Teilhabe

FAQ zu den neuen Regelungen in der Assistenzhundeverordnung (kurz: AHundV)

1. Warum gibt es die Assistenzhundeverordnung (kurz: AHundV)?

Das Behindertengleichstellungsgesetz (kurz: BGG) enthält Regelungen über Assistenzhunde. Diese Regelungen befinden sich im Abschnitt 2b des BGG. Sie regeln unter anderem Beschaffenheit, Ausbildung, Prüfung und Haltung der Hunde. Die Assistenzhundeverordnung (kurz: AHundV) hilft dabei, die Regelungen zu den Assistenzhunden im BGG zu konkretisieren.

2. Unter welchen Voraussetzungen fallen Assistenzhunde unter die Übergangsregelung der AHundV?

§ 1 Absatz 2 der AHundV bestimmt, dass für bestimmte Assistenzhundearten der Anwendungsbereich der AHundV nur eingeschränkt gilt.

Nach § 1 Absatz 2 Nummer 3 AHundV gelten die Regelungen der AHundV nur eingeschränkt für die Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit ihrer Ausbildung begonnen und diese bis zum 30. Juni 2024 erfolgreich mit einer Prüfung abgeschlossen haben.

Für sie gelten nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung. Der Begriff der Ausbildung ist für diese Übergangsregelung wegen des eingeschränkten Anwendungsbereichs weiter gefasst als in der übrigen AHundV.

Der eingeschränkte Anwendungsbereich der AHundV folgt aus der Regelung des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG. Er ist erforderlich, weil die Ausbildung und Prüfung zunächst noch durch nicht zertifizierte Ausbildungsstätten bzw. Prüfende möglich bleiben muss. Die Prüfenden müssen aber gemäß § 21 Absatz 2 AHundV qualifiziert sein (siehe dazu unter Frage 11).

§ 1 Absatz 2 Nummer 1 AHundV bestimmt, dass für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 SGB V gewährt werden, nur die Regelungen zu Ausweis und Kennzeichnung sowie zur Haftpflichtversicherung gelten.

Für die im Ausland anerkannten Assistenzhunde gelten gemäß § 1 Absatz 2 Nummer 2 AHundV nur die Regelungen zur Anerkennung, Kennzeichnung und Haftpflichtversicherung sowie zur jährlichen Untersuchung.

3. Eignet sich mein Hund als Assistenzhund nach der AHundV?

Nach der AHundV muss sich ein Hund sowohl generell als auch konkret-individuell als Assistenzhund eignen.

Die Eignung wird von der Ausbildungsstätte und schließlich auch im Rahmen der Prüfung überprüft.

Die generelle Eignung nach § 9 AHundV muss bei allen Assistenzhunden vorliegen. Sie besteht, wenn der Hund gesund ist und bestimmte charakterliche Eigenschaften aufweist. Diese Eigenschaften sind z. B. eine hohe Kooperations- und Gehorsamsbereitschaft, genauso wie eine hohe Toleranz bei Stress und / oder Frustration. Außerdem darf der Hund nicht schon als Wachhund ausgebildet worden sein oder als Zuchthund eingesetzt werden.

Daneben muss sich jeder Hund auch im konkreten Fall als Assistenzhund eignen (§ 10 AHundV). Bei dieser Frage werden die individuellen Umstände des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt. Die konkret-individuelle Eignung kann durch den Nachweis über die Behinderung (z. B. Schwerbehindertenausweis oder fachärztliche Bescheinigung) belegt werden.

4. Eignen sich nur bestimmte Hunderassen für die Ausbildung zum Assistenzhund?

Nein. Die Eignung als Assistenzhund hängt nicht von der Hunderasse ab. Relevant sind die Gesundheit und die charakterlichen Eigenschaften des Hundes.

5. Kann ein Hund aus dem Tierheim Assistenzhund werden?

Auch ein Hund aus dem Tierheim kann grundsätzlich Assistenzhund werden. Er muss sich aber - so wie alle anderen Hunde auch - gesundheitlich und charakterlich als Assistenzhund eignen. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass die auszubildenden Hunde möglichst schon im Welpenalter eine Grunderziehung erhalten sollen.

