Leistungen der Sozialhilfe für unterschiedliche Lebenslagen
Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)
Die Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen überwiegend in Privathaushalten lebende Personen, wobei zusammen wohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Bedarfsgemeinschaft oder Einstandsgemeinschaft betrachtet werden. Der notwendige Lebensunterhalt umfasst nach § 27 SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben." Diese wortgleich aus dem BSHG übertragene Definition macht deutlich, dass die Sozialhilfe nicht nur ein physisches Existenzminimum leistet, sondern einen soziokulturellen Mindeststandard, der die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben einschließt.
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird vorrangig als Geldleistung erbracht. Zunächst wird der Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen (nach dem Elften Kapitel) angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus mehreren Komponenten zusammen:
- Die Regelsätze betragen in den alten Bundesländern 345 Euro und in den neuen Bundesländern 331 Euro; Die Länder können abweichende Regelsätze bestimmen (§ 28 SGB XII). Der Regelsatz für den Haushaltsvorstand beträgt 100% des Eckregelsatzes, für Kinder unter 14 Jahren 60% und für die übrigen Haushaltsangehörigen 80% des Eckregelsatzes. Die bisherigen einmaligen Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt sind bis auf wenige Ausnahmen in pauschalierter Form in den Regelsatz einbezogen, was eine Erhöhung des Eckregelsatzes zur Folge hatte.
- Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten; werden diese als "unangemessen hoch" betrachtet, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist (maximal 6 Monate).
- Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII). Unter bestimmten Voraussetzungen können die Sozialhilfeträger die Unterkunfts- und Heizkosten nunmehr auch in pauschalierter Form erbringen.
- Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden (§ 30 SGB XII); diese Personengruppen werden im Wesentlichen wie im BSHG definiert, die Leistungen für allein Erziehende wurden erweitert. Der Mehrbedarf wird als prozentualer Zuschlag zum Regelsatz geleistet.
- Einmalige Leistungen werden für Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie mehrtägige Klassenfahrten erbracht. Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden, das auch während des Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt zurück zu zahlen ist (§ 37 SGB XII).
- Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII).
- Zur Vermeidung von Wohnungsnotfällen sollen darüber hinaus Mietschulden übernommen werden (§ 34 SGB XII).
Die Hilfe zum Lebensunterhalt wird auch für Bewohner von Einrichtungen geleistet. Sie umfasst dann neben den Sachleistungen der Einrichtung in der Regel Kleidung und einen Barbetrag zur persönlichen Verwendung, der für Erwachsene 26% des Eckregelsatzes beträgt (§ 35 SGB XII).
Deutsche, die im Ausland leben, können nur noch dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (§ 24 SGB XII).
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46 SGB XII)
Nach dem Vierten Kapitel haben Personen ab 65 Jahren sowie dauerhaft, allein aus medizinischen Gründen voll erwerbsgeminderte Personen ab 18 Jahren mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, wenn sie bedürftig sind, einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel), sind aber - im Unterschied zu diesen - zu beantragen. Die Leistungen werden regelmäßig für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet, jedoch wird gegenüber unterhaltsverpflichteten Kindern bzw. Eltern mit einem Jahreseinkommen unterhalb von 100.000 Euro kein Unterhaltsrückgriff vorgenommen.
Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, antragsberechtigte Personen über die Grundsicherung zu informieren, zu beraten und bei der Antragstellung, auch durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger, zu unterstützen.
Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)
Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz - GMG) sind grundsätzlich alle nicht krankenversicherten Sozialhilfeempfänger leistungsrechtlich den gesetzlich Krankenversicherten mit Wirkung vom 1. Januar 2004 gleichgestellt worden und werden nunmehr wie "Kassenpatienten" behandelt. Alle Sozialhilfeempfänger werden im Rahmen der Belastungsgrenzen nunmehr zu Zuzahlungen herangezogen. Die übrigen nicht krankenversicherten (kurzfristigen) Sozialhilfeempfänger können weiterhin Hilfen zur Gesundheit erhalten.
