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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Junger Mann stützt ältere Person

Hilfebedürftige Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen einer bestehenden Erwerbsminderung auf Dauer ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Erwerbstätigkeit bestreiten können, haben Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII). Ein Antrag auf Prüfung ist bei dem für Sie örtlich zuständigen Träger der Sozialhilfe zu stellen.

Personenkreis

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitel tritt an die Stelle der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel, wenn entweder aus Altersgründen nicht mehr erwartet werden kann, dass die materielle Notlage einer Person durch Ausübung einer Erwerbstätigkeit überwunden wird, oder dies aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft nicht möglich ist.

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben

sofern sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzen also voraus, dass Bedürftigkeit vorliegt.

Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr bzw. die Altersgrenze vollendet haben, erhalten ebenso Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn sie aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. Sie liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass man auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

Informationen und Beratung können bei den zuständigen Trägern der Sozialhilfe eingeholt werden. Außerdem sind auch die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen zu informieren und bei der Antragstellung auf Grundsicherung – insbesondere durch Weiterleitung von Anträgen an den zuständigen Träger der Sozialhilfe – zu helfen.

Altersgrenze: Personen, die vor dem 1. Januar 1947 geboren sind, erreichen die Altersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Personen, die nach dem 31. Dezember 1946 gebo­ren sind, wird die Altersgrenze wie folgt angehoben:

für den Geburtsjahrgang

erfolgt eine Anhebung um Monateauf Vollendung eines Lebensalters vonLeistungsberechtigung bis 12/2011: Vollend. 65. Lj
1947165 Jahren und 1 Monat65. Geburtstag ab 1.1.2012 +
1 Monat Anhebung =
Anspruch ab 2/2012
1948265 Jahren und 2 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2013 +
2 Monat Anhebung =
ab 3/2013
1949365 Jahren und 3 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2014 +
3 Monat Anhebung =
ab 4/2014
1950465 Jahren und 4 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2015 +
4 Monat Anhebung =
ab 5/2015
1951565 Jahren und 5 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2016 +
5 Monat Anhebung =
ab 6/2016
1952665 Jahren und 6 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2017 +
6 Monat Anhebung =
ab 7/2017
1953765 Jahren und 7 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2018 +
7 Monat Anhebung =
ab 8/2018
1954865 Jahren und 8 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2019 +
8 Monat Anhebung =
ab 9/2019
1955965 Jahren und 9 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2020 +
9 Monat Anhebung =
ab 10/2020
19561065 Jahren und 10 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2021 +
10 Monat Anhebung =
ab 11/2021

 

19571165 Jahren und 11 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2022 +
11 Monat Anhebung =
ab 12/2022
19581266 Jahren65. Geburtstag ab 1.1.2023 +
12 Monate Anhebung =
Anspruch ab 1/2024
19591466 Jahren und 2 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2024 +
14 Monate Anhebung =
Anspruch ab 3/2025
19601666 Jahren und 4 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2025 +
16 Monate Anhebung =
Anspruch ab 5/2026
19611866 Jahren und 6 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2026 +
18 Monate Anhebung =
Anspruch ab 7/2027
19622066 Jahren und 8 Monate65. Geburtstag ab 1.1.2027 +
20 Monate Anhebung =
Anspruch ab 9/2028
19632266 Jahren und 10 Monate

65. Geburtstag ab 1.1.2028 +
22 Monate Anhebung =
Anspruch ab 11/2029

 

ab 19642467 Jahren

65. Geburtstag ab 1.1.2029 +
24 Monate Anhebung =
Anspruch ab 1/2031

 

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Umfang der Leistungen

Die Ausgestaltung der Grundsicherung entspricht, abgesehen vom Verzicht auf den Unterhaltsrückgriff und dem Ausschluss der Haftung von Erben, der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII.

Der Umfang der Leistungen umfasst folgende Positionen:

  • den maßgebenden Regelbedarf (ehemals Regelsatz: Regelbedarfsstufen in der Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2012) des Leistungsberechtigten,
  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
  • evtl. Mehrbedarfe, wie z.B. einer Gehbehinderung (Merkzeichen G im Schwerbehinderten­ausweis) sowie
  • die Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Zusatzbeiträgen und Vor­sorgebeiträgen.

Ist es einem Leistungsberechtigten nicht möglich, einen mit dem Regelbedarf abgegolte­nen und unabweisbaren Bedarf zu finanzieren, soll vom Leistungsträger ein Darlehen gewährt werden, das in kleinen, aus den künftigen Auszahlbeträgen einbehaltenen monatlichen Raten getilgt wird.