6. Was sind die Anforderungen der nach § 5 und Anlage 1 der AHundV vorgeschriebenen gesundheitlichen Untersuchung meines Assistenzhundes?

Die in § 5 Abs. 1, 2 AHundV und der Anlage 1 der AHundV vorgeschriebene Gesundheitsprüfung sieht eine umfassende Untersuchung des Hundes vor. Für die Untersuchung muss der Hund mindestens 12 Monate alt sein.

In Anlage 1 der AHundV wird ausführlich geregelt, was Teil der Untersuchung sein muss. Neben einer allgemeinen klinischen Untersuchung werden zum Beispiel eine orthopädische und eine neurologische Untersuchung durchgeführt.

Punkt XI. der Anlage 1 sieht zudem eine Röntgenuntersuchung der Hüfte, der Lendenwirbelsäule und der Ellenbogen durch einen Fachtierarzt vor. Beispielhaft wird dabei ein von der Gesellschaft für Röntgendiagnostik genetische beeinflussbarer Skeletterkrankungen bei Kleintieren e. V. (kurz: GRSK) geprüfter Gutachter für Hüftgelenksdysplasie (HD) bzw. Ellbogengelenksdysplasie (ED) genannt. Die Prüfung muss aber nicht von einem geprüften Gutachter der GRSK durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass es sich um einen/eine Fachtierärzt*in handelt.

Geeignete Fachtierärzt*innen wären zum Beispiel

  • Fachtierärzt*innen der GRSK, die eine andere Fachtieranerkennung haben und für die HD/ED-Diagnostik zertifiziert sind
  • Fachtierärzt*innen für bildgebende Diagnostik
  • Fachtierärzt*innen für Kleintiere oder Kleintiermedizin
  • Fachtierärzt*innen für Chirurgie oder Kleintierchirurgie

7. Warum beginnt die Ausbildung von Assistenzhunden erst, wenn die Hunde mindestens 15 Monate alt sind?

§ 9 Absatz 2 AHundV sagt, dass die Ausbildung frühestens beginnt, wenn der Hund 15 Monate alt ist. Das liegt daran, dass jüngere Hunde noch nicht den Entwicklungsstand haben, den sie für die Ausbildung brauchen. Das hat die bisherige Erfahrung mit der Ausbildung von Blindenführhunden gezeigt. Die Regelung dient sowohl dem Schutz der Hunde als auch dem der Menschen.

Eine Ausnahme von dieser Altersgrenze gilt nur für Warn- und Anzeigehunde. Bei diesen Hunden können bestimmte Reaktionen auf körperliche Veränderungen (z. B. Stoffwechselstörungen) bereits früher antrainiert werden.

Vor der Ausbildung erfolgt die Grunderziehung der Hunde. Diese beginnt bestenfalls im Welpenalter. Sie beinhaltet eine erste Schulung des Gehorsams und des Sozial- und Umweltverhaltens des Hundes.

8. Was ist der Unterschied zwischen Selbst- und Fremdausbildung?

Die Ausbildung umfasst die Ausbildung zum Assistenzhund und zur Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft.

Bei der Ausbildung wird zwischen Fremdausbildung und Selbstausbildung unterschieden.

Die Selbstausbildung ist eine Ausbildung durch den Menschen mit Behinderungen. Die Ausbildungsstätte begleitet den Menschen hierbei. Die Selbstausbildung ist in § 2 Nummer 7, § 7 Absatz 2 und § 14 der AHundV geregelt.

Die Fremdausbildung ist die Ausbildung nur durch die Ausbildungsstätte. Die Fremdausbildung ist in § 2 Nummer 6 und in § 11 Absatz 2 der AHundV geregelt.

