Mindestlohngesetze
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz stellen die rechtlichen Weichen für die Entwicklung von Mindestlöhnen.
Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um branchenbezogene Mindestlöhne für alle Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche verbindlich zu machen, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.
Neun Branchen sind in den Schutz des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes aufgenommen:
- Bauhaupt- und Baunebengewerbe
- Gebäudereinigung
- Briefdienstleistungen
- Sicherheitsdienstleistungen
- Bergbauspezialarbeiten auf Steinkohlebergwerken
- Wäschereidienstleistungen im Objektkundengeschäft
- Abfallwirtschaft einschließlich Straßenreinigung und Winterdienst
- Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
- Pflegebranche (Altenpflege und ambulante Krankenpflege).
Das Mindestarbeitsbedingungengesetz ermöglicht die Festsetzung von Mindestarbeitsentgelten für die Wirtschaftszweige, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber bundesweit weniger als 50% der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen.
Ein dauerhaft einzurichtender Hauptausschuss prüft, ob in einem Wirtschaftszweig soziale Verwerfungen vorliegen und entscheidet, ob in diesem Wirtschaftszweig Mindestarbeitsentgelte festgesetzt, geändert oder aufgehoben werden.
Ein Fachausschuss, der sich aus Vertretern des Wirtschaftszweigs zusammensetzt, kann dann die konkrete Höhe des jeweiligen Mindestlohns anhand vorgegebener Kriterien durch Beschluss festlegen. Auf Vorschlag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann die Bundesregierung die vom Fachausschuss beschlossenen Mindestarbeitsentgelte als Rechtsverordnung erlassen.
Die Mindestarbeitsentgelte sind für alle in- und ausländischen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zwingend und unabdingbar. Aus Gründen des Vertrauensschutzes geht ein zu einem Stichtag bestehender Tarifvertrag für die Zeit seines Bestehens den festgesetzten Mindestarbeitsentgelten vor. Ein Folgetarifvertrag, mit dem die Tarifvertragsparteien ihren am Stichtag bestehenden Tarifvertrag ablösen bzw. ersetzen, genießt ebenfalls Vorrang
