Leistungen der Sozialhilfe

Sozialversicherung

Leistungen der Sozialhilfe

a1Hilfe zum Lebensunterhalt (§§ 27 - 40 SGB XII)

Auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat jeder Mensch Anspruch, der seinen notwendigen Lebensunterhalt weder

  • aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) und Kräften (Einsatz der Arbeitskraft)
  • noch mit Hilfe anderer (z. B. Eltern, Kinder) bestreiten kann.

Hier ist zu beachten: Bei in Privathaushalten lebenden Personen werden zusammenwohnende Partner sowie im Haushalt lebende minderjährige Kinder als sog. Einstandsgemeinschaft betrachtet. Eine Einstandsgemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass die Partner dieser Einstandsgemeinschaft füreinander mit ihrem Einkommen und Vermögen einstehen.

Zusätzliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist, dass kein Anspruch

  • auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII oder
  • auf Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II

besteht.

Zum notwendigen Lebensunterhalt gehören nach § 27a SGB XII "insbesondere Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens". Zu letzteren gehören "in vertretbarem Umfang auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben."

Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst vorrangig Geldleistungen.

Ob ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, prüft das zuständige Sozialamt. Dafür müssen Hilfebedürftige nicht unbedingt selbst einen Antrag stellen. Auch nach einem Hinweis Dritter, z. B. Familie, Nachbarn, etc., dass Anhaltspunkte für einen Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt vorliegen, muss das Sozialamt tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz). Trotzdem empfiehlt es sich, selbst einen Antrag zu stellen. Vom Sozialamt wird dann zunächst wird der persönliche Bedarf bestimmt, dann werden Einkommen und Vermögen angerechnet. Der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:

  • Der Regelsatz ist ein monatlich gezahlter, pauschaler Betrag, um den Regelbedarf zu decken. Er dient zur Deckung von Ausgaben wie zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig davon, ob die Person zum Beispiel alleine lebt oder verheiratet ist, ob sie erwachsen oder ein Kind ist. Die entsprechenden Höhen werden als sogenannte Regelbedarfsstufen [PDF, 112KB] regelmäßig angepasst.
  • Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Werden die Mietkosten als "unangemessen hoch" angesehen, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist, maximal aber nur für sechs Monate.
  • Heizkosten in Höhe der tatsächlichen angemessenen Aufwendungen (§ 29 SGB XII). Leistungen für die zentrale Warmwassererzeugung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht. Soweit Warmwasser durch in die Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung, z.B. Boiler), wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 30 Abs. 7 SGB XII).
  • Aufwendungen für Mehrbedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände übernommen, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 30 SGB XII). So werden unter anderem Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und bei dezentraler Wasserversorgung anerkannt.
  • Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten erbracht (§ 31 SGB XII). Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII).
  • Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII).
  • Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können darüber hinaus zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden (§ 36 SGB XII).

Für die Höhe der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt folgende Faustregel:

sozialhilferechtlicher Bedarf minus anzurechnendes Einkommen = Höhe der Leistung

Wenn Personen wegen Krankheit oder Behinderung so hilflos sind, dass sie in einer stationären Einrichtung untergebracht werden müssen, übernimmt die Sozialhilfe die Kosten, soweit ihr Einkommen und die Leistung der Pflegeversicherung dafür nicht ausreichen.

Der notwendige Lebensunterhalt in stationären Einrichtungen umfasst

  • die maßgebende Regelbedarfsstufe,
  • die pauschalierten Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe der durchschnittlichen angemessenen tatsächlichen Aufwendungen für die Warmmiete eines Einpersonenhaushaltes im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers und
  • evtl. Mehrbedarfe (sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen).

Bei dem sich daraus ergebenden Betrag handelt es sich nicht um eine auszuzahlende Leistung, sondern um einen Rechenbetrag zur Bestimmung der Höhe der für den Lebensunterhalt einzusetzenden eigenen Mittel. Hintergrund dafür ist hier das vollständige Einbringen des eigenen Einkommens, also auch die Pflegeversicherungsleistungen.

Damit aber dem Leistungsberechtigten trotzdem finanzielle Mittel zur Verfügung stehen, werden bei Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für den weiteren notwendigen Lebensunterhalt von der Sozialhilfe Geldleistungen für Bekleidung und ein angemessener Barbetrag gewährt. Der genannte Barbetrag - früher auch "Taschengeld" bezeichnet - steht für persönliche Bedürfnisse zur Verfügung und beläuft sich für volljährige Leistungsberechtigten auf mindestens 27 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (§ 27b SGB XII). 

