Rente

Rentenpakt für Deutschland – Sicherheit für ein gutes Leben

Fragen und Antworten zum Gesetz über "Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung" (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz)

Mit dem Gesetz werden Leistungen in der gesetzlichen Rentenversicherung weiter verbessert und gleichzeitig die Beitragslast für die Bürgerinnen und Bürger sowie die Wirtschaft stabilisiert. Die Einführung einer doppelten Haltelinie für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) bei 48 Prozent und den Beitragssatz bei maximal 20 Prozent bis 2025 stärkt die Verlässlichkeit der Rentenversicherung. Um eine Beitragssatzverstetigung zu ermöglichen, ist zusätzlich eine Beitragssatzuntergrenze bei 18,6 Prozent bis zum Jahr 2025 vorgesehen.

Da die Stabilität des Systems der Altersvorsorge der ganzen Gesellschaft nutzt und daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt der Staat über einen erhöhten Zuschuss aus Steuern zusätzliche Verantwortung. Weitere Leistungsverbesserungen sieht das Gesetz bei der Erwerbsminderungsrente, der Anerkennung von Kindererziehungszeiten sowie bei niedrigen Arbeitsentgelten vor. Zudem werden niedrige Arbeitsentgelte durch verringerte Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung entlastet. Im Einzelnen enthält das Gesetz folgende Maßnahmen:

  • Garantiertes Rentenniveau bis 2025 bei mindestens 48 Prozent
  • Garantierter Rentenversicherungsbeitragssatz bis 2025 bei höchstens 20 Prozent
  • Rentenversicherungsbeitragssatz bis 2025 nicht unter 18,6 Prozent
  • Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung – Anhebung der Zurechnungszeit für Rentenzugänge ab 2019
  • Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder
  • Entlastung von Beschäftigten mit geringem Verdienst

Allgemeines

Für wen verbessert sich die Situation?

Die Niveausicherung der Rente von 48 Prozent gilt für alle Rentnerinnen und Rentner. Das sind über 20 Millionen Frauen und Männer.

Höhere EM-Renten erhält, wer ab 2019 neu eine Erwerbsminderungsrente bekommt. Davon werden voraussichtlich jedes Jahr rund 170 Tausend Menschen profitieren.
Für Mütter oder Väter, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, wird die hierfür angerechnete Kindererziehungszeit in der Rente verbessert. Damit werden auch die laufenden Renten von rund 10 Millionen Müttern und Vätern erhöht.

Für Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 bis zu 1.300 Euro verbessert sich die Situation in zweifacher Weise: Durch verringerte Beiträge zur Sozialversicherung haben sie ein höheres Nettoentgelt und erhalten darauf gleichzeitig den vollen Rentenanspruch. Durch die Anhebung der Verdienstgrenze von ursprünglich 850 Euro auf 1.300 Euro erhöht sich auch die Zahl der Begünstigten von rund 1,3 Millionen auf bis zu 3,5 Millionen Menschen.

Wie stabilisiert das Gesetz die Rente?

Die Renten werden bis zum Jahr 2025 so angepasst, dass mindestens ein Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) von 48 Prozent erreicht wird. Damit gleich-zeitig aber auch die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler sicher planen können, wird dafür Sorge getragen, dass der Beitragssatz bis zum Jahr 2025 die Marke von 20 Prozent nicht überschreitet und die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreitet.

Da die Stabilität des Systems der Altersvorsorge der ganzen Gesellschaft nutzt und daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist, übernimmt der Staat bei Bedarf mit Steuermit-teln zusätzliche Verantwortung.

Hilft das Gesetz auch Selbstständigen?

Die verbesserten Kindererziehungszeiten kommen bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Selbstständigen zugute. Langfristig wollen wir den sozialen Schutz von Selbstständigen verbessern und sie in den Schutz der Rentenversicherung einbeziehen.

Welche Kosten entstehen durch das neue Rentenverbesserungsgesetz?

Welcher Finanzierungsbedarf ergibt sich durch die Leistungsverbesserungen?

Die Niveausicherung der Rente von 48 Prozent bis 2025 (Haltelinie I) erfordert erstmals im Jahr 2022 geringfügig höhere Rentenanpassungen. In deutlich stärkerem Umfang greift die Haltelinie in den Jahren 2024 und 2025.

Die Verbesserung der Erwerbsminderungsrenten führt unmittelbar mit Inkrafttreten zu Mehrausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung. Neue Sicherheiten in der Rente gibt es nicht umsonst. Im Einführungsjahr betragen diese rund 0,1 Milliarden Euro und steigen danach schrittweise auf rund 1,0 Milliarden Euro in 2025 (heutige Werte1).

Die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten (sogenannte Mütterrente II) führt ebenfalls direkt mit Inkrafttreten zu höheren Ausgaben in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie belaufen sich auf rund 3,8 Milliarden Euro pro Jahr (heutige Werte), die langfristig abschmelzen.

Die Leistungsausweitungen führen zudem zu jährlichen Mehreinnahmen durch höhere Beiträge in Höhe von zunächst 0,5 Milliarden Euro in der gesetzlichen Krankenversicherung und von knapp 90 Millionen Euro in der sozialen Pflegeversicherung.

Die Entlastung bei niedrigen Arbeitsentgelten durch die Weiterentwicklung der Gleitzone zu einem "Übergangsbereich" führt bei der gesetzlichen Rentenversicherung zu Mindereinnahmen von etwa 0,2 Milliarden Euro pro Jahr. Für die Sozialversicherung insgesamt (Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung zusammen) belaufen sich die jährlichen Mindereinnahmen auf etwa 0,5 Milliarden Euro. Die Beitragsrückgänge in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung in Höhe von zusammen knapp 0,25 Milliarden Euro werden mehr als ausgeglichen, weil sich – wie im Absatz zuvor dargestellt – aufgrund der Leistungsverbesserungen in der Rentenversicherung auch das Volumen der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhöht. In der Arbeitslosenversicherung kommt es zu Mindereinnahmen in einer Größenordnung von 40 Millionen Euro.

