Teilhabe

Einsatz und Absicherung sozialer Dienstleister

Soziale Dienstleister und Einrichtungen waren infolge der Coronavirus-Pandemie von schwerwiegenden finanziellen Einbußen bis hin zur Insolvenz bedroht. Die Beschäftigten, die sonst diese wichtige Arbeit leisten, konnten in der Krise mithelfen.

Problemlage

Viele soziale Dienstleister und Einrichtungen konnten ihre wichtige Arbeit infolge der Coronavirus-Pandemie nicht dort leisten, wo sie es sonst tun. Betroffen war das gesamte Spektrum sozialer Arbeit: z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung und Anbieter von Sprachkursen. Es wurde von sozialen Dienstleistern und Einrichtungen erwartet, dass sie sich aktiv bei der Bewältigung der Auswirkungen der Coronavirus-Krise einbringen. Im Gegenzug wurde gesetzlich gewährleistet, dass die Leistungsträger den Bestand der sozialen Dienstleister und Einrichtungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit in diesem Zeitraum sichern.

Lösung

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) regelt:

  1. Den Einsatz sozialer Dienstleister zur Krisenbewältigung und
  2. einen Sicherstellungsauftrag der Leistungsträger für soziale Dienstleister.

Der Sicherstellungsauftrag für soziale Dienstleister nach dem SodEG galt bis zum Ablauf des 30. Juni 2022. Von der Möglichkeit einer Verlängerung durch Rechtsverordnung der Bundesregierung bis zum 23. September 2022 wurde kein Gebrauch gemacht.

Hier finden finden Sie Informationen und Antworten auf die häufigsten Fragen zum Sozialdienstleistereinsatzgesetz (SodEG).

Durch den Sicherstellungsauftrag wurde eine Rechtsgrundlage geschaffen, die es den Leistungsträgern bei Vorliegen der Voraussetzungen ermöglichte, weiterhin Zahlungen an die sozialen Dienstleister und Einrichtungen zu erbringen und zwar unabhängig davon, ob diese ihre ursprünglich vereinbarte Leistung tatsächlich ausführten oder nicht. Soweit ein sozialer Dienstleister weiterhin seine eigenen Aufgaben erfüllte, flossen vorrangig die vereinbarten Zahlungen der Leistungsträger.

Erstattungsanspruch der Leistungsträger

Der Sicherstellungsauftrag galt nur, soweit die sozialen Dienstleister nicht mit vorrangigen verfügbaren Mitteln ihren Bestand absichern konnten. Aus diesem Grund haben die Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegenüber den sozialen Dienstleistern. Darin werden Mittel aus

  • Rechtsverhältnissen mit den Leistungsträgern, soweit diese trotz Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz weiterhin möglich sind,
  • Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz,
  • Leistungen nach den Regelungen über das Kurzarbeitergeld
  • Zuschüssen des Bundes und der Länder an soziale Dienstleister auf Grundlage gesetzlicher Regelungen,
  • Leistungen aus Betriebsschließungs- oder Allgefahrenversicherungen abzüglich der in den zwölf Monaten vor Beginn des Versicherungsfalls für diese Versicherungen geleisteten Beiträge,
  • Vergütungen von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 22 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und
  • Vergütungen von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 149 Absatz 1 und Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuches

mit den geleisteten Zuschüssen verrechnet. Es wurde erwartet, dass diese vorrangigen Leistungen in Anspruch genommen werden. Der Erstattungsanspruch entsteht im Nachhinein frühestens drei Monate nach dem Ende des besonderen Sicherstellungsauftrages.