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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Allgemeinverbindliche Tarifverträge

Von den rund 67.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit 495 allgemeinverbindlich.

Handschlag zwischen zwei Geschäftsmännern © iStockphoto

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss auf Antrag einer Tarifvertragspartei unter bestimmten Voraussetzungen für allgemeinverbindlich (av) erklären.

Von den rund  67.000 als gültig in das Tarifregister eingetragenen Tarifverträgen sind zur Zeit  495 allgemeinverbindlich (239 Ursprungs- und 256 Änderungs- bzw. Ergänzungstarifverträge), darunter 171, die (auch) in den neuen Bundesländern gelten. Der Bestand an allgemeinverbindlichen Tarifverträgen unterliegt durch neue Allgemeinverbindlicherklärungen bzw. durch das Außerkrafttreten allgemeinverbindlicher Tarifverträge ständigen Veränderungen.

In dem untenstehenden Verzeichnis sind alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge in ihrer zur Zeit gültigen Fassung aufgeführt. Die Tarifverträge werden in dem Verzeichnis so lange als gültig geführt, bis die vollständige Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit in das Tarifregister eingetragen wird.

Die Allgemeinverbindlichkeit wird zum Teil mit Rückwirkung ausgesprochen. Die Beendigung der Allgemeinverbindlichkeit wird manchmal erst nachträglich bekannt. Es kann deshalb vorkommen, dass ein Tarifvertrag in diesem Verzeichnis noch nicht aufgeführt ist, obwohl später die Allgemeinverbindlichkeit zu einem früheren Zeitpunkt ausgesprochen wird. Ebenso kann der Fall eintreten, dass ein Tarifvertrag noch als gültig und allgemeinverbindlich aufgeführt ist, obwohl die Allgemeinverbindlichkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt beendet war.

Allgemeinverbindlicherklärungen ergehen zum Teil mit Einschränkungen oder Ausnahmen vom Geltungsbereich bzw. vom Tarifvertragsinhalt.

Es empfiehlt sich deshalb - u.a. auch, weil dieses Verzeichnis nicht zu jedem Tarifvertrag alle Einzelheiten enthalten kann - im Einzelfall Auskunft unter Bezeichnung des in Betracht kommenden Tarifvertrages und Zeitraumes beim

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Referat IIIa8
53107 Bonn

einzuholen.

Stand: 02.04.2012

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