Deutsche, die im Ausland leben, können nur dann Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wenn sie sich in einer "außergewöhnlichen Notlage" befinden und eine Rückkehr aus bestimmten Gründen nicht möglich ist (§ 24 SGB XII).

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 - 46b SGB XII)

Personen, die die Regelaltersgrenze erreicht haben und Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und dauerhaft voll erwerbsgemindert sind, können einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung haben. Voraussetzung ist, dass sie ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend oder überhaupt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln, insbesondere aus ihrem Einkommen und Vermögen, sicherstellen können. Die Leistungen werden in gleicher Höhe bemessen wie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt außerhalb von Einrichtungen (Drittes Kapitel), sind aber – im Unterschied zu diesen – zu beantragen. Die Leistungen werden in der Regel für ein Jahr bewilligt. Einkommen wie z.B. Rentenbezüge oder Vermögen des Leistungsberechtigten, des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft werden wie in der Sozialhilfe angerechnet. Auf das Einkommen von unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern wird nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahreseinkommen höher ist als 100.000 Euro.

Informationen über die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geben neben den Sozialhilfeträgern die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sowohl für Rentenversicherte als auch auf Anfrage allen potentiell anspruchsberechtigten Nichtversicherten.

Hier finden Sie weitere Informationen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Hilfen zur Gesundheit (§§ 47 - 52 SGB XII)

Für alle Leistungsberechtigten, die nicht – gesetzlich oder privat – krankenversichert sind, wird die medizinische Versorgung durch den Sozialhilfeträger sichergestellt.

Dabei ist zwischen denjenigen Personen zu unterscheiden, die (laufende) Leistungen der Sozialhilfe (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) erhalten, und solchen, die voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen (z.B. Nichtsesshafte). Erstere sind gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt. Für sie gilt der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie erhalten in der Regel eine Krankenversicherungskarte von einer Krankenkasse ihrer Wahl aus dem Bereich des jeweiligen Sozialhilfeträgers. Die Krankenkasse rechnet die erbrachten Leistungen dann mit dem Sozialhilfeträger ab.

Anders ist es hingegen, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nicht mindestens einen Monat ununterbrochen Hilfe zum Lebensunterhalt bezieht oder nur Beratungsleistungen oder Beiträge zur Vorsorge beansprucht. In diesem Fall erfolgt keine Krankenbehandlung von der Krankenkasse, sondern die Sozialämter stellen die notwendige medizinische Versorgung dieser Personen im Rahmen der Hilfen zur Gesundheit gemäß §§ 47 ff SGB XII sicher.

Hilfe zur Pflege (§§ 61 - 66 SGB XII)

Da die Höhe der Versicherungsleistungen nach dem SGB XI auf gesetzlich festgesetzte Höchstbeträge begrenzt ist (Teilleistungssystem), kann auch nach Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs im SGB XI und nach der deutlichen Verbesserung der Leistungen der Pflegeversicherung ein darüber hinausgehender Bedarf an Pflege bestehen. Dieser wird bei finanzieller Bedürftigkeit durch Hilfe zur Pflege im Rahmen der Sozialhilfe gedeckt.

Wie im SGB XI ist auch im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) zum 1. Januar 2017 der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt worden, um auch künftig sicherzustellen, dass finanziell Bedürftige im Falle der Pflegebedürftigkeit angemessen versorgt werden.

Mit der Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs wird der Grad der gesundheitlich bedingten Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder Fähigkeiten zum Maßstab für die Einstufung in die fünf Pflegegrade. Gegenüber dem SGB XI ist der Pflegebedürftigkeitsbegriff insoweit weiter, als die Pflegebedürftigkeit nicht mindestens für voraussichtlich sechs Monate vorliegen muss.

Leistungen der Hilfe zur Pflege kommen somit in Betracht bei finanzieller Bedürftigkeit

  • für Pflegebedürftige, die nicht in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind,
  • in Fällen, in denen die Pflegebedürftigkeit voraussichtlich nicht für mindestens sechs Monate besteht und aus diesem Grunde keine Leistungen durch die Pflegeversicherung gewährt werden,
  • in Fällen, in denen der pflegerische Bedarf durch die der Höhe nach begrenzten Leistungen der Pflegeversicherung nicht sichergestellt ist.

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen weitgehend den Leistungsarten der Pflegeversicherung. Gegenüber dem bisherigen Recht der Hilfe zur Pflege werden die Leistungen insbesondere um Betreuungsleistungen erweitert.

