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Regelaltersgrenze

Die Regelaltersgrenze ist die Altersgrenze, ab der eine Regelaltersrente bezogen werden kann. Sie wird für die Jahrgänge 1947 und jünger stufenweise auf 67 Jahre angehoben.

Siehe auch: Altersgrenze

Regelbeitrag

Pflichtversicherte Selbstständige können unabhängig von ihrem Arbeitseinkommen grundsätzlich einen Regelbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Dieser Beitrag errechnet sich aus einem fiktiven Einkommen in Höhe der Bezugsgröße. Im Jahr 2021 beträgt der Regelbeitrag monatlich 611,94 Euro (West) beziehungsweise 579,39 Euro (Ost). Im Jahr des Beginns der selbstständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren können Selbstständige ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Einkommen nur den halben Regelbeitrag (305,97 Euro [West] beziehungsweise 289,70 Euro [Ost]) im Monat zahlen, wenn sie nicht auch für diese Zeit die Zahlung des Regelbeitrags beantragen.

Die Bezugsgröße (Ost) wird beginnend ab 2019 - ebenso wie die anderen besonderen Berechnungsgrößen für die neuen Bundesländer - schrittweise auf den Westwert angehoben, bis sie am 1. Januar 2025 100 Prozent des jeweiligen Westwerts erreicht.

Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe)

Die Träger der Rentenversicherung erbringen für die bei ihnen Versicherten und deren Kinder Leistungen zur Prävention, zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Leistungen zur Nachsorge, um deren Erwerbsfähigkeit zu sichern bzw. wiederherzustellen. Während der Durchführung dieser Leistungen werden unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen wie Haushaltshilfen oder Reisekosten vom zuständigen Träger der Rentenversicherung übernommen.

Renditen der gesetzlichen Rentenversicherung

Die gesetzliche Rentenversicherung bietet neben der Sicherung im Alter finanzielle Unterstützung bei Risiken wie Erwerbsminderung, Tod des Ehepartners oder Tod der Eltern. Außerdem werden Kuren, berufsfördernde Rehabilitationsmaßnahmen sowie für Rentnerinnen und Rentner der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung geleistet. Dies deckt eine private Versicherung nicht automatisch ab. Werden diese Unterschiede im Leistungsspektrum nicht berücksichtigt, führt dies stets zu einer Verzerrung des Renditevergleichs zu Lasten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rentenantrag

Alle Renten werden - wie auch die übrigen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung - ausschließlich auf Antrag geleistet. Die Anträge sind beim zuständigen Leistungsträger zu stellen. Dies ist auch online möglich. Die Anträge können auch bei allen anderen Leistungsträgern, bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung oder bei einem Versichertenältesten aufgenommen werden. Ein Antrag kann darüber hinaus bei dem für den Wohnsitz zuständigen Versicherungsamt oder bei den Gemeindebehörden (Ortsbehörden) gestellt werden. All diese Stellen halten die erforderlichen Formulare bereit. Von der rechtzeitigen Antragstellung hängt der Beginn der Rente ab. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Erziehungsrenten, auf die bis zur Vollendung der Regelaltersgrenze ein Anspruch besteht, werden - ohne dass dies beantragt werden muss - anschließend in eine Regelaltersrente umgewandelt. Ebenso wird - von Amts wegen - eine kleine Witwen-/Witwerrente nach Vollendung des 45. Lebensjahres (bei Todesfällen ab 2012 wird die Altersgrenze stufenweise auf das 47. Lebensjahr angehoben) als große Witwen-/Witwerrente gezahlt.

Rentenbescheid

Die Entscheidung über eine beantragte Rente wird dem Antragsteller in Form eines Bescheides mitgeteilt. Bei der Bewilligung einer Rente werden mit dem Rentenbescheid Rentenanspruch, Anspruchsart, Anspruchsdauer und Rentenhöhe festgestellt. Der oder die Versicherte kann gegen die mit dem Bescheid getroffene Entscheidung Widerspruch einlegen.

Rentenformel

Die Höhe der Rente wird mit der Rentenformel ausgerechnet. Diese lautet: persönliche Entgeltpunkte x Rentenartfaktor x aktueller Rentenwert = Monatsrente. Dabei spiegelt die Zahl der persönlichen Entgeltpunkte wider, in welchem Umfang der bzw. die Einzelne versichert war. Über den Rentenartfaktor kommt zum Ausdruck, ob es sich um eine Alters-, Erwerbsminderungs-, Witwen- oder Waisenrente handelt und welches Sicherungsziel die jeweilige Rentenart verfolgt. Der aktuelle Rentenwert ist ein bestimmter Betrag in Euro. Er entspricht der Monatsrente, die ein Durchschnittsverdiener bzw. eine Durchschnittsverdienerin für ein Jahr Beiträge erhält.

Rentengarantie

Durch die im Jahr 2004 eingeführte und im Jahr 2009 zur sogenannten Rentengarantie erweiterte Schutzklausel wird sichergestellt, dass es bei der Rentenanpassung nicht zu einer Verringerung des aktuellen Rentenwerts kommt. Der aktuelle Rentenwert bleibt in unveränderter Höhe bestehen, auch wenn sich rein rechnerisch eine Minderung ergeben würde. 