Die Grundsicherung wird regelmäßig für zwölf Kalendermonate bewilligt, der zuständige Träger hat einen Entscheidungsspielraum bezüglich Beginn und Ende des Bewilligungszeitraums. In Ausnahmefällen ist es auch möglich, die Grundsicherung auf Dauer zu bewilligen, etwa wenn keine Einkommensänderungen wahrscheinlich sind.

Eine Musterberechnung ist am Ende des Artikels eingestellt.

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Umfang der Leistungen bei Aufenthalt in einer Einrichtung

Für Menschen, die stationär in Einrichtungen leben, sichert die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung den Bedarf, der in einer häuslichen Umgebung entstehen würde. Bei einem individuell höheren Bedarf innerhalb einer Einrichtung sind ein Barbetrag zur persönlichen Verfügung aus der Hilfe zum Lebensunterhalt, ergänzende Leistungen der Einglie­derungshilfe für behinderte Menschen oder der Hilfe zur Pflege oder zu gewähren.

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Einkommens- und Vermögensanrechnung

Als Einkommen werden grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert berücksichtigt. Darunter zählen u.a. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten (auch aus privater oder betrieblicher Vorsorge), Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz.
Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz, Leistungen mit Entschädigungscharakter sowie Kindererziehungsleistungen für Mütter, die vor 1921 geboren sind. Bei der Verwertung von Vermögen sind kleinere Barbeträge bis zu einer Vermögensfreigrenze von 2.600 Euro ausgenommen.

Der Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bzw. die Höhe des Grundsicherungsbedarfs ist somit vom Einkommen und Vermögen des Antragstellers, sowie seines nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft abhängig. Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartners darf aber nur insofern berücksichtigt werden, soweit es einen fiktiven Bedarf übersteigt, den der Partner selbst als Hilfe erhalten würde bzw. der als Vermögen anrechenbar wäre, wenn dieser leistungsberechtigt wäre. Das bedeutet in der Praxis: Übersteigt dessen Einkommen den für ihn ermittelten Bedarf, so ist der der übersteigende Betrag bis zur vollen Bedarfsdeckung beim Antragsteller anzurechnen

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Unterhaltsrückgriff?

In der Grundsicherung wird auf den Unterhaltsrückgriff bei Eltern und Kindern verzichtet. Auch auf eine Kostenerstattungspflicht durch die Erben wird verzichtet.

Nur wenn das Einkommen von Kindern oder Eltern der oder des Antragsberechtigten sehr hoch ist (mindestens 100.000 € jährliches Gesamteinkommen), entfällt der Grundsicherungsanspruch. In diesem Fall besteht wie bisher Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt mit der Möglichkeit des Rückgriffs bei den unterhaltspflichtigen Verwandten ersten Grades (Kinder und Eltern).

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Feststellung der dauerhaften vollen Erwerbsminderung  

Ist für den Träger der Sozialhilfe bei einem Antragsteller, der noch nicht die Altersgrenze erreicht hat, aufgrund objektiver Gegebenheiten unklar, ob evtl. eine Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt, obwohl Tatsachen dafür sprechen würden, kann er sie feststellen lassen.
Die Feststellung der dauerhaften Erwerbsminderung erfolgt ausschließlich durch den gesetzlichen Träger der Rentenversicherung. Auf den Bezug einer Rente kommt es hierbei nicht an. Dieser wird auf Ersuchen des Trägers der Sozialhilfe tätig und führt die Feststellung durch. Ein Ersuchen ist aber nur dann sinnvoll, wenn die Bedürftigkeitsprüfung ergeben hat, dass ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen tatsächlichen gegeben ist. Wenn die oder der Leistungsberechtigte bereits im Rahmen der Aufnahme in eine Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) untersucht worden ist und als nicht fähig dort zu arbeiten eingestuft wurde, ist keine neue Feststellung erforderlich. Beschäftigte in einer WfbM zählen kraft Gesetz zu den dauerhaft voll erwerbsgeminderten Personen.

Dagegen ist bei behinderten Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, von einer Grundsicherungsberechtigung noch nicht auszugehen, solange sie sich noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden (§ 1 Satz 2 Nr. 3 SGB VI) oder solange sie in einer Werkstatt für behinderte Menschen Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich erhalten, da noch nicht abschließend feststeht, ob eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegen wird.