Grundsätzlich erhalten nur Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 die Leistungen der Hilfe zur Pflege. Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben aufgrund der geringen Ausprägung ihrer Beeinträchtigungen (nur) einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel sowie Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes. Darüber hinaus wird noch ein Entlastungsbetrag in Höhe von maximal 125 Euro monatlich gewährt.

Der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff erfasst gegenüber dem geltenden Begriff auch kognitive und psychische Beeinträchtigungen. Diese sind auch entsprechend mit Leistungen im Rahmen der Hilfe zur Pflege zu hinterlegen. Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 erhalten daher insbesondere die zusätzlichen Betreuungsleistungen, die vor Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs als zusätzliche Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nur den gesetzlich Versicherten zugute gekommen sind.

Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (§§ 67 - 69 SGB XII)

Die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (Achtes Kapitel des SGB XII) richtet sich an Personen, bei denen besonders belastende Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind. Insbesondere von Obdachlosigkeit und in Verbindung damit von weiteren existenziellen Problemlagen betroffene Personen gehören zu diesem Adressatenkreis. Die Kommunen leisten vielfältige Unterstützung, die von der Beratung bei der Wohnungssuche über betreutes Wohnen, teilstationäre Hilfen (z.B. in Form einer "Wärmestube") bis hin zu stationärer Heimunterbringung reichen kann.

Hilfe in anderen Lebenslagen (§§ 70 - 74 SGB XII)

Schließlich leistet die Sozialhilfe auch Unterstützung in weiteren belastenden Lebenslagen, die die oder der Leistungsberechtigte nicht allein bewältigen kann. Das Neunte Kapitel des SGB XII umfasst verschiedene Leistungen: Die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 70), die Altenhilfe (§ 71), Blindenhilfe (§ 72), Bestattungskosten (§ 74) und, als Auffangnorm, die Hilfe in sonstigen Lebenslagen (§ 73 SGB XII).

Einkommensanrechnung

Zum Einkommen im Sinne des SGB XII gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert, so z.B. Arbeitseinkommen auch aus geringfügiger Beschäftigung, Renten, Kindergeld und Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Nicht zum Einkommen gehören z.B. die Leistungen nach dem SGB XII und die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Wichtig!

Anrechnungsfreies Einkommen stellt zusätzliches, also über den Bedarf hinausgehendes verfügbares Einkommen dar. Die leistungsberechtigte Person hat diese Summe im Monat mehr zur Verfügung. Eine Begrenzung des anrechnungsfreien Einkommens ist erforderlich, da der Bezug von Sozialhilfeleistungen Hilfebedürftigkeit voraussetzt.

Bei Leistungsberechtigten, die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen, ist ein Betrag in Höhe von 30 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit abzusetzen, höchstens jedoch 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII (2021: 223 Euro).

Abweichend hiervon beträgt der anrechnungsfreie Betrag für Beschäftigte in Werkstätten für behinderte Menschen ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 50 % des übersteigenden Entgelts. Mit dem Bundesteilhabegesetz (BTHG) wurde dieser Freibetrag zum 1. Januar 2017 von 25 % auf 50 % angehoben.

Das Arbeitsförderungsgeld nach § 59 Absatz 2 SGB IX bleibt generell anrechnungsfrei, nicht nur im Falle der stationären Eingliederungshilfe. Es beträgt monatlich 52 Euro und kommt allen Werkstattbeschäftigten zugute, auch denjenigen, die neben ihrem Arbeitsentgelt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten und insoweit nicht (mehr) auf ergänzende Leistungen der Grundsicherung angewiesen sind.

Zum 1. Januar 2018 wurde der Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge – also insbesondere betriebliche und private Altersvorsorge, wie die Riesterrente oder Rüruprente – in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geschaffen.

Vom Freibetrag umfasst sind grundsätzlich solche Einkommen, die als monatliche Leistungen bis zum Lebensende ausgezahlt werden. Der Freibetrag sieht hierfür einen Sockelbetrag von 100 Euro vor, zuzüglich 30 % der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 223 Euro (50 % der Regelbedarfsstufe 1 in 2021).

Dies gilt grundsätzlich für alle Leistungen, die auf freiwilliger Grundlage erworben wurden und monatlich bis zum Lebensende zur Reduzierung der Bedürftigkeit nach Erreichen der Altersgrenze ausgezahlt werden.

Ausgenommen von diesem Freibetrag sind alle Einnahmen, die der Leistungsberechtigte aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und vergleichbaren Versicherungspflichtsystemen sowie aus der Beamtenversorgung erzielt.