Die Summe der durch die sogenannte Rentengarantie unterbliebenen Rentendämpfungen ist bis 2018 im sogenannten Ausgleichsbedarf erfasst worden, der abzubauen war, indem die Rentenanpassungen grundsätzlich halbiert werden. Der Ausgleichsbedarf wurde zuletzt im Jahr 2010 aufgebaut und bis zum Jahr 2014 wieder vollständig abgebaut. 

Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz wurden bis zum Jahr 2025 Haltelinien für den Beitragssatz und das Rentenniveau eingeführt. Mit diesem Gesetz wurde auch geregelt, dass der Mechanismus des Auf- und Abbaus des Ausgleichsbedarfs bis zur Rentenanpassung im Jahr 2025 ausgesetzt wird. D.h., unterbliebene Rentendämpfungen werden in diesem Zeitraum nicht im Ausgleichsbedarf erfasst und somit nicht mit späteren Rentenpassungen verrechnet. Zielstellung für diese Regelung ist, dass die Haltelinie für das Rentenniveau, die ggf. die Dämpfungswirkung der Rentenanpassungsformel begrenzt, nicht nachträg-lich durch eine Verrechnung im Ausgleichsbedarf in Frage gestellt wird.

Renteninformation

Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche Renteninformation. Durch diese Serviceleistung schaffen die Rentenversicherungsträger Transparenz hinsichtlich der bestehenden Ansprüche und bieten ihren Versicherten eine solide Grundlage für die eigenverantwortliche Planung einer zusätzlichen Altersvorsorge. Die Renteninformation wird auf der Basis der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt und enthält u. a. eine Hochrechnung der zu erwartenden Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze ohne Berücksichtigung von Rentenanpassungen sowie eine Hochrechnung mit fiktiven Rentenanpassungen. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird die Renteninformation alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt, die noch detailliertere Informationen zum künftigen Rentenanspruch enthält.

Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern)

Das Rentenniveau, das im Gesetz als "Sicherungsniveau vor Steuern" bezeichnet wird, ist eine modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Es ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und den Lohn werden dabei abgezogen. Die sogenannte Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener (45 Entgeltpunkte). Vereinfacht ausgedrückt wird mit dem Rentenniveau gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Das Rentenniveau ist damit eine Kennzahl für die Leistungsfähigkeit des Rentensystems insgesamt. Das Rentenniveau stellt jedoch nicht - wie oftmals irrtümlich angenommen - auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt ab. Es dient auch nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen.

Bis zum Jahr 2025 darf das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinken.

Rentenrechtliche Zeiten

Beitragszeiten, beitragsfreie Zeiten und Kinderberücksichtigungszeiten sind die rentenrechtlichen Zeiten. Sie bestimmen die Höhe der Rente. Außerdem ist eine bestimmte Anzahl rentenrechtlicher Zeiten Voraussetzung für die Zahlung der Rente (Wartezeit).

Rentensplitting unter Ehegatten

Beim Rentensplitting werden Rentenanwartschaften geteilt. Ehegatten, deren Ehe entweder nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen wurde oder die nach dem 1. Januar 1962 geboren wurden und bei denen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorhanden sind, können durch eine übereinstimmende Erklärung ein Rentensplitting erreichen. Zu Lebzeiten beider Ehegatten erhält dann jeder seine eigene - durch das Splitting veränderte - Versichertenrente. Die durch das Splitting übertragenen Rentenanteile verbleiben dem Überlebenden nach dem Tod des anderen Ehegatten und entfallen - anders als eine Witwen- oder Witwerrente - auch bei Wiederheirat nicht. Auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen ein Rentensplitting durchführen.

Rentenversicherungsträger

Die Rentenversicherung wird von besonderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften durchgeführt. Träger der Rentenversicherung sind die Deutsche Rentenversicherung Bund (ehemals Bundesversicherungsanstalt für Angestellte - BfA), die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (ehemals Bundesknappschaft, Seekasse und Bahnversicherungsanstalt) sowie die Regionalträger wie z. B. Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg oder Nord (ehemals Landesversicherungsanstalten, z. B. LVA Baden-Württemberg oder LVA Hamburg) etc.

Rentenzahlung ins Ausland

Renten können grundsätzlich auch bei gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland gezahlt werden. Dabei sind jedoch besondere Regelungen zu beachten, durch die in bestimmten Fällen eine Rente nur zum Teil oder überhaupt nicht mehr zu zahlen ist. Daher sollten Sie sich vor der Entscheidung für einen Umzug ins Ausland von Ihrem Rentenversicherungsträger beraten lassen.

Restverrentung

Der Abschluss einer Rentenversicherung ab dem 85. Lebensjahr im Anschluss an Auszahlungen aus einem Investmentfonds oder einem Banksparplan.

Riester-Rente

Der Staat fördert den Aufbau einer zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge in Form von Zulagen und Steuervorteilen.

Wer einen Anlagebetrag (Eigenbeitrag plus staatliche Zulage) von insgesamt 4 Prozent seines maßgeblichen Vorjahreseinkommens (max. 2.100 Euro) im Jahr anspart, erhält die maximale Zulage von 175 Euro) im Jahr für jeden Förderberechtigten und 300 Euro für jedes kindergeldberechtigte Kind (für vor 2008 geborene Kinder 185 Euro). Außerdem kann der Anlagebetrag im Rahmen der Einkommensteuererklärung als zusätzliche Sonderausgaben bis zu einer Höhe von 2.100 Euro pro Jahr steuermindernd geltend gemacht werden. Der Zulagenanspruch wird dann allerdings gegengerechnet.