Die Definition der dauerhaften vollen Erwerbsminderung wird aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Sozialgesetzbuch VI) übernommen. Eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt immer dann vor, wenn das Leistungsvermögen wegen Krankheit oder Behinderung vermindert ist, so dass die Person auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Von der Dauerhaftigkeit ist auszugehen, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann.

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Haben behinderte Menschen, die bei ihren Eltern wohnen, einen Anspruch?  

Durch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird die Lebenssituation erwerbsgeminderter Menschen, gerade auch derjenigen, die von Geburt oder früher Jugend an schwerstbehindert sind, deutlich verbessert. Denn diese Menschen, die praktisch keine Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt aus eigener Kraft zu verdienen, erhalten durch die Leistung mehr materielle Eigenständigkeit. Hierdurch wird auch das Zusammenbleiben innerhalb der Familie gefördert und die Lebenssituation erwachsener erwerbsgeminderter Menschen, die im elterlichen Haushalt leben, erheblich verbessert. Neben dem Verzicht auf Unterhaltsrückgriff wird auch - im Unterschied zur Hilfe zum Lebensunterhalt - auf die Vermutung verzichtet, dass in einem Haushalt lebende Verwandte sich entsprechend ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gegenseitig Unterhalt gewähren (§ 39 SGB XII). Damit gibt es für behinderte erwachsene Kinder erstmals eine elternunabhängige materielle Sicherung des Lebensunterhalts. Für Eltern mit einem Jahreseinkommen von zusammen weniger als 100.000 €, deren behinderte Kinder im elterlichen oder in einem eigenen Haushalt leben, führt dies zu einer entsprechenden Entlastung.

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Musterberechnung

Gertrud Schneider, 68 Jahre alt, ist Witwe und leidet unter einer Gehbehinderung. Sie war nur kurzzeitig bis zur Geburt des ersten ihrer beiden Kinder versicherungspflichtig erwerbstätig gewesen, weshalb sie zusammen mit zwei Jahren Kindererziehungszeiten nur wenig mehr als 5 Jahre an Versicherungszeiten in der Rentenversicherung zurückgelegt hat. Ihre Versicherten­rente ist entsprechend gering. Da ihr vor drei Jahren verstorbener Ehemann wegen mehrfachen Wechselns zwischen versicherungspflichtigen abhängigen Erwerbstätigkeiten und nicht versicherungspflichtigen selbständigen Erwerbstätigkeiten ebenfalls keine hohe Rente erhalten hatte, ist auch die Witwenrente nicht hoch. Der Gang zum Sozialamt war für sie bisher nicht in Frage gekommen, da sie nicht wollte, dass ihre beiden Kinder über den in der Hilfe zum Lebensunterhalt üblichen Unterhaltsrückgriff für sie mitzahlen müssen. Durch ein Informationsschreiben des Rentenversicherungsträgers wird sie auf die Grundsicherung aufmerksam gemacht, bei der zwar das eigene Einkommen und Vermögen berücksichtigt wird, aber kein Unterhaltsrückgriff auf die Kinder vorgenommen wird, sofern die Kinder über nicht mehr als 100.000 € Einkommen im Jahr verfügen. Die Sachbearbeiterin, die für die Grundsicherung zuständig ist, ermittelt Gertrud Schneiders Einkommen aus folgenden Einzelpositionen: Eigene Rente und ihre Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge).

Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde­rung€/ Monat
RBS 1 für Frau Schneider (alleinstehend)364,00
Mehrbedarf von 17 % wg. Gehbehinderung61,88
Kosten der Unterkunft294,00
Heizkosten67,00
Summe Bedarf786,88


Einkommen€/ Monat
eigene Rente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung86,00
Witwenrente (nach Abzug der Pflichtversicherungsbeiträge für Kranken- und Pflegeversicherung310,00
Summe Einkommen396,00


Leistung€/ Monat
Bedarf an Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminde­rung786,88
einzusetzendes Einkommen396,00
monatlich auszuzahlende Leistung390,88

Die Sachbearbeiterin stellt fest, dass Frau Gertrud Schneider eine Grundsicherungsleistung in Höhe von 390,88 Euro zusteht. Mit dem dann ihr vorliegenden Leistungsbescheid vom Sozialamt kann Frau Schneider bei der GEZ in Köln eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht beantragen.

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Stand: 24.02.2006

Zusatzinformationen

Publikation

Sozialhilfe und Grundsicherung