9. Kann von den für die Ausbildung versehenen zeitlichen Vorgaben abgewichen werden?

Die Ausbildung von Mensch und Hund muss nach § 7 Absatz 2 der AHundV mindestens 60 Zeitstunden umfassen. Diese Mindestanzahl von Stunden muss auf einen Zeitraum von mindestens zwei Monaten verteilt werden.

Von diesen zeitlichen Vorgaben kann nach § 7 Absatz 3 der AHundV abgewichen werden. Das ist unter anderem dann möglich, wenn der Mensch mit Behinderungen bereits eine Ausbildung mit einem anderen Hund absolviert oder begleitet hat. Hierfür ist nicht notwendig, dass mit dem alten Assistenzhund eine Prüfung abgelegt wurde.

Bei der Anmeldung zur Prüfung muss erläutert werden, warum vom Mindeststundenumfang abgewichen wurde.

10. Wann ist eine Bezugsperson in die Ausbildung mit einzubeziehen?

Als Bezugspersonen gelten Personen, die in einem besonderen Näheverhältnis zu dem Menschen mit Behinderungen stehen. Hierzu zählen unter anderem Angehörige sowie die mit der Assistenz, Pflege oder Betreuung betrauten Personen.

Eine Bezugsperson ist zum Beispiel dann in die Ausbildung einzubeziehen, wenn eine Unterstützung durch die Bezugsperson bei der Ausführung der Hilfeleistungen oder der Haltung des Assistenzhundes erforderlich ist. Das kann bei bestimmten Beeinträchtigungen oder wegen des Alters des Menschen mit Behinderungen der Fall sein. Denn manche Hilfeleistung des Assistenzhundes setzt voraus, dass die Bezugsperson in die Ausbildung einbezogen wird. So zum Beispiel bei Notfallmaßnahmen, bei denen die Bezugsperson durch den Hund alarmiert werden muss.

Menschen, die jünger als 16 Jahre sind, sind nicht immer in der Lage, verlässlich und kontinuierlich gänzlich selbstverantwortlich die Versorgung des Assistenzhundes zu gewährleisten. Deshalb ist bei Menschen mit Behinderungen, die jünger als 16 Jahre sind, die Einbeziehung einer Bezugsperson zwingend.

Der Umfang der Einbeziehung richtet sich nach dem Bedarf des Menschen mit Behinderungen und dem des Hundes. Die Bezugsperson ist zumindest in die Vermittlung der theoretischen Kenntnisse über die Haltung eines Assistenzhundes in die Ausbildung miteinzubeziehen.

11. Was muss ich für die Prüfung meines Hundes vorlegen?

Der Mensch mit Behinderungen muss sich und seinen Hund zur Prüfung bei einem Prüfer anmelden.

Für die Prüfung müssen dem Prüfer folgende Unterlagen vorliegen:

a. eine Kopie des Identitätsnachweises des Menschen mit Behinderungen
(und der weiteren Bezugsperson, sofern vorhanden);

b. ein Lichtbild des Menschen mit Behinderungen, des Hundes
(und der weiteren Bezugsperson, sofern vorhanden);

c. eine Bescheinigung über den Namen, die Rasse, das Geschlecht, den Wurftag (Geburtstag) des Hundes und den Nummerncode seines Mikrochip-Transponders;

d. ein Attest über die gesundheitliche Eignung des Hundes;

e. der Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Hundes (siehe dazu unter Frage 3);

f. eine Kopie des Nachweises über die Ausbildung des Hundes; und

g. eine Übersicht über die vom Hund geleisteten Hilfeleistungen.

Bei der Konzeption und bei der Durchführung der Prüfung müssen die jeweiligen Bedürfnisse des Menschen mit Behinderungen berücksichtigt werden. Die Prüfung ist daher so zu gestalten, dass sie selbst für den Menschen mit Behinderungen keine zusätzlichen Barrieren außerhalb seiner Alltagsumwelt verursacht.

Wenn die Prüfung nicht bestanden wird, kann sie beliebig oft wiederholt werden.