Im Zuge des Grundrentengesetzes wurde ergänzend zum 1. Januar 2021 auch ein neuer Freibetrag eingeführt. Menschen sollen nach einem langen Arbeitsleben, der Erziehung von Kindern sowie der Pflege von Angehörigen oder anderen pflegebedürftigen Menschen trotz einer begrenzten Rente auch in bedürftigkeitsabhängigen Fürsorgesystemen besser dastehen. Voraussetzung sind u.a. mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bzw. vergleichbaren Zeiten in anderen verpflichtenden Altersvorsorgesystemen. Die Auszahlung eines Grundrentenzuschlags ist hingegen keine Voraussetzung. Der Freibetrag sieht einen Sockelbetrag von 100 Euro vor, zuzüglich 30 % der diesen Betrag übersteigenden Zusatzrente (brutto) bis zu dem Höchstbetrag von derzeit 223 Euro (50 % der Regelbedarfsstufe 1 in 2021). Er findet kumulativ zum Freibetrag für zusätzliche Altersvorsorge Anwendung.

Erhält eine leistungsberechtigte Person Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nr. 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind (z.B. für kommunale Vertretungen oder eine Übungsleitertätigkeit) ist seit dem 1. Januar 2021 hiervon ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Für Bezieher von Leistungen der Hilfe zur Pflege und der Blindenhilfe gilt ebenfalls ein Freibetrag für Erwerbseinkommen (derzeit bis zu 289,900 Euro pro Monat, 40 % des unbereinigten Bruttoeinkommens gedeckelt auf 65 % der Regelbedarfsstufe 1).

Bei den Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel kennt das SGB XII zudem eine Einkommensgrenze in Höhe des Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1 zuzüglich 70 % der Regelbedarfsstufe 1 für weitere Familienmitglieder und der Kosten der Unterkunft.

Aufgrund des Nachrangprinzips in der Sozialhilfe haben Leistungsempfänger auch vorhandenes Vermögen einzusetzen. Hierbei hat der Gesetzgeber einige Ausnahmen für den Vermögenseinsatz vorgesehen, z.B. ein angemessenes Hausgrundstück und einen kleineren Barbetrag von derzeit 5.000 Euro.

Für Personen, die Hilfe zur Pflege erhalten, besteht ein zusätzlicher Vermögensfreibetrag von 25.000 Euro zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und einer angemessenen Alterssicherung soweit dieses Vermögen ganz oder überwiegend aus eigenem Erwerbseinkommen des Pflegebedürftigen während des Leistungsbezugs stammt.

Unterhaltsrückgriff

Eltern sind gegenüber ihren Kindern unterhaltspflichtig, Kinder gegenüber ihren Eltern, so will es das Bürgerliche Gesetzbuch. Das gleiche gilt für Ehepartner, und zwar in vielen Fällen auch nach einer Scheidung, so weit nicht etwas anderes wirksam vereinbart worden ist. Denn grundsätzlich soll die Sozialhilfe immer erst einsetzen, wenn alle anderen zur Hilfe Verpflichteten ihrer Pflicht nicht nachkommen. Das Sozialamt kann u.U. auch den Hilfesuchenden darauf verweisen, dass er seine Unterhaltsansprüche zunächst selbst geltend macht.

Die Möglichkeit eines Unterhaltsrückgriffs durch den Sozialhilfeträger ist jedoch entsprechend der gesetzlichen Vorgaben des Angehörigen-Entlastungsgesetzes seit dem 1. Januar 2020 für Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, beschränkt. Es wird hierbei grundsätzlich vermutet, dass das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Personen die Jahreseinkommensgrenze von 100.000 Euro nicht überschreitet.

Die Unterhaltsheranziehung von Eltern und Kindern mit einem jeweiligen Jahresbruttoeinkommen von bis zu 100.000 Euro ist demnach in der gesamten Sozialhilfe ausgeschlossen.

Die Ausnahme von der umfassend im SGB XII geltenden 100.000-Euro-Grenze bilden die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt an minderjährige Kinder.

Lebt eine minderjährige Leistungsberechtigte, die schwanger ist oder ihr noch nicht sechs Jahre altes Kind betreut, bei ihren Eltern, so dürfen das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteiles bei der Hilfegewährung nicht berücksichtigt werden. Die Unterhaltspflicht des leiblichen Vaters des Kindes der minderjährigen Leistungsberechtigten bleibt aber bestehen.