Rente

Voraussetzungen für Rehabilitationsmaßnahmen

Die Rentenversicherung erbringt für ihre Versicherten Leistungen zur Prävention, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur Nachsorge sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen. Hierfür müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Persönliche Voraussetzungen

Für Versicherte, die erste gesundheitliche Beeinträchtigungen aufweisen, die die ausgeübte Beschäftigung gefährden, ohne dass jedoch ein Rehabilitationsbedarf vorliegt, erhalten von der Rentenversicherung medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Leistungen zur Prävention).

Die Rentenversicherung erbringt für Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung gefährdet oder bereits beeinträchtigt ist, Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet oder bei einer bestehenden Minderung der Erwerbsfähigkeit diese wesentlich gebessert oder sogar wiederhergestellt werden kann. Die Leistungen haben zum Ziel, die Versicherten in das Erwerbsleben (wieder)einzugliedern.

Auch bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit insgesamt, erbringt die Rentenversicherung Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe, wenn hierdurch der bisherige Arbeitsplatz erhalten oder ein anderer Arbeitsplatz erlangt werden kann. Gleiches gilt für vermindert berufsfähige Versicherte im Bergbau.
Leistungen zur Nachsorge erbringen die Träger der Rentenversicherung, um den Erfolg vorausgehender Leistungen zur Rehabilitation und Teilhabe sicherzustellen.

Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Die Rentenversicherung kann – von wenigen Ausnahmen abgesehen – Leistungen zur Prävention, Rehabilitation und Teilhabe nur für Personen durchführen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Vor der Antragstellung sind für mindestens 15 Jahre Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt worden.
  • Für Leistungen zur Prävention und medizinischen Reha: In den letzten zwei Jahren vor dem Antrag sind mindestens sechs Pflichtbeiträge gezahlt worden. Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger können diese Reha-Leistungen bereits dann erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach der Ausbildung eine Beschäftigung aufgenommen haben und diese bis zum Antrag ausüben oder sie nach deren Ende bis zum Antrag arbeitsunfähig sind.
  • Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Wer die Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt hat, kann berufsfördernde Reha-Leistungen erhalten, wenn ohne sie eine Rente zu zahlen wäre.

Die Träger der Rentenversicherung erbringen auch dann Leistungen zur Teil habe am Arbeitsleben, wenn diese unmittelbar im Anschluss an medizinische Leistungen zur Rehabilitation erforderlich sind.