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§§ 53 - 60 SGB XII)
Die Eingliederungshilfe für behinderte Menschen wirkt präventiv, rehabilitativ und integrativ: Es ist ihre Aufgabe, "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 53 Abs. 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind alle Personen, die nicht nur vorübergehend körperlich, geistig oder seelisch wesentlich behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen werden im Wesentlichen so in das SGB XII übernommen, wie sie bisher schon im BSHG und im SGB IX geregelt waren. Die eingeschränkte Anrechnung von Einkommen und Vermögen bei behinderten Menschen wird in § 92 SGB XII geregelt. Fortentwickelt wurde die Möglichkeit, Leistungen der Eingliederungshilfe auch als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu erbringen (§ 57 SGB XII). Mit dem Persönlichen Budget können behinderte und pflegebedürftige Menschen eigenständig bestimmen, welche Dienstleistungen sie in welcher Form und von welchem Anbieter in Anspruch nehmen.
Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)
Die Sozialhilfe unterstützt auch pflegebedürftige Personen, indem sie die mit der Pflege verbundenen Kosten ganz oder teilweise übernimmt. Mit Einführung der Pflegeversicherung (SGB XI) wurde die Belastung der Sozialhilfe für pflegebedingte Aufwendungen deutlich reduziert. Durch dieses vorrangige Versicherungssystem werden seit April 1995 Leistungen für ambulante, teilstationäre und Kurzzeitpflege und seit Juli 1996 Leistungen für stationäre Pflege erbracht. Seit Einführung der Pflegeversicherung ist die Sozialhilfe vor allem zuständig für Pflegebedürftige, die das Kriterium der "erheblichen Pflegebedürftigkeit" (Stufe I nach § 15 SGB XI) nicht erfüllen, in Fällen kostenintensiver (Schwerst-) Pflege, für die die nach oben hin begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht ausreichend sind, für die Finanzierung der nicht von der Pflegeversicherung übernommenen Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bei der Pflege in Einrichtungen sowie für nicht pflegeversicherte Personen.
Die Regelungen der Hilfe zur Pflege wurden im Wesentlichen aus dem BSHG übernommen. Auch hier wird auf die Möglichkeit hingewiesen, die Leistung als Teil eines trägerübergreifenden Persönlichen Budgets zu beziehen.
Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)
Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis.
Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)
Das Neunte Kapitel umfasst verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).
Einkommensanrechnung und Unterhaltsrückgriff
Leistungsberechtigte können von dem aus Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen 30% für sich behalten, wobei davon ausgegangen wird, dass eine Erwerbstätigkeit von Leistungsberechtigten nach SGB XII einen geringeren Umfang als 3 Stunden pro Tag hat, denn bei höherer Leistungsfähigkeit würden sie in den Leistungsbereich des SGB II übergehen (abweichend bleibt für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen der anrechnungsfreie Betrag wie bisher ein Achtel des Eckregelsatzes zuzüglich 25% des übersteigenden Entgelts). Das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 Satz 4 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe. Weiterhin werden die Einkommensgrenzen bei Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel verändert: Statt der allgemeinen und der besonderen Einkommensgrenzen nach dem BSHG kennt das SGB XII nur eine Einkommensgrenze in Höhe des zweifachen Eckregelsatzes zuzüglich 70% des Eckregelsatzes für weitere Familienmitglieder und der Kosten der Unterkunft.
Unterhaltsansprüche eines erwachsenen behinderten oder pflegebedürftigen Menschen gehen (abgesehen von wenigen Ausnahmen) in pauschalierter Form auf den Sozialhilfeträger über, und zwar in Höhe von bis zu 26 Euro; für Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und der Hilfe zur Pflege und in Höhe von bis zu 20 Euro; für Leistungen zum Lebensunterhalt. Für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt kein Rückgriff.
Das neue Sozialhilferecht trat zum 1. Januar 2005 in Kraft und löste das bisher geltende Bundessozialhilfegesetz ab. Ausnahmen sind:
- § 24, § 132 und § 133 SGB XII: Sozialhilfe für Deutsche im Ausland, seit 1. 1. 2004 (§ 133 Abs. 2 in Kraft seit 31. 12. 2003)
- § 40 SGB XII: Ermächtigung zur Regelsatzverordnung, seit 31. 12. 2003
- § 57 und § 61 Abs. 2 Satz 3 und 4 SGB XII: Fortentwicklungen zum trägerübergreifenden Persönlichen Budget, ab 1. 7. 2004.