1. Damit ist hier und im Folgenden gemeint, dass sich die Angaben zu Kosten auf die heutigen Verhältnisse beziehen. Zukünftige Lohn- und Rentensteigerungen sind zur besseren Vergleichbarkeit der Werte zwischen verschiedenen Jahren nicht berücksichtigt.

Wie verteilen sich die Kosten auf Beitragsmittel und Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung?

Über den gesamten Zeitraum bis 2025 aufaddiert benötigt die Rentenversicherung gut 31 Milliarden Euro zusätzlich. Dabei werden rund 19 Milliarden Euro von den Beitragszahlerinnen und Beitragszahlern sowie gut 12 Milliarden Euro vom Bund getragen. Damit werden bis zum Jahr 2025 fast 40 Prozent der erforderlichen zusätzlichen Mittel aus Steuermitteln des Bundes finanziert.

Die Leistungsverbesserungen werden also zu einem Teil über eine stärkere Beteiligung des Bundes finanziert. Diese stärkere Beteiligung ergibt sich einerseits unmittelbar aufgrund der gesetzlichen Vorschriften zur Ermittlung der bereits bestehenden Bundesmittel (Beiträge für Kindererziehungszeiten und allgemeiner Bundeszuschuss): Weil die Beitragssätze in den meisten Jahren bis 2025 höher ausfallen, steigt dadurch auch der allgemeine Bundeszuschuss. Andererseits soll eine zusätzliche Beteiligung des Bundes aus Steuermitteln die Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent gewährleisten. Dazu leistet der Bund in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen Euro je Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, die entsprechend den Regelungen für den allgemeinen Bundeszuschuss in den Jahren 2023 bis 2025 fortgeschrieben werden. Diese zusätzlichen Bundesmittel werden bis zum Jahr 2025 ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent verwendet. Eine Beitragssatzgarantie sichert darüber hinaus die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 ab: Wenn sich bei einem Beitragssatz von 20 Prozent abzeichnet, dass die Untergrenze der Nachhaltigkeitsrücklage unterschritten wird, wird der Bundeszuschuss entsprechend erhöht. Im Jahr 2025 greift diese Beitragssatzgarantie und der Bund erhöht nach den aktuellen Vorausberechnungen dann den Bundeszuschuss um weitere 4,9 Milliarden Euro. Für die Beitragssatzgarantie sorgt der Bund im Bundeshaushalt vor, indem hierfür ab 2021 eine Rücklage "Demografievorsorge Rente" gebildet wird, die von 2021 bis 2024 jährlich mit 2 Milliarden Euro (insgesamt also 8 Milliarden Euro) befüllt wird.

Wie werden die Verbesserungen finanziert?

Die Finanzierung der vorgesehenen Verbesserungen für Rentnerinnen und Rentner erfolgt für alle Maßnahmen zusammen und wird für den siebenjährigen Zeitabschnitt bis 2025 festgelegt. Kerngedanke für die Ausgestaltung der Finanzierung ist die Einhaltung der doppelten Haltelinie für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) und den Beitragssatz bis zum Jahr 2025. Dies wird durch eine Beitragssatzgarantie des Bundes und zusätzliche Bundesmittel sichergestellt.

Dabei wird die Belastung der Beitragszahlerinnen und Beitragszahler beim Rentenversicherungsbeitragssatz bis zum Jahr 2025 auf 20 Prozent begrenzt. Der Beitragssatz würde nach aktuellen Modellrechnungen ohne die Beitragssatzgarantie im Jahr 2025 bei 20,4 Prozent liegen und damit die Haltelinie überschreiten.

Dieser Rentenpakt für Deutschland wird bis zum Jahr 2025 zu etwas mehr als 60 Prozent aus Beiträgen und zu fast 40 Prozent aus Steuern finanziert. Wir schaffen ein solidarisches Finanzierungsfundament, denn die Stabilität des Systems der Altersvorsorge nutzt der ganzen Gesellschaft und ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Weshalb soll der Beitragssatz bis 2025 nicht unter 18,6 Prozent sinken?

Ein Absinken unter den heutigen Beitragssatz von 18,6 Prozent würde künftig zu einem früheren und höheren Beitragssatzanstieg führen. Durch einen Verzicht auf eine Beitragssatzabsenkung kann somit eine bessere Beitragssatzverstetigung gewährleistet werden.

Welche Sonderzahlungen des Bundes erfolgen?

Der Bund leistet in den Jahren 2022 bis 2025 Sonderzahlungen in Höhe von zunächst 500 Millionen Euro pro Jahr an die allgemeine Rentenversicherung, die entsprechend den Regelungen für den allgemeinen Bundeszuschuss in den Jahren 2023 bis 2025 fortgeschrieben werden. Diese zusätzlichen Bundesmittel werden ausschließlich für die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze von 20 Prozent verwendet. Hierdurch wird ferner die unterjährige Liquidität der Rentenversicherung gestützt – insbesondere auch nach Abbau der Nachhaltigkeitsrücklage auf die Höhe der Mindestrücklage von 0,2 Monatsausgaben.

Was passiert, wenn die tatsächliche Entwicklung anders verläuft als gedacht?

