Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG)
Über das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG) werden hauptberuflich selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.
Über das Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz, KSVG) werden hauptberuflich selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz wird von der Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven umgesetzt.
Die selbständigen Künstler und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmer den halben Sozialversicherungsbeitrag. Die andere Hälfte wird zu rund 20 Prozent vom Bund und zu rund 30 Prozent über die Künstlersozialabgabe von den die Kunst und Publizistik verwertenden Unternehmern geleistet. Die Beiträge der Versicherten und die Abgaben der Verwerter werden zusammen mit dem Bundeszuschuss an die Sozialversicherungsträger - Rentenkassen, Krankenkassen und Pflegekassen - weitergeleitet.
Wesentliches Kriterium für die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung ist die eigenschöpferische Tätigkeit. Die Künstlersozialkasse führt einen Katalog über die künstlerischen und publizistischen Tätigkeiten, die vom Künstlersozialversicherungsgesetz umfasst sein können.
Unternehmen, die künstlerische Leistungen verwerten, sind für die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte künstlersozialabgabepflichtig. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Künstler selbst in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht.
