Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschüsse erhalten.
Eingliederungszuschüsse
Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Die Zuschüsse dienen dem Ausgleich von erwarteten Einschränkungen der Arbeitsleistung die z.B. auf Grund langer Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters wegen bestehen können. Entscheidend ist das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen, die einen konkreten Wettbewerbsnachteil für die Betroffene oder den Betroffenen bedeuten.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach der Einschränkung der Arbeitsleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und den jeweiligen Anforderungen des jeweiligen Arbeitsplatzes. Der Eingliederungszuschuss darf bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten erbracht werden.ür schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent betragen und für eine maximale Dauer von 24 Monaten erbracht werden.
Höhe und Dauer der Förderung richten sich nach dem Umfang der Minderleistung der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen. Der Eingliederungszuschuss darf bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts betragen und für eine Dauer von maximal 12 Monaten erbracht werden. Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen kann die Förderhöhe bis zu 70 Prozent betragen und für eine maximale Dauer von 24 Monaten erbracht werden.
Bei den Eingliederungszuschüssen handelt es sich um so genannte "Kann-Leistungen", auf die kein Rechtsanspruch besteht und über deren Bewilligung in jedem Einzelfall neu entschieden wird. Über den Umfang der Leistungsgewährung sowie die Bewilligung von Eingliederungszuschüssen entscheidet die örtliche Agentur für Arbeit oder das örtliche Jobcenter.
Neben den allgemeinen Eingliederungszuschüssen existieren Sonderregelungen für besonders betroffene Personen:
Eingliederungszuschuss für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer, deren Eingliederung ins Arbeitsleben wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung besonders schwierig ist, können mit einem Eingliederungszuschuss in Höhe von bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bis zu einer Dauer von 60 Monaten gefördert werden. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahres vollendet, kann ein Eingliederungszuschuss für eine Dauer bis zu 96 Monate erbracht werden.
- Eingliederungszuschuss für ältere Menschen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, können mit einem Eingliederungszuschuss bis zu 36 Monate gefördert werden. Die Förderung muss allerdings bis zum 31.12.2014 begonnen haben.