Die Beitragssatzgarantie gilt uneingeschränkt. Sollte die Entwicklung anders verlaufen als gedacht, werden bei Bedarf entsprechend mehr oder auch weniger Bundesmittel an die Rentenversicherung gezahlt.

In welcher Höhe werden Steuermittel zur Finanzierung der Verbesserungen herangezogen?

Über den gesamten Zeitraum bis 2025 benötigt die Rentenversicherung kumuliert gut 31 Milliarden Euro zusätzlich. Dabei entfallen rund 19 Milliarden Euro auf Beitragsmittel und gut 12 Milliarden Euro auf Steuermittel des Bundes. Damit werden bis zum Jahr 2025 fast 40 Prozent der aufgrund der Maßnahmen dieses Gesetzes erforderlichen zusätzlichen Mittel aus Steuermitteln des Bundes finanziert.

Wird die sogenannte Mütterrente II aus Steuermitteln finanziert?

Die einzelnen Maßnahmen des Rentenpakets werden nicht separat finanziert, sondern in ihrer Gesamtheit. Maßgeblich ist die Einhaltung der doppelten Haltelinie, die sowohl für die Leistungsfähigkeit als auch für die finanzielle Stabilität stehen. Dabei werden zusätzliche Bundesmittel in erheblicher Höhe in die gesetzliche Rentenversicherung eingebracht und mit der Beitragssatzgarantie die Einhaltung der Beitragssatzobergrenze durch weitere zusätzliche Bundesmittel abgesichert. Hier wird im Bundeshaushalt eine Rücklage "Demografievorsorge Rente" gebildet. Die zusätzlichen Mittel zur Finanzierung des Gesamtpakets werden zu fast 40 Prozent aus dem Bundeshaushalt aufgebracht.

Werden die Finanzmittel auch für die Niveausicherung von 48 Prozent gebraucht?

Ja, ohne die zusätzlichen Bundesmittel müssten die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler über Gebühr belastet werden.

In welchem Verhältnis stehen das Gesetz und seine Finanzierung zur Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag"? Was passiert nach 2025?

Über die genaue Ausgestaltung der Finanzierung nach dem Jahr 2025 wird im Lichte der Ergebnisse und Vorschläge der Rentenkommission "Verlässlicher Generationenvertrag" zu entscheiden sein.

Aufgabe der Kommission ist es, bis März 2020 die Handlungsoptionen für die künftige Fortentwicklung der Rentenversicherung aufzuzeigen. Dabei wird die langfristige Absicherung des Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus (sogenanntes Rentenniveau) eine besondere Rolle spielen.

Weshalb wird nicht bereits jetzt über die Finanzierung des Gesetzes nach 2025 entschieden?

Würden bereits jetzt im Gesetz Festlegungen für die Jahre ab 2025 getroffen, so würde der Gesetzgeber, wenn er sich dies zu eigen macht, den Ergebnissen der Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" vorgreifen. Denn es ist Aufgabe der Kommission, sich mit den Herausforderungen der nachhaltigen Sicherung und Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung und der beiden weiteren Rentensäulen ab dem Jahr 2025 zu befassen. Sie soll eine Empfehlung für einen verlässlichen Generationenvertrag bis zum März 2020 vorlegen. Dann ist noch ausreichend Zeit, über die Finanzierung des Gesetzes nach 2025 zu entscheiden.

Garantiertes Rentenniveau bis 2025 bei mindestens 48 Prozent

Was sind die Haltelinien und warum brauchen wir diese?

Die doppelte Haltelinie besteht aus einer Obergrenze für den Beitragssatz und einer Untergrenze für das sogenannte Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern). Die doppelte Haltelinie für Beitragssatz und Niveau bei der Rente stärkt die Verlässlichkeit der Rentenversicherung und gibt Planungssicherheit für alle Generationen: Alle Beteiligten in der Rentenversicherung bekommen verbindliche Zielwerte, auf die sie bauen können. Es wird sichergestellt, dass das Rentenniveau für die Rentenbezieherinnen und Rentenbezieher bis zum Jahr 2025 von mindestens 48 Prozent gehalten wird. Hierfür wird die Rentenanpassungsformel um eine Niveausicherungsklausel ergänzt, die dafür sorgt, dass die Renten bis zum Jahr 2025 so angepasst werden, dass mindestens ein Rentenniveau von 48 Prozent erreicht wird. Zur Wahrung der Beitragssatzstabilität wird dafür Sorge getragen, dass der Beitragssatz zur Rentenversicherung die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreitet. Ohne die Haltelinie I würde unter Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs das Niveau bis 2025 auf 47 Prozent sinken. Ohne die Haltelinie II (Beitragssatzobergrenze) würde der Beitragssatz unter Berücksichtigung der übrigen Maßnahmen dieses Gesetzentwurfs auf 20,4 Prozent bis 2025 steigen.

Was ist das Rentenniveau?

Das Rentenniveau, das im Gesetz als "Sicherungsniveau vor Steuern" bezeichnet wird, ist eine modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße, welche die Entwicklung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf abbildet. Es ist der Verhältniswert aus der verfügbaren Standardrente und dem verfügbaren Durchschnittsentgelt. Die zu zahlenden Sozialbeiträge auf die Rente und den Lohn werden dabei abgezogen. Die sogenannte Standardrente entspricht einer Rente nach 45 Beitragsjahren als Durchschnittsverdiener (45 Entgeltpunkte). Vereinfacht ausgedrückt wird mit dem Rentenniveau gezeigt, wie sich die Renten im Zeitablauf im Verhältnis zu den Löhnen entwickeln. Das Rentenniveau ist damit eine Kennzahl für die Leistungsfähigkeit des Rentensystems insgesamt. Das Rentenniveau stellt jedoch nicht - wie oftmals irrtümlich angenommen - auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt ab. Es dient auch nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen. Bis zum Jahr 2025 darf das Rentenniveau nicht unter 48 Prozent sinken.

