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Bundesministerium für Arbeit und Soziales.

Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer aus den neuen EU-Mitgliedstaaten und Drittstaaten

Asiatin mit Kollegen

Die Zuwanderung von ausländischen Arbeitnehmern aus Rumänien und Bulgarien sowie aus Drittstaaten nach Deutschland wird durch ein nachfrageorientiertes System gesteuert:

  1. ein Arbeitsplatzangebot muß vorliegen
  2. eine Rechtsvorschrift muß den Arbeitsmarktzugang gestatten
  3. es darf kein bevorrechtigter Arbeitnehmer für die konkrete Beschäftigung zur Verfügung stehen und die Arbeitsbedingungen müssen mit denen inländischer Arbeitnehmer vergleichbar sein.

Hinsichtlich der näheren Ausgestaltung der Zuwanderung ist zwischen Arbeitnehmern aus den neuen EU-Mitgliedstaaten Rumänien und Bulgarien und aus Drittstaaten zu unterscheiden:

Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen (Arbeitnehmer aus Nicht-EU/EWR-Staaten)

Drittstaatsangehörige fallen in den Anwendungsbereich des Aufenthaltsgesetzes. Hier finden sich die grundlegenden Vorschriften über die Beschäftigungsmöglichkeiten von Drittstaatsangehörigen. Auf der Grundlage des § 42 Aufenthaltsgesetz hat das BMAS zur Ausländerbeschäftigung zwei Verordnungen erlassen, die die Beschäftigung von Ausländern regeln:

  1. Für das Verfahren und die Zulassung von im Inland lebenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung die "Beschäftigungsverfahrensverordnung" - BeschVerfV und
  2. die Verordnung über die Zulassung von neu einreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung die sogenannte "Beschäftigungsverordnung" - BeschV.

Beschäftigung von Neu-Unionsbürgern/Nutzung von Übergangsbestimmungen

Seit dem 1. Mai 2011 genießen Staatsangehörige aus den im Jahr 2004 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten in gleicher Weise wie die Staatsangehörigen der alten Mitgliedstaaten umfassenden Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Dies betrifft Polen, Ungarn, Tschechien, Slowenien, Estland, Lettland, Litauen und die Slowakei.

Rumänische und bulgarische Staatsangehörige können sich derzeit noch nicht uneingeschränkt auf die europäische Grundfreiheit der Arbeitnehmerfreizügigkeit berufen. Nach den Beitrittsverträgen kann der Arbeitsmarktzugang von rumänischen und bulgarischen Staatsangehörigen während einer dreiphasigen, maximal siebenjährigen Übergangsfrist ("2+3+2-Modell") weiterhin nach nationalem bzw. bilateralem Recht gesteuert werden. Gegenwärtig nimmt Deutschland gegenüber Bulgarien und Rumänien in der 3. Phase (1. Januar 2011 - 31. Dezember 2013) diese Übergangsregelungen in Anspruch.

Zum 1. Januar 2012 ist die Verordnung zur Änderung und Aufhebung arbeitsgenehmigungsrechtlicher Vorschriften in Kraft getreten. Mit der Verordnung wird die Arbeitsgenehmigungspflicht für die Beschäftigung von Fachkräften mit Hochschulabschluss, von Auszubildenden sowie von Saisonkräften aus Bulgarien und Rumänien bereits vor Eintritt der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit aufgehoben. Die Befreiung der Saisonkräfte von der Arbeitsgenehmigungspflicht gilt für Beschäftigungen von bis zu sechs Monaten im Jahr in der Land- und Forstwirtschaft, im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Obst- und Gemüseverarbeitung sowie in Sägewerken. Für Beschäftigungen in den Berufen, die eine Berufsausbildung voraussetzen, wird die Arbeitserlaubnis bulgarischen und rumänischen Facharbeiterinnen und Facharbeitern künftig ohne Prüfung der Vermittlungsmöglichkeiten inländischer Arbeitsuchender erteilt, wenn die Arbeitsbedingungen denen vergleichbarer inländischer Beschäftigter entsprechen.

Stand: 02.01.2012

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Hier finden Sie detaillierte Informationen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende.