Teilzeit- und Arbeitszeitmodelle
Unsere Arbeitswelt ist im Wandel - es entstehen nicht nur neue Berufe, gefragt sind auch intelligente Arbeitszeitmodelle.
Unsere Arbeitswelt ist im Wandel - es entstehen nicht nur neue Berufe, gefragt sind auch intelligente Arbeitszeitmodelle, mit denen eine moderne Balance zwischen persönlichen Wünschen und gesellschaftlichen wie betrieblichen Anforderungen geschaffen werden kann.
Teilzeitarbeit in ihren vielen möglichen Formen kann die Antwort sein. Auf diesen Seiten finden Sie Sachinformationen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Erfahrungsberichte aus Unternehmen und dem Alltag von Teilzeitarbeitenden, ergänzende Informationen rund um das Gesetz und viele Serviceangebote. Lassen Sie sich überzeugen: Teilzeit ist mehr!
- Geringfügige Beschäftigung (Mini-Job bis 400 Euro)
Arbeitnehmer, die eine geringfügige Beschäftigung (Mini-Job bis 400 Euro) ausüben, sind Teilzeitbeschäftigte nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Die Regelungen des TzBfG gelten somit auch für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer. Teilzeitbeschäftigte haben im Arbeitsrecht grundsätzlich die gleichen Rechte wie Vollzeitbeschäftigte, insbesondere in Bezug auf Gleichbehandlung, Teilzeitarbeitsvertrag / Bescheinigung über Arbeitsbedingungen, Erholungsurlaub, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Entgeltfortzahlung bei Arbeitsausfall an Feiertagen, Sonderzahlungen / Gratifikationen, Kündigungsschutz.
- Beschäftigung in der Gleitzone (Mini-Job zwischen 400,01 und 800 Euro)
Auch Arbeitnehmer in der Gleitzone (Mini-Jobs zwischen 400,01 und 800 Euro) sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Sie haben wie andere Teilzeitbeschäftigte die gleichen arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitbeschäftigte.
Sozialversicherungsrechtlich gelten für die Arbeitnehmer in der Gleitzone wie auch für geringfügig Beschäftigte Besonderheiten.