12. Wer ist für die Prüfung zuständig?

Prüfungen für Ausbildungen, die nach dem 1. Juli 2023 beginnen, müssen von akkreditierten Prüfern im Sinne des § 30 AHundV abgenommen werden.

Wenn die Ausbildung noch vor dem 1. Juli 2023 begonnen hat, kann die Prüfung auch von einem nicht akkreditierten Prüfer abgenommen werden. Allerdings muss die Prüfung qualifiziert gewesen sein.

§ 21 Abs. 2 AHundV regelt, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Prüfung vorliegt. Dabei stellt sie insbesondere auf die prüfende Person ab. Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein. Außerdem enthält die Vorschrift in den Nummern 1 bis 3 weitere Konkretisierungen in Bezug auf die prüfende Person. Wenn ein Prüfender nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt, reicht nach Nummer 4 auch eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation des Prüfenden aus.

Eine (nicht abschließende) Liste von prüfenden Personen und Verbänden, die diese Anforderungen erfüllen, wird Ihnen auf dieser Website in Kürze zur Verfügung gestellt.

Die Vorschrift lässt daneben auch einen anderweitigen Nachweis über eine bestandene qualifizierte Prüfung zu.

13. Welche Assistenzhunde können anerkannt werden?

Nach den §§ 21 und 22 der AHundV können Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 - 4 BGG anerkannt werden.

Hierunter fallen:

  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 BGG. Das sind Hunde, die
    • von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung (siehe hierzu aber auch die besondere Bestimmung des § 23 AHundV für Blindenführhunde und andere Assistenzhunde, die als Hilfsmittel nach dem SGB V gewährt werden und die Erläuterung unten),
    • einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
    • einem Beihilfeträger,
    • einem Träger der Heilfürsorge oder
    • einem privaten Versicherungsunternehmen

als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt sind.

  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 BGG. Hierunter fallen Hunde, die im Ausland als Assistenzhund anerkannt worden sind.
  • Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG. Das sind die
    • Hunde, die entsprechend der §§ 12f Satz 2, 12g Satz 2 BGG vor dem 1. Juli 2023 ausgebildet und geprüft worden sind, und
    • Hunde, die entsprechend § 12f Satz 2 BGG ausgebildet worden sind, die Ausbildung bis zum 30. Juni 2024 beendet und mit einer Prüfung entsprechend § 12g Satz 2 BGG abgeschlossen haben.

Besonderheiten gelten für Assistenzhunde, die als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gewährt wurden. Diese müssen nicht anerkannt werden. Die Menschen mit Behinderungen können für diese Hunde bei der zuständigen Landesbehörde einen Ausweis und ein Abzeichen mit dem Kennzeichen nach Anlage 10 der AHundV beantragen. Der Antrag richtet sich nach § 13 Satz 3 AHundV. Dem Antrag müssen der Nachweis der Anerkennung des Hundes als Hilfsmittel im Sinne des § 33 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und Lichtbilder von Mensch und Hund beigefügt werden.

14. Was sind die Voraussetzungen für die Anerkennung meines Hundes als Assistenzhund?

Die Anerkennung von Assistenzhunden richtet sich nach den §§ 21, 22 und 24 der AHundV.

Für die Anerkennung muss ein Antrag im Bundesland, in dem der Halter ansässig ist oder seinen Aufenthalt plant, gestellt werden. Zur zuständigen Behörde siehe Frage 14. Der Antrag muss bestimmte Nachweise, Informationen und Unterlagen beinhalten. Welche genau erforderlich sind, regeln die §§ 21, 22 der AHundV.

Beispielsweise können diese Nachweise, Informationen oder Unterlagen erforderlich sein:

  • Nachweis über die konkret-individuelle Eignung des Hundes (siehe dazu unter Frage 3) zum Beispiel durch einen Schwerbehindertenausweis oder ein ärztliches Gutachten
  • Prüfungsbescheinigung mit Datum der Prüfung
  • Lichtbilder von Hund und Mensch für die Erstellung des Ausweises
  • Nur falls die Ausbildung ab dem 1.3.2023 begonnen hat, Nachweis, dass die Ausbildung nach Anlage 4 und die Prüfung nach Anlage 6 erfolgt sind

Nur bis zum 31.12.2025 kann der Antrag auf Anerkennung für alle Assistenzhunde im Sinne des § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und Nummer 4 BGG gestellt werden.

