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Eck- oder Standardrentner
Eine für Vergleichszwecke herangezogene Person, die 45 Jahre lang durchschnittlich verdient und in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, also 45 Entgeltpunkte erworben hat. Das Verhältnis der Rente dieser Vergleichsperson zum aktuellen Durchschnittseinkommen beziffert das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern).
Eigenvorsorge
Die Eigenvorsorge bzw. zusätzliche Altersvorsorge soll die Leistungen der gesetzlichen Rente ergänzen. Sie umfasst die betriebliche Altersversorgung und die private Eigenvorsorge. Beide Wege werden vom Staat gefördert: mit Zulagen und Steuervorteilen (Riester-Förderung, privat oder über den Betrieb) bzw. Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit der Aufwendungen (betriebliche Altersversorgung).
Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten
Auf Renten wegen Todes (Hinterbliebenenrenten) werden eigene Einkünfte wie Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen, Einkünfte aus Vermögen, Betriebsrenten, private Renten und Elterngeld teilweise angerechnet. Auf Hinterbliebenenrenten nach "altem" Recht (Heirat vor dem 1. Januar 2002 und mindestens ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren oder bei Tod eines Ehegatten vor dem 1. Januar 2002) werden Vermögenseinkommen und bestimmte Versorgungsleistungen nicht angerechnet. Bei Waisenrenten wird eigenes Einkommen nicht angerechnet.
Für die Bestimmung des anzurechnenden Betrages wird von dem zu berücksichtigenden Einkommen zunächst ein pauschaler Abschlag vorgenommen, mit dem der Belastung durch Steuern und Sozialabgaben Rechnung getragen wird. Von dem so ermittelten "Nettoeinkommen" bleibt zusätzlich ein Freibetrag unberücksichtigt. Das danach verbleibende Einkommen des Hinterbliebenen wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Entgeltpunkte
Entgeltpunkte sind ein Bestandteil der Rentenformel. Sie bilden die Anwartschaften aus den individuellen rentenrechtlichen Zeiten ab. Für Entgeltpunkte aus Beitragszeiten wird das jährlich erzielte Entgelt durch das Durchschnittsentgelt im gleichen Jahr geteilt. Wer in einem Kalenderjahr genauso viel Entgelt erzielt hat wie der Durchschnitt aller Versicherten (2020 = 40.551 Euro vorläufig), erhält hierfür einen Entgeltpunkt. Wer weniger verdient hat, erhält entsprechend einen Entgeltpunktwert von unter 1,0, bei überdurchschnittlichem Verdienst beträgt der Entgeltpunktwert entsprechend mehr als 1,0.
Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung bezeichnet die Umwandlung von Entgeltbestandteilen in eine betriebliche Versorgungsanwartschaft. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Entgeltumwandlung. Tarifvertraglich vereinbarte Entgelte können allerdings nur durch eine tarifvertragliche Regelung umgewandelt werden. Entgeltumwandlung wird staatlich wie folgt gefördert:
- Beiträge, die in eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung investiert werden, sind bis zu einer Grenze von acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (2020: 6.624 Euro) einkommensteuerfrei und bis zu einer Grenze von vier Prozent (2020: 3.312 Euro) sozialversicherungsfrei. Das bedeutet, dass bis zu diesen Grenzen umgewandeltes Arbeitsentgelt "brutto wie netto" in die Betriebsrente fließen kann. Die später ausgezahlten Betriebsrenten müssen dann allerdings versteuert werden. Sie unterliegen dann auch der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, wobei es für die Krankenversicherungsbeiträge ab 2020 eine Freibetragsregelung gibt. Soweit die Beiträge zur Entgeltumwandlung sozialversicherungsfrei sind, werden für sie keine Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben.
- Wenn in Tarifverträgen nichts anderes vereinbart ist, wird künftig in allen Fällen der Entgeltumwandlung der Arbeitgeber verpflichtet, die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form (15 Prozent) an die Beschäftigten bzw. die Versorgungseinrichtungen weiterzuleiten. Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2019 für dann neue und ab 2022 für in der Vergangenheit abgeschlossene Entgeltumwandlungsvereinbarungen.
- Damit sich die betriebliche Altersversorgung (und auch sonstiges Sparen für eine Zusatzrente) am Ende auch für Geringverdiener wirklich auszahlt, wird die Anrechnung von Zusatzrenten auf die Grundsicherung im Alter begrenzt. Damit wird sichergestellt, dass sich zusätzliches Sparen am Ende des Erwerbslebens auch für Geringverdiener immer lohnt.
Ersatzzeiten
Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 1. Januar 1992, in denen keine Versicherungspflicht bestanden hat und der bzw. die Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr durch außergewöhnliche Umstände keine Beiträge zahlen konnte. Zu den Ersatzzeiten zählen z. B. Kriegsdienst im 2. Weltkrieg, Kriegsgefangenschaft und Reichsarbeitsdienst, Internierung, Verschleppung und Festgehaltenwerden von Deutschen (insbesondere in der früheren UdSSR), Freiheitsentzug im Gebiet der DDR in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 30. Juni 1990, soweit der bzw. die Versicherte rehabilitiert oder das Strafurteil aufgehoben worden ist. Teilweise zählen auch an diese Zeiten anschließende Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten als Ersatzzeiten. Ersatzzeiten zählen sowohl bei der Wartezeit als auch bei der Rentenberechnung mit.
Erwerbsminderungsrenten
Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit haben die Aufgabe, Einkommen zu ersetzen, wenn die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in einem bestimmten Maße eingeschränkt oder ganz weggefallen ist. Diese Renten werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Hier schließt die Regelaltersrente an. Es ist sichergestellt, dass eine spätere Regelaltersrente nicht niedriger ausfällt als eine zuvor gezahlte Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine Rente wegen Todes, die aus der eigenen Versicherung des Anspruchsberechtigten abgeleitet wird. Diese Leistung können Geschiedene nach dem Tod des regelmäßig unterhaltsverpflichteten früheren Ehegatten erhalten, wenn sie wegen der Erziehung eines oder mehrerer Kinder keine Berufstätigkeit ausüben können.
Die Erziehungsrente wird längstens bis zum Ende der Erziehung des Kindes, die bis zum 18. Lebensjahr des Kindes reicht, gewährt.