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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Hintergrund und Analysen

Mutter und Kind machen Seifenblasen

Teilzeit- und Befristungsgesetz

Am 1. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz in Kraft getreten. Die Bereiche Teilzeitarbeit und Befristung wurden unter Berücksichtigung europarechtlicher Vorgaben zusammenfassend geregelt. Die Regelungen schaffen nicht nur Flexibilität für die Unternehmen sondern auch größere Zeitsouveränität für die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Auf diese Weise kann das Beschäftigungspotential, das in der Ausweitung der Teilzeitarbeit liegt, ausgeschöpft werden.

Die gesetzlichen Regelungen zur Teilzeitarbeit bezwecken vor allem eine Ausweitung der Teilzeitarbeit. Das Gesetz will Teilzeitarbeit in allen Berufsgruppen, auch bei qualifizierten Tätigkeiten und leitenden Positionen ermöglichen (§ 6 Abs. 1 TzBfG) und dies selbstverständlich für Frauen und Männer. Die Teilzeitquote kann weiter gesteigert werden, weil bei vielen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern die Bereitschaft besteht, ihre Arbeitszeit zu verkürzen. Die Verwirklichung dieser Teilzeitarbeitswünsche kann einen effektiven Beitrag zur Beschäftigungssicherung und zum Beschäftigungsaufbau leisten.

Neben diesem arbeitsmarkpolitischem Hauptziel verfolgt die Bundesregierung eine familienpolitische und gleichstellungspolitische Zielsetzung. Die Teilzeitregelungen fördern sowohl die bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf als auch die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern. In der Mehrzahl der Fälle wünschen sich Frauen und Männer eine Teilzeitbeschäftigung, um neben der Berufstätigkeit Kinder betreuen oder andere Familienpflichten wahrnehmen und durch Teilzeitarbeit beides - Familie und Arbeit - besser miteinander vereinbaren zu können.

Die genannten Ziele sollen auf dreierlei Weise erreicht werden:

  • über eine Verbesserung des Diskriminierungsschutzes der Teilzeitbeschäftigten
  • über eine Förderung der Teilzeitarbeit durch Ausweitung der Arbeitnehmerrechte
  • über mehr Transparenz der Teilzeitarbeitsmöglichkeiten.

Schutz vor Diskriminierung

Teilzeitbeschäftigte dürfen wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als Vollzeitbeschäftigte, es sei denn, es gibt dafür einen sachlichen Grund. Arbeitgeber müssen Teilzeitbeschäftigten Arbeitsentgelt oder andere teilbare geldwerte Leistungen mindestens anteilig entsprechend ihrer gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten verringerten Arbeitsleistung zahlen (pro-rata-temporis).

Arbeitnehmer, die ihre Rechte aus diesem Gesetz wahrnehmen, werden vor Benachteiligung geschützt. Arbeitnehmer, die es ablehnen, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, sind vor Kündigungen geschützt. Das Recht des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis aus anderen Gründen (z.B. aus wirtschaftlichen, technischen oder organisatorischen Gründen) zu kündigen, bleibt unberührt.

Förderung der Teilzeitarbeit

Der Wechsel in Teilzeitarbeit wird auch für Arbeitnehmer in leitenden Positionen erleichtert.

**Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollen Teilzeitarbeit vereinbaren, wenn der Arbeitnehmer eine Reduzierung der Arbeitszeit wünscht. Der Arbeitgeber wird vor Überforderung geschützt. Er kann dem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers betriebliche Gründe entgegensetzen. Dazu gehören erhebliche Beeinträchtigungen der Organisation, des Arbeitsablaufs oder der Sicherheit im Betrieb oder unverhältnismäßig hohe Kosten für den Arbeitgeber. Die Tarifvertragsparteien können die Ablehnungsgründe entsprechend den branchenspezifischen Erfordernissen festlegen. Wird dem Arbeitgeber die erfolgte Verteilung der Arbeitszeit unzumutbar, kann er die Verteilung einseitig ändern. Arbeitnehmer können eine Änderung ihrer Arbeitszeit höchstens alle zwei Jahre beantragen. Der Anspruch besteht nicht gegenüber Arbeitgebern, die bis zu 15 Arbeitnehmer (ohne Auszubildende) beschäftigen.

Teilzeitarbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verlängern oder zur früheren Vollzeitarbeit zurückkehren wollen, sind bei gleicher Eignung bei der Besetzung freier Vollzeitarbeitsplätze oder Teilzeitarbeitsplätze bevorzugt zu berücksichtigen, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Arbeitgeber müssen dafür sorgen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die ihre beruflichen Entwicklung und Mobilität fördern, teilnehmen können, wenn dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer nicht entgegenstehen.

Schaffung von Transparenz

Arbeitgeber, die Arbeitsplätze ausschreiben, werden verpflichtet, diese auch als Teilzeitarbeitsplätze auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.

**Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit verändern wollen, sind über freie Teil- oder Vollzeitarbeitsplätze zu informieren. Der Betriebs- oder Personalrat ist über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu unterrichten.

Stand: 19.07.2006

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