15. An wen muss ich mich zur Anerkennung wenden?

Die Bundesländer werden die für die Anerkennung zuständigen Stellen kurzfristig hinreichend bekannt machen.

Das BMAS wird eine Liste der Stellen auf dieser Webseite veröffentlichen.

16. Mein Hund hat noch nie eine Prüfung als Assistenzhund abgelegt. Was kann ich tun?

Ihr Hund kann die Prüfung bei einem qualifizierten Prüfenden nachholen.

§ 21 Abs. 2 AHundV regelt, unter welchen Voraussetzungen eine qualifizierte Prüfung vorliegt. Dabei stellt sie auf die prüfende Person ab. Zunächst darf diese nicht an der Ausbildung des Assistenzhundes und der Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft beteiligt gewesen sein. Die prüfende Person muss also unparteiisch sein. Außerdem enthält die Vorschrift in den Nummern 1 bis 3 weitere Konkretisierungen in Bezug auf die prüfende Person. Wenn ein Prüfer nicht unter die Nummern 1 bis 3 fällt, reicht nach Nummer 4 auch eine mit den Nummern 1 bis 3 vergleichbare Qualifikation des Prüfenden aus.

Eine Liste aller prüfenden Personen und Verbände, die diese Anforderungen erfüllen, werden wir auf dieser Website veröffentlichen.

17. Was ist, wenn ich keinen Prüfer finde, der meine Prüfung abnimmt?

Die Ausbildung nach § 12f BGG kann nur durch eine Prüfung nach § 12g BGG abgeschlossen werden.

Wenn Sie keinen Prüfer finden können, wenden Sie sich bitte an eine Ausbildungsstätte oder einen Verband für Menschen mit Assistenzhunden. Diese können Ihnen dabei helfen, einen Prüfer zu finden.

18. Welche gesundheitlichen Untersuchungen muss ich nachweisen, damit mein Hund anerkannt werden kann?

§ 5 Abs. 1, 2 AHundV und der Anlage 1 der AHundV schreiben vor, dass die gesundheitliche Eignung eines Hundes nachgewiesen werden muss, wenn dieser nach der AHundV zum Assistenzhund ausgebildet werden soll. Dies gilt aber nicht für Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben.

Die Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen und ihre Prüfung bis zum 30. Juni 2024 abgelegt haben, müssen nur die gesundheitliche Jahresuntersuchung (§ 25 AHundV) durchführen und ggf. nachweisen.

Allerdings kann es unter Umständen trotzdem sinnvoll sein, bei diesen Assistenzhunden eine Untersuchung entsprechend Anlage 1 der AHundV durchführen zu lassen (s. zur Untersuchung Frage 6.).

19. Wie sieht die Zertifizierung meines Assistenzhundes aus? Wie lange bleibt sie gültig?

Wenn Hund und Mensch die Prüfung bestanden haben, bekommen sie von ihrem Prüfer ein Zertifikat (siehe Anlage 9 zur AHundV) über die bestandene Prüfung. Der Mensch mit Behinderung bekommt außerdem ein Abzeichen mit dem Assistenzhunde-Logo (siehe Anlage 10 zur AHundV), mit dem er oder sie seinen bzw. ihren Assistenzhund kennzeichnen kann. Das Abzeichen kann z. B. auf einer Kenndecke, dem Hundegeschirr oder am Halsband sichtbar befestigt werden.

Man erkennt weder auf dem Abzeichen noch auf dem Zertifikat, um welche Assistenzhund-Art es sich bei dem jeweiligen Hund handelt. Die Unterteilung der Assistenzhunde in verschiedene Arten ist nur für die Ausbildung und Prüfung relevant.

