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Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Das Gesetz setzt die Entsenderichtlinie der Europäischen Union aus dem Jahr 1996 um, die 2018 überarbeitet worden ist. Es regelt u.a., welche Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gelten, die von einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland in Deutschland beschäftigt werden. Das Gesetz beinhaltet auch die Möglichkeit, von den Tarifvertragsparteien ausgehandelte Mindestarbeitsbedingungen, wie zum Beispiel Mindestlöhne, verbindlich zu machen. Solche Branchenmindestlöhne gelten unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat. Seit der Änderung des AEntG durch das Gesetz zur Umsetzung der überarbeiteten Entsenderichtlinie, das zum 30. Juli 2020 in Kraft getreten ist, gelten außerdem bundesweite allgemeinverbindliche Tarifverträge in allen Branchen auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, soweit sie bestimmte Arbeitsbedingungen regeln. Dazu zählen insbesondere alle Entlohnungselemente. Weitere Informationen und Links zur Arbeitnehmerentsendung nach Deutschland finden Sie hier.
Arbeitnehmerüberlassung
Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (auch Zeitarbeit, Leiharbeit genannt) durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher).
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG)
Das Gesetz regelt die Überlassung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern durch ihren Arbeitgeber (Verleiher) zur Arbeitsleistung an Dritte (Entleiher). Es dient vor allem dem sozialen Schutz der Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer.
Allgemeinverbindlicherklärung (AVE)
Durch die Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) erlangen Tarifverträge Gültigkeit auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten im tariflichen Geltungsbereich. Die AVE erfasst alle inländischen Arbeitgeber, unter bestimmten Voraussetzungen aber auch ausländische Arbeitgeber im Rahmen der Arbeitnehmerentsendung. Voraussetzung für den Erlass einer AVE ist, dass die Tarifvertragsparteien dies gemeinsam beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales beantragen und die AVE im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Langzeitarbeitslose
Arbeitslose, die ein Jahr und länger arbeitslos sind, haben in den ersten sechs Monaten nach Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Leiharbeit
Siehe Arbeitnehmerüberlassung.
Zoll
Siehe Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) und Kontrolle.
Tarifvertragsgesetz (TVG)
Das Tarifvertragsgesetz (TVG) ist neben der in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes verankerten Tarifautonomie die rechtliche Grundlage des Tarifvertragssystems. Es regelt im Wesentlichen die Voraussetzungen für den Abschluss eines gültigen Tarifvertrages, die Wirkung von tarifvertraglich vereinbarten Regelungen auf die in den tarifschließenden Parteien organisierten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen.
Tarifautonomie
Die Tarifautonomie ist in Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gewährleistet und beinhaltet in Deutschland das Recht der Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen durch Tarifverträge eigenständig zu regeln.
Tarifpartner (auch Sozialpartner)
Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, die die Interessen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber vertreten. Die Tarifvertragsparteien führen Tarifverhandlungen, in denen sie sich auf einen Tarifvertrag einigen. Auch ein einzelner Arbeitgeber kann mit einer Gewerkschaft einen Tarifvertrag abschließen.