diagnostik, Therapie und Rehabilitation sowie zu versicherungsrechtlichen Fragen der Berufskrankheiten, Arbeitsunfälle oder Schwerbehinderung. Arbeitsmedizinische Prävention umfasst die Primär-, Sekundär- und Tertiärprävention. Eine wichtige Rolle bei der Früherkennung arbeitsbedingter Gesundheitsgefährdungen und Erkrankungen kommt der Gefährdungsbeurteilung sowie der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu. Arbeitsmedizinische Prävention berücksichtigt verhältnis- und verhaltenspräventive Aspekte.
Betriebsärzte unterstützen Unternehmen bei der Entwicklung ihres betrieblichen Arbeitsschutz- und Gesundheitsmanagements. Das betriebsärztliche Tätigkeitsfeld ist gekennzeichnet durch einen spezifischen Zugang zur arbeitenden Bevölkerung, die Tätigkeit an der Schnittstelle zwischen Betrieb und Individuum, den direkten Zugang zu den Entscheidungsträgern in Wirtschaft und Politik und ihre Beratung sowie ein anforderungsgerechtes betriebliches Gesundheitsmanagement.
Ein zunehmend wichtiges Tätigkeitsfeld der Betriebsärzte befasst sich mit der Eingliederung und Wiedereingliederung der durch Alter (Demographischer Wandel) oder Krankheit leistungsgewandelten Arbeitnehmer.
Die Arbeitsmedizinische Fachkunde ist nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) die fachliche Voraussetzung, um als Betriebsarzt bestellt werden zu können. Die Unfallverhütungsvorschrift "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" (BGV A2) bestimmt, welche ärztlichen Qualifikationen darunter zu verstehen sind: Facharzt/Fachärztin für Arbeitsmedizin oder Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Die Weiterbildung zur Fachärztin bzw. zum Facharzt für Arbeitsmedizin setzt nach der vom 106. Deutschen Ärztetag 2003 verabschiedeten Musterweiterbildungsordnung eine Mindestweiterbildungszeit von 5 Jahren voraus: diese Weiterbildungszeit muss 2 Jahre Innere Medizin oder Allgemeinmedizin und 3 Jahre Arbeitsmedizin beinhalten. Innerhalb der Weiterbildungszeit ist ein theoretischer Kurs (3 Monate) an einer der anerkannten Akademien für Arbeitsmedizin zu absolvieren. Die Anerkennung als Facharzt erfolgt nach einer insgesamt 11-jährigen Qualifikation mit Staatsexamen, Approbation als Arzt und bestandener Prüfung vor der Ärztekammer.
Neben der Facharztbezeichnung Arbeitsmedizin soll nach dem Beschluss des 107. Ärztetags 2004 auch die Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" erhalten bleiben. Die Erlangung dieser Zusatzbezeichnung setzt allerdings voraus, dass ein Facharzt auf einem anderen medizinischen Fachgebiet zuvor erworben wurde.
Staatliche Gewerbeärzte, Landesgewerbeärzte oder Ärzte bei den für den medizinischen Arbeitsschutz zuständigen Stellen (die Bezeichnung unterscheidet sich in den einzelnen Bundesländern) sind in den Bundesländern bei Arbeitsschutzaufsichtsbehörden, in Landesinstituten und in Ministerien als arbeitsmedizinische Sachverständige oder Aufsichtpersonen tätig.
Wichtige rechtliche Grundlagen des arbeitsmedizinischen Handelns stellen das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Sozialgesetzbuch VII (SGB VII) mit der Berufskrankheitenverordnung (BKV) sowie berufsgenossenschaftliche Vorschriften dar.
Ein wesentliches Element arbeitsmedizinischen und betriebsärztlichen Handelns ist die Ärztliche Weisungsfreiheit, wie sie in der Bundesärzteordnung und im Arbeitssicherheitsgesetz gesetzlich verankert ist. Weitere Vorgaben und Pflichten des Arztes, z. B. die Ärztliche Schweigepflicht (§ 203 StGB) sind im ASiG und in der Berufsordnung für Ärzte festgelegt.
Die Arbeitsmedizin stellt in der 2003 in Kraft getretenen Approbationsordnung für Ärzte in der Kombination "Arbeitsmedizin, Sozialmedizin" ein eigenständiges Fachgebiet (sog. Pflichtfach) dar. Bei der Arbeitsmedizin handelt es sich somit um eines von 21 Fachgebieten, in denen von den Studierenden der Humanmedizin Leistungsnachweise zu erbringen sind, um zum zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung zugelassen zu werden. Arbeitsmedizinische Inhalte sind des Weiteren Gegenstand mehrerer fachübergreifender Querschnittsbereiche, für die ebenfalls zur Zulassung zum zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung Leistungsnachweise erbracht werden müssen. In Deutschland kann derzeit an insgesamt 36 Hochschulen ein Medizinstudium absolviert werden; arbeitsmedizinische Institute, z. T. kombiniert mit arbeitsmedizinischen Polikliniken, bestehen an 24 Hochschulen.
Im Rahmen der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) vertritt die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V. (DGAUM) die fachlich inhaltlichen Fragen der Arbeitsmedizin. Sie stellt dazu u. a. Leitlinien zum ärztlichen Handeln nach dem allgemein anerkannten Stand von Wissenschaft und Lehre sowie zur Qualitätssicherung der arbeitsmedizinischen Diagnostik und Beurteilung auf.
Wichtige Forschungsmethoden der Arbeitsmedizin liegen in der klinischen Forschung, der Epidemiologie, der Physiologie, der Toxikologie,der Laboranalytik sowie in der Public Health-Forschung, der Sozialwissenschaft und der Psychologie.
Die arbeitsmedizinische Forschung wird wesentlich getragen von arbeitsmedizinischen Hochschuleinrichtungen, staatlichen Forschungseinrichtungen (BAuA, Landesinstitute) und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger (BGIA, BGFA und BGAG) sowie von Forschungsaktivitäten in Betrieben und arbeitsmedizinischen Diensten. Wichtige Drittmittelgeber für arbeitsmedizinische Forschung sind neben der Deutschen Forschungsgesellschaft (DFG) einzelne Ministerien des Bundes und der Länder, die Europäische Union, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger sowie gemeinnützige Stiftungen.
Weitere Themen aus dem BMAS
- Veranstaltung: "Demografie in der Arbeitswelt - Den Wandel aktiv gestalten"
- Beschäftigte künftig besser vor künstlicher optischer Strahlung am Arbeitsplatz geschützt
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- Publikationsverzeichnis