Das Zertifikat bleibt gültig bis der Assistenzhund das zehnte Lebensjahr vollendet hat.

Sechs Monate vor Ablauf der Gültigkeit kann bei dem Prüfer eine Verlängerung um 12 Monate beantragt werden. Die Verlängerung ist zwei Mal möglich. Die Voraussetzungen für die Verlängerung regelt § 20 AHundV.

20. Ab wann kann ich die Zulassung als Ausbildungsstätte beantragen?

Ausbildungsstätten können nur von fachlichen Stellen im Sinne des § 28 AHundV zugelassen werden.

Allerdings müssen davor die fachlichen Stellen von der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH zugelassen werden. Dies liegt daran, dass die AHundV neu regelt, wer fachliche Stelle sein kann. Die Zulassung der fachlichen Stellen muss daher abgewartet werden, bevor ein Antrag auf Zulassung bei der fachlichen Stelle gestellt werden kann.

Die Ausbildungsstätten können aber bereits jetzt überprüfen, ob sie die Voraussetzungen zur Zulassung nach § 29 AHundV erfüllen. Diese Voraussetzungen werden in der Anlage 7 zur AHundV aufgelistet. Danach müssen die Ausbildungsstätten ihre Sachkunde, Zuverlässigkeit und weitere allgemeine Anforderungen nachweisen. Je nach auszubildender Assistenzhundeart müssen auch spezielle Zulassungskriterien erfüllt werden.

Sollten einzelne Voraussetzungen noch nicht erfüllt sein, können sie schon jetzt nachgeholt werden. Dann liegen alle Voraussetzungen vollständig vor, wenn die jeweils zuständige fachliche Stelle zugelassen sein wird. 

Beispiele für die Voraussetzungen im Einzelnen sind:

Sachkunde:

  • Tierschutzrechtliche Erlaubnis / Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen als Hundetrainer*in
  • Grundkenntnisse der Pädagogik
  • Erste-Hilfe-Kenntnisse für Mensch und Hund

Zulässigkeit:

  • Tierschutzrechtliche Erlaubnis / keine sanktionierten Verstöße gegen Tierschutzgesetze und -verordnungen
  • Erweitertes Führungszeugnis, das maximal drei Monate alt sein darf

Allgemeine Anforderungen:

  • Regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen
  • Nachweis der Nachbetreuung im Sinne des § 12f Satz 3 BGG
  • Barrierefreier Zugang zu den Schulungsmöglichkeiten, barrierefreies WC und barrierefreies Schulungsmaterial (Ausnahme bei mobil arbeitenden Ausbildungsstätten)

Alle Voraussetzungen sind in der Anlage 7 (verlinken) zur AHundV aufgelistet.

21. Was gilt für mich als Ausbildungsstätte bis zur Zulassung?

Bis zur Zulassung durch die fachliche Stelle können Ausbildungsstätten weiter wie gewohnt ausbilden.

Ab Inkrafttreten der AHundV am 1. März 2023 muss die Ausbildungsstätte jede neu beginnende Ausbildung nach dem Ausbildungsinhalt von Anlage 4 der AHundV ausrichten.

Der Ausbildungsinhalt nach Anlage 4 der AHundV umfasst:

  • Bei allen Assistenzhundearten die Schulung des Sozial- und Umweltverhaltens sowie des Gehorsams
  • Je nach Assistenzhundeart die Schulung bestimmter Hilfeleistungen
  • Für den Menschen theoretische Sachkunde unter anderem zum Tierschutz, zur Gesundheit und der Haltung des Hundes

Der Ausbildungsinhalt ist ausführlich in der Anlage 4 zur AHundV aufgelistet.

22. Was gilt für Ausbildungen, die zwischen dem 1. März 2023 (Inkrafttreten der Verordnung) bis zum 30. Juni 2023 beginnen?

Diese Ausbildungen können ohne Einbeziehung einer Ausbildungsstätte durchgeführt werden, auch hier gilt die Übergangsregelung für Assistenzhunde, die vor dem 1. Juli 2023 mit der Ausbildung begonnen haben (§ 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 BGG). Allerdings muss darauf geachtet werden, dass eine Ausbildung, die ab dem 1. März 2023 beginnt, den Ausbildungsinhalt der Anlage 4 berücksichtigt.

23. Wer kann als Prüfer akkreditiert werden?

Die Zulassung als Prüfer erfolgt auf Antrag bei der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAKKS). Voraussetzung ist, dass die Anforderungen des § 12j Absatz 2 BGG erfüllt sind.

Außerdem muss der Prüfer Fachprüfer*innen bei sich beschäftigen, die über die Sachkundeanforderungen nach Anlage 8 der AHundV verfügen. Beispiele für die Sachkundeanforderungen sind:

  • Eine mindestens dreijährige Berufserfahrung oder ehrenamtlichen Tätigkeit als Assistenzhundetrainer*in, Ausbilder*in für Assistenzhundetrainer*innen oder als Gespannprüfer*in
  • Eine vollständige Begleitung von mindestens drei erfolgreichen Ausbildungen von Blindenführhunden und Mensch-Hund-Gemeinschaften
  • Regelmäßige Teilnahme an Weiterbildungsangeboten, die die Tätigkeit behandeln und dafür erforderliches Wissen vermitteln (z. B. Erstellung von Gutachten, Evaluierung, Anleitung einer Prüfung, Umgang mit Extremsituationen etc.)
  • Teilnahme an Weiterbildungsangeboten in den Bereichen des Tierschutzrechts, des Ausbildungsinhalts nach dieser Verordnung, Pädagogik / Didaktik oder der für den Einsatzbereich einschlägigen Beeinträchtigungen

24. Muss ich etwas vorlegen, damit mir und meinem Assistenzhund Zutritt zu öffentlichen Anlagen und Einrichtungen gewährt wird?

Für das Zutrittsrecht für Menschen mit Behinderungen in Begleitung ihres Assistenzhundes im Sinne des § 12e Absatz 1 BGG genügt die Kennzeichnung des Assistenzhundes mit dem Kennzeichen mit Assistenzhund-Logo (Anlage 10 der AHundV) oder das Vorzeigen des Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft (Anlage 9 der AHundV).

Ein weiterer Nachweis ist nicht erforderlich. Sollte der Zutritt dennoch verweigert werden, wenden Sie sich an die Schlichtungsstelle BGG. Dort können Sie gemäß § 16 Absatz 2 BGG einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen.

24. Studie

Aufgrund der mit § 12k BGG gesetzlich in Auftrag gegebenen wissenschaftlichen Studie sollen die neu geschaffenen gesetzlichen Regelungen des BGG und der AHundV zu Assistenzhunden begleitend untersucht werden.

Im Rahmen der Studie können auch die Kosten zur Anschaffung, Ausbildung und Haltung von Assistenzhunden finanziert werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird Dritte mit der Untersuchung und Durchführung beauftragen. Wer unter welchen Voraussetzungen mit der Durchführung der Studie beauftragt wird, wird in einem Ausschreibungsverfahren geregelt und ermittelt.

Eine Förderung von Assistenzhunden wird erst dann möglich sein, wenn Dritte mit der Durchführung der Untersuchung beauftragt worden sind. Wir werden auf unserer Website weitere Einzelheiten hierzu veröffentlichen.

Übersicht zu Prüfern und Prüferinnen für Assistenzhunde [PDF, 64KB]

Diese Übersicht ist nicht abschließend und kann jederzeit ggf. um weitere Prüferinnen und Prüfer ergänzt werden.

Übersicht zu den zuständigen Länderstellen [PDF, 143KB]

Die Länder sind derzeit dabei, ihre zuständigen Stellen für die Anerkennung und Erstellung der Ausweise sowie der Kennzeichen gemäß Abschnitt 5 der Assistenzhundeverordnung einzurichten. Das BMAS wird diese Übersicht daher fortlaufend aktualisieren.

Die PDFs sind derzeit nicht barrierefrei.

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