Wird meine Rente 48 Prozent meines letzten Gehaltes betragen?

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) beschreibt einen Modellfall, den es in der Realität nicht gibt und der nicht auf das letzte Gehalt vor dem Renteneintritt abstellt. Die modellhaft berechnete standardisierte Kenngröße Rentenniveau dient dazu, die Entwicklung des Leistungsniveaus der Rentenversicherung im Zeitablauf in abstrakter Form abzubilden. Sie dient aber nicht dazu, Aussagen über individuelle Rentenansprüche zu treffen.

Die Höhe der individuellen Rentenansprüche hängt von den Versicherungszeiten, den im Zeitablauf versicherten Einkommen und dem Alter bei Renteneintritt ab. Denn die Rente ist ein Spiegelbild des gesamten individuellen Erwerbslebens. Es finden sich darin sowohl die niedrigen Verdienste der ersten Berufsjahre als auch die höheren Verdienste der letzten Jahre vor der Rente, aber zum Beispiel auch Zeiten der Arbeitslosigkeit oder der Krankheit wieder.

Das Rentenniveau ist also nicht – wie oftmals irrtümlich angenommen – der Wert, der das Verhältnis der monatlichen Rente zum letzten Verdienst vor dem Beginn der Rente in konkreten, individuellen Fällen zum Ausdruck bringt.

Wie wirkt sich die Haltelinie von 48 Prozent für das Rentenniveau auf meine Rente aus?

Durch die Einführung der Niveauschutzklausel wird sichergestellt, dass das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) bis zum Jahr 2025 mindestens 48 Prozent beträgt. Für alle Rentnerinnen und Rentner bedeutet dies, dass die Renten immer mindestens so stark erhöht werden, wie es die Lohnentwicklung vorgibt. Dabei werden zusätzlich Veränderungen bei den Sozialabgaben der Rentnerinnen und Rentner sowie Beschäftigten berücksichtigt. Ergibt sich z. B. aus der Rentenanpassungsformel, die neben der Lohnentwicklung auch die Dämpfungsfaktoren Nachhaltigkeit und Altersvorsorgeaufwendungen enthält, dass das Niveau unter 48 Prozent sinken würde, werden die Renten stärker angepasst. Die höhere Anpassung überträgt sich über einen erhöhten Rentenwert auf alle Renten. Denn in den Jahren, in denen die Niveauschutzklausel greift, wird der aktuelle Rentenwert jeweils so festgelegt, dass die Standardrente den Wert 48 Prozent erreicht.

Nach den aktuellen Vorausberechnungen fällt der aktuelle Rentenwert bei Umsetzung des Rentenpakets in 2025 aufgrund der Haltelinie um 62 Cent höher aus als nach geltendem Recht. Eine Standardrente mit 45 Entgeltpunkten fällt damit rund 28 Euro höher pro Monat aus (rund 335 Euro pro Jahr). Eine Rente auf Basis von 35 Entgeltpunkten wird knapp 22 Euro pro Monat höher (rund 260 Euro pro Jahr). Beruht eine Rente hingegen auf 55 Entgeltpunkten, beträgt die Verbesserung rund 34 Euro pro Monat (knapp 410 Euro pro Jahr). Vom höheren Rentenwert profitieren alle der rund 20 Millionen Rentnerinnen und Rentner.

Wie wird sichergestellt, dass das Rentenniveau von 48 Prozent eingehalten wird?

Die Sicherung des Rentenniveaus wird unmittelbarer Bestandteil der Rentenanpassung, die durch eine Niveauschutzklausel ergänzt wird. Diese greift, wenn sich nach der geltenden Anpassungsformel ein aktueller Rentenwert ergeben würde, mit dem ein Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) von 48 Prozent unterschritten wird. Dann wird der aktuelle Rentenwert so festgelegt, dass mindestens ein Niveau von 48 Prozent erreicht wird. Damit ist die Einhaltung des Rentenniveaus von 48 Prozent bis zum Jahr 2025 gesetzlich abgesichert.

Die heute geltende Rentenanpassungsformel bleibt damit grundsätzlich unverändert, so dass auch in den kommenden Jahren z. B. eine anpassungssteigernde Wirkung des Nachhaltigkeitsfaktors zum Tragen kommen kann. Erst wenn das Sicherungsniveau z. B. aufgrund der Dämpfungsfaktoren unter die 48-Prozent-Marke fallen würde, greift die Niveauschutzklausel, die genau dieses verhindert.

Warum wird die komplizierte Rentenanpassungsformel nicht ausgesetzt und die Renten gleich auf ein Rentenniveau von mindestens 48 Prozent festgesetzt?

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) liegt gegenwärtig bei 48,1 Prozent und damit noch über dem bis zum Jahr 2025 beabsichtigten Mindestsicherungsniveau von 48 Prozent. Durch die Ergänzung der geltenden Rentenanpassungsformel um die Niveauschutzklausel wird gewährleistet, dass die Renten – solange das Rentenniveau mindestens 48 Prozent beträgt – weiterhin grundsätzlich den Löhnen folgen und damit auch höher ausfallen können als bei einem auf 48 Prozent festgesetzten Niveau. Nach den aktuellen Vorausberechnungen wird das Rentenniveau im kommenden Jahr dadurch sogar noch einmal leicht ansteigen. Würden die Dämpfungsfaktoren ausgesetzt, käme dieser Effekt nicht zum Tragen.

Wie wirkt sich die Niveausicherungsklausel auf die Rentenangleichung in den neuen Ländern aus?

Das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) wird zwar über den für die alten Länder maßgeblichen aktuellen Rentenwert berechnet. Die Niveauschutzklausel wirkt aber mittelbar auch in Ostdeutschland. Im Zuge der Rentenangleichung wird der aktuelle Rentenwert (Ost) stärker angehoben werden als der aktuelle Rentenwert (West). Bei Greifen der Niveauschutzklausel fällt dann auch die Rentenanpassung Ost höher aus. Nach dem bereits in der vergangenen Legislaturperiode beschlossenen Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz wird spätestens am 1. Juli 2024 in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert gelten.

Warum gibt es kein höheres Rentenniveau als 48 Prozent?

Ein höheres Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) würde zwangsläufig mit einem noch höheren Finanzbedarf einhergehen. Es könnte nur über einen höheren Beitragssatz oder weitere Mittel des Bundes finanziert werden. Beides würde insbesondere die jüngeren Generationen belasten.

Der Koalitionsvertrag und damit der Gesetzentwurf haben sich für den ausbalancierten Weg entschieden: Mit der doppelten Haltelinie für Sicherungsniveau und Beitragssatz sowie der Beteiligung des Bundes ist es gelungen, die Interessen aller Generationen und der Steuerzahler ausgewogen zu berücksichtigen.

Warum wird das Rentenniveau neu definiert?

Damit die Niveauschutzklausel bei der Rentenanpassung berücksichtigt werden kann, müssen die notwendigen Berechnungen ohne Ermessensspielraum bei der Rentenanpassung zum 1. Juli eines Jahres angewendet werden können.

Das Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) nach bisheriger Definition ist ein geeigneter Indikator zur Information darüber, wie sich das Leistungsniveau der gesetzlichen Rentenversicherung im Zeitablauf entwickelt. Allerdings handelt es sich nach der bisherigen Definition um einen statistischen Indikator, dessen Höhe erst 1 ½ Jahre nach der Feststellung der Rentenanpassung feststeht. Denn das Durchschnittsentgelt für die Entgeltpunkteberechnung (Anlage 1 zum SGB VI) z. B. für das Jahr 2018 wird erst im Herbst 2019 per Rechtsverordnung festgelegt, wenn die Lohnentwicklung des Jahres 2018 in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen statistisch bestimmt worden ist. Für die Rentenanpassung müsste dieser Wert aber schon im März 2018 verfügbar sein. Das Sicherungsniveau vor Steuern in der bisherigen Definition ist also für die Verwendung zur Festlegung der Rentenanpassung nicht geeignet.

Durch die Ergänzung der Rentenanpassungsformel bis zum Jahr 2025 um eine Niveau-schutzklausel wird das Sicherungsniveau bis 2025 nun zu einem Bestandteil in der Berechnung der jährlichen Rentenanpassung. Darum wird das Sicherungsniveau neu definiert.

Wie wird das neue Rentenniveau definiert?

Mit der Neudefinition des Rentenniveaus wird die Philosophie verfolgt, dass das Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) konstant bleibt, wenn die Dämpfungsfaktoren der Rentenanpassungsformel nicht wirken und wenn sich die Sozialbeiträge von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Rentnerinnen und Rentnern nicht verändern. Denn dann folgen die Renten ausschließlich den Löhnen und es gibt auch keine Veränderung des Sicherungsniveaus.

Im Einzelnen wird auf der einen Seite die Standardrente, die sich unter Berücksichtigung des zum 1. Juli angepassten aktuellen Rentenwerts für 12 Monate ergibt, bei der Bestimmung des Sicherungsniveaus vor Steuern verwendet und nicht mehr die jahresdurchschnittliche Standardrente aus dem bisherigen und dem neuen aktuellen Rentenwert. Denn mit der Rentenanpassung wird nur der ab dem 1. Juli geltende aktuelle Rentenwert festgelegt und darauf soll sich die Niveauschutzklausel beziehen. Die neu bei der Niveauberechnung verwendete Standardrente fällt dadurch um eine halbe Rentenanpassung höher aus.

Damit das Rentenniveau dadurch nicht höher ausfällt, wird auf der anderen Seite das verfügbare Durchschnittsentgelt ebenfalls angehoben. Das Sicherungsniveau 2018 beträgt dann wieder 48,1 Prozent, was dem vorausberechneten Wert nach der bisherigen Definition entspricht.

Das verfügbare Durchschnittsentgelt wird künftig im Zeitablauf fortgeschrieben, indem der Vorjahreswert mit der Veränderung der von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu tragenden Sozialversicherungsbeitragssätze sowie mit derselben Lohnentwicklung fortgeschrieben wird, die auch für die Rentenanpassung zur Anwendung kommt. Bleiben die Sozialversicherungsbeitragssätze konstant, steigt das verfügbare Durchschnittsentgelt also mit der gleichen Lohnrate, die auch bei der Rentenanpassung verwendet wird.

Damit unterscheidet sich der Wert des verfügbaren Durchschnittsentgelts für das Sicherungsniveau nach neuer Definition vom Durchschnittsentgelt der Rentenversicherung für die Entgeltpunkteberechnung. Durch die Neudefinition wird jedoch gewährleistet, dass sich Abweichungen von der rentenanpassungsrelevanten Lohnentwicklung bei der Rentenanpassung unmittelbar im Sicherungsniveau widerspiegeln.

Werden die Rentnerinnen und Rentner durch die Neudefinition benachteiligt?

Nein, denn die Rentenanpassung ist mindestens so hoch wie nach geltendem Recht.

Warum werden die Haltelinien nur bis 2025 festgelegt?

Die Koalitionspartner haben sich in ihrem Vertrag für die Zeit bis 2025 festgelegt. Zur Frage eines angemessenen und bezahlbaren Rentenniveaus (Sicherungsniveau vor Steuern) nach dem Jahr 2025 wird die Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" Vorschläge erarbeiten. Ihren Ergebnissen soll nicht vorgegriffen werden.

Wird durch die Haltelinie I die junge Generation nicht überlastet?

Es wird eine doppelte Haltelinie eingeführt, die Haltelinie I für das Sicherungsniveau (sogenanntes Rentenniveau) und die Haltelinie II für den Beitragssatz, der bis zum Jahr 2025 auf 20 Prozent begrenzt wird. Dadurch kommt es gerade nicht zu einer Überforderung der jüngeren Generation, im Gegenteil: Auch für die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler wird eine verlässliche Grenze eingezogen.

Garantierter Rentenversicherungsbeitragssatz bis 2025 bei höchstens 20 Prozent

Der Beitragssatz soll bis zum Jahr 2025 20 Prozent nicht übersteigen. Wie wird das erreicht?

Bis zum Jahr 2025 wird die Obergrenze für den Beitragssatz von 20 Prozent gesetzlich festgeschrieben. Die Beitragssatzobergrenze gilt abweichend von den heutigen Regelungen zur Beitragssatzfestsetzung, die sich an der Einhaltung der Unter- und Obergrenze für die Nachhaltigkeitsrücklage orientieren. Selbst wenn sich danach rechnerisch ein höherer Beitragssatz ergeben würde, wird dieser bis zum Jahr 2025 bei 20 Prozent gehalten.

Wie würde sich der Beitragssatz ohne die Haltelinie II entwickeln?

Der Beitragssatz würde nach aktuellen Modellrechnungen ohne die Beitragssatzgarantie im Jahr 2025 bei 20,4 Prozent liegen und damit die Haltelinie deutlich überschreiten.

Wie wirkt sich die Beitragssatzuntergrenze von 18,6 Prozent bis 2025 aus?

Ein Absinken unter den heutigen Beitragssatz von 18,6 Prozent würde künftig zu einem früheren und höheren Beitragssatzanstieg führen. Durch einen Verzicht auf eine Beitragssatzabsenkung kann somit eine bessere Beitragssatzverstetigung gewährleistet werden.

Wie entwickeln sich Rentenniveau und Beitragssatz nach 2025?

Die Regelungen dieses Gesetzentwurfs sind bezüglich der doppelten Haltelinie bis zum Jahr 2025 befristet, d.h. ab dem Jahr 2026 kommen weder die mit diesem Gesetz eingeführte Niveauschutzklausel bei der Rentenanpassung noch die Beitragssatzgarantie bei der Beitragssatzfestsetzung zur Anwendung. Das Sicherungsniveau vor Steuern (sogenanntes Rentenniveau) fällt gleichwohl dauerhaft höher aus, weil die Anhebungen des aktuellen Rentenwerts durch die Niveauschutzklausel bis zum Jahr 2025 erhalten bleiben. Aufgrund der ebenfalls dauerhaft wirkenden Leistungsausweitungen fällt auch der Beitragssatz längerfristig höher aus. Im Jahr 2030 liegt das Rentenniveau nach den aktuellen Vorausberechnungen bei 45,9 Prozent (statt 45,3 Prozent nach geltendem Recht) und der Beitragssatz bei 22,2 Prozent (statt 21,5 Prozent nach geltendem Recht).

Für die Zeit von 2026 bis 2030 sind schon wie bisher die bereits gesetzlich verankerten Beitragssatz- und Niveaugrenzen von Bedeutung. Die Bundesregierung hat danach den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn in der mittleren Variante der Vorausberechnungen im Rentenversicherungsbericht der Beitragssatz bis zum Jahr 2030 22 Prozent überschreitet oder das Sicherungsniveau vor Steuern bis zum Jahr 2030 43 Prozent unterschreitet.

Für die Einhaltung der Haltelinien bis zum Jahr 2025 werden die erforderlichen gesetzlichen Regelungen geschaffen und geeignete finanzielle Vorsorge getroffen. Für die Zeit nach dem Jahr 2025 erfolgt noch keine Festlegung. Für die nachhaltige Sicherung und die langfristige Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" eingesetzt, die bis März 2020 Vorschläge für die Zeit nach dem Jahr 2025 vorlegen wird. Dabei wird die langfristige Absicherung des Beitragssatzes und des Sicherungsniveaus eine besondere Rolle spielen.

Sind die Haltelinien nachhaltig finanziert?

Mit den Haltelinien wird das Vertrauen in die Verlässlichkeit der gesetzlichen Rentenversicherung entscheidend gestärkt. Die Finanzierung ist klar geregelt, keiner wird überfordert. Durch die Beitragssatzobergrenze bis 2025 wird garantiert, dass die Beitragszahlerinnen und Beitragszahler nicht höher belastet werden.

Für die langfristige Fortentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung wurde die Kommission "Verlässlicher Generationenvertrag" eingesetzt, die bis Anfang des Jahres 2020 Vorschläge für die Zeit nach dem Jahr 2025 vorlegen wird.

Verbesserte Leistungen bei Erwerbsminderung

Was ist eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente)?

Wer krankheitsbedingt oder wegen eines Unfalls nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung (kurz: EM-Rente), wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Zeitpunkt, ab dem die medizinischen Voraussetzungen (also die krankheits- oder unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit) für die Erwerbsminderungsrente vorliegen, ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung.

Was ist unter einer Zurechnungszeit zu verstehen?

Durch die sogenannte Zurechnungszeit werden EM-Renten so berechnet, als ob die betroffenen Menschen nach Eintritt der Erwerbsminderung wie bisher weitergearbeitet hätten. Dabei handelt es sich um eine sozialpolitisch sehr positiv wirkende Regelung. Denn die gesetzliche Rentenversicherung gleicht damit aus, dass die Betroffenen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten und Beiträge zahlen konnten.

Was wird bei den EM-Renten rechtlich verbessert?

Die Zurechnungszeit wird für neu beginnende EM-Renten bis zur Regelaltersgrenze verlängert: zunächst im Jahr 2019 in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate, anschließend bis 2031 schrittweise weiter auf das dann geltende Renteneintrittsalter. Damit haben erwerbsgeminderte Menschen zukünftig einen deutlich höheren Rentenanspruch als nach geltendem Recht.

Beispiel für Rentenbeginn im Jahr 2019:

  • Die Versicherte ist am 12. März 1965 geboren.
  • Am 15. April 2019 tritt bei ihr eine Erwerbsminderung ein. Die unbefristete EM-Rente beginnt ab dem 1. Mai 2019.
  • Bei der EM-Rente wird eine Zurechnungszeit rentensteigernd berücksichtigt. Die Zurechnungszeit beginnt mit dem Eintritt der Erwerbsminderung am 15. April 2019. Sie endet mit dem Alter der Versicherten von 65 Jahren und 8 Monaten (am 11. November 2030).
  • Bei der Rentenberechnung wird die Versicherte also so gestellt, als ob sie noch bis zum 11. November 2030 weitergearbeitet und Rentenversicherungsbeiträge gezahlt hätte – und damit über 11 Jahre länger, als dies tatsächlich der Fall war.

Wie wirkt sich die Verbesserung konkret aus?

Im Jahr 2031 wird die Absicherung bei Erwerbsminderung im Vergleich zu der bis Ende Juni 2014 geltenden Rechtslage um mehr als 17 Prozent verbessert sein. Das sind nochmals gut fünf Prozentpunkte mehr als nach dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist.

Die Höhe der Leistungsverbesserung im Einzelfall ist abhängig vom bisher individuell erworbenen Rentenanspruch.
Beispiel für die Leistungsverbesserung im Jahr 2019:

  • Der Versicherte hat seit dem Jahr 1990 gearbeitet und den Durchschnittsverdienst erzielt (derzeit rund 3.156 Euro brutto pro Monat).
  • Mit 50 Jahren ist bei ihm die volle Erwerbsminderung eingetreten.
  • Nach altem Recht hätte sich ein Rentenanspruch von 1.157,12 Euro ergeben (Ende der Zurechnungszeit mit dem für 2019 bisher vorgesehenen Alter von 62 Jahren und 6 Monaten).
  • Nach neuem Recht ergibt sich ein Rentenanspruch von 1.247,59 Euro (Ende der Zurechnungszeit mit dem Alter von 65 Jahren und 8 Monaten) und damit rund
  • 90 Euro brutto mehr im Monat.

Warum erfolgt nun zum dritten Mal innerhalb kurzer Zeit eine Verbesserung der EM-Renten?

Diejenigen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig sein können, sind auf die Solidarität der Versichertengemeinschaft angewiesen und müssen auf diese Solidarität vertrauen können. Mit dem Rentenpaket 2014 und dem EM-Leistungsverbesserungsgesetz des Jahres 2017 wurden wichtige Schritte zur Verbesserung der Absicherung erwerbsgeminderter Menschen unternommen. Mit der Anhebung der Zurechnungszeit bis zur Regelaltersgrenze soll die Absicherung dieser Menschen weiter verbessert werden.

Wer wird von der Verbesserung profitieren?

Von der Verbesserung profitiert, wer ab dem 1. Januar 2019 als Neurentnerin oder Neurentner eine EM-Rente bezieht. Insgesamt werden so jedes Jahr mehr als 170.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erfasst, die eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Anspruch nehmen müssen.

Was kostet die Verbesserung?

Die schrittweise Erhöhung der Zurechnungszeit bei EM-Renten auf die Regelaltersgrenze für den Rentenzugang führt unmittelbar im Einführungsjahr 2019 zu Mehrausgaben von rund 0,1 Milliarden Euro. Diese Kosten wachsen bis zum Jahr 2025 auf rund 1 Milliarde und werden langfristig weiter steigen.

Warum werden Rentnerinnen und Rentner, die bereits eine EM-Rente beziehen, nicht erfasst?

Es wäre sozialpolitisch wünschenswert, auch die bereits laufenden EM-Renten zu verbessern. Der Koalitionsvertrag sieht eine solche Ausweitung jedoch nicht vor. Diese Entscheidung ist nicht leichtfertig getroffen worden. Die Einbeziehung des Rentenbestands hätte die Kosten – insbesondere in der Anfangszeit – um ein Vielfaches erhöht. Dies wäre vor dem Hintergrund der Finanzierbarkeit der gesetzlichen Rentenversicherung schwierig darzustellen gewesen. Außerdem ist zu beachten, dass das Recht in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich nur für die Zukunft geändert wird – im positiven wie negativen Fall. Denn auch im umgekehrten Fall von Leistungseinschränkungen, die es in wirtschaftlich schwierigen Zeiten in der Vergangenheit auch schon geben musste, blieben bestehende Renten aus Vertrauensschutzgründen grundsätzlich unangetastet.

Aber warum werden Bestandsrenten bei der sogenannten Mütterrente II einbezogen?

Im Gegensatz zu der Verbesserung bei den EM-Renten handelt es sich bei der besseren Anerkennung von Kindererziehungszeiten (sogenannte Mütterrente II) gerade um eine Maßnahme für ältere Mütter, also insbesondere für solche, die bereits im Rentenalter sind. Eine Regelung ausschließlich für künftige Rentenfälle hätte diesen Personenkreis also überwiegend nicht erreicht und somit ihr Ziel verfehlt. Daher werden in diesem Fall ausnahmsweise auch Versicherte einbezogen, die bereits eine Rente beziehen.

Wenn meine EM-Rente bisher befristet war, profitiere ich dann zumindest bei der Verlängerung der Rente von der Verbesserung?

Von der Verbesserung erfasst werden Menschen, deren EM-Rente ab dem 1. Januar 2019 beginnt. Hat eine EM-Rente vor diesem Zeitpunkt begonnen und wird nach dem 31. Dezember 2018 lediglich verlängert (bei befristeten EM-Renten), bleibt es bei dem ursprünglichen Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2019. Diese Betroffenen werden in diesem Fall nicht von der Verbesserung erfasst.

Warum werden bei den EM-Renten nicht (stattdessen) die Abschläge abgeschafft?

Die Abschläge haben die Funktion, die Zeit des längeren Rentenbezugs aufgrund des Rentenbeginns vor der Regelaltersgrenze auszugleichen. Dies gilt für EM-Renten und vorzeitige Altersrenten gleichermaßen. Die besondere Situation der Bezieher einer EM-Rente wird durch das Gesetz dadurch berücksichtigt, dass die Höhe des maximalen Abschlags bei EM-Renten 10,8 Prozent beträgt, während er bei den vorzeitigen Altersrenten mehr als 14 Prozent erreichen kann.

Bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder (sogenannte Mütterrente II)

Was ist die sogenannte Mütterrente?

Die sogenannte Mütterrente ist mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2014 eingeführt worden. Sie ist weder eine eigene Rentenart noch eine Leistung ausschließlich für Mütter. Damit wird vielmehr die Verlängerung der Kindererziehungszeit von 12 auf 24 Kalendermonate für vor 1992 geborene Kinder in der Rente bezeichnet. Inhaltlich ist die sogenannte Mütterrente also nichts anderes als ein Bestandteil der Rente.

Die sogenannte Mütterrente II gilt ab dem 1. Januar 2019. Konkret bedeutet das: Müttern und Vätern, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben, wird ein weiteres halbes Jahr Kindererziehungszeit (entspricht rund einem halben Entgeltpunkt) angerechnet. Von dieser Regelung profitieren auch die knapp 10 Millionen Elternteile, die vor 1992 geborene Kinder erzogen haben und schon Rente beziehen.

Dies wird beim Inkrafttreten 2019 einem zusätzlichen monatlichen Bruttobetrag von rund 16,00 Euro (West) bzw. rund 15,35 Euro (Ost) entsprechen. Um diese Bruttowerte wird sich die monatliche Rente ab dem Jahr 2019 je Kind, das vor 1992 geboren wurde, erhöhen.

Warum bekommen Frauen im Westen durch die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten mehr als Frauen im Osten?

Seit der Rentenüberleitung werden die Renten in den ostdeutschen Ländern nach den gleichen Grundsätzen berechnet wie in Westdeutschland. Ein Jahr Kindererziehung geht in West und Ost mit einem Entgeltpunkt in die Rentenberechnung ein; zwei Jahre mit zwei und drei Jahre mit drei Entgeltpunkten. Nach dem Grundsatz der Lohn- und Beitragsbezogenheit folgen auch in den ostdeutschen Ländern die Renten der Lohnentwicklung. Da die ostdeutschen Löhne im Durchschnitt noch geringer sind als im Westen, sind der aktuelle Rentenwert und andere für die Rentenberechnung maßgebende Rechengrößen noch geringer. Deshalb profitieren Frauen im Osten etwas weniger von der Leistungsausweitung als Frauen im Westen. Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz, das 2017 beschlossen wurde, gilt allerdings spätestens ab Juli 2024 in ganz Deutschland ein einheitlicher aktueller Rentenwert. Das Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz lässt aber auch eine frühere Angleichung des aktuellen Rentenwerts zu, wenn die zwischenzeitliche Lohnentwicklung in den ostdeutschen Ländern besser verläuft. Derzeit liegt der aktuelle Rentenwert (Ost) mit rund 30,70 Euro bei rund 95,8 Prozent des aktuellen Rentenwerts (West) von rund 32,00 Euro.

Stimmt es, dass auch Adoptiveltern nun immer von den Verbesserungen profitieren?

Bei der erstmaligen Verlängerung der Kindererziehungszeit wurde bei Eltern, die damals, also vor dem 1. Juli 2014, Anspruch auf eine Rente hatten, auf die Erziehung im 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Erziehung abgestellt, um pauschal einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten zu gewähren. Auch der vorliegende Gesetzesentwurf sieht für Rentnerinnen und Rentner die Gewährung eines pauschalen Zuschlags (grundsätzlich anknüpfend an den 24. Kalendermonat) vor. Diese pauschale Anrechnungsweise wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gewählt, um den Zuschlag weitgehend maschinell anhand der im Versicherungskonto enthaltenen Daten gewähren zu können.

Weil Adoptiveltern Zeiten der Kindererziehung nach denselben Grundsätzen anerkannt werden wie leiblichen Eltern, kann es je nach Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes in den Haushalt der Adoptiveltern vorkommen, dass die Kindererziehungszeit für die ersten zweieinhalb Lebensjahre eines vor 1992 geborenen Kindes gar nicht zur Anrechnung kommt.

Der Gesetzentwurf sieht für all diejenigen Elternteile, insbesondere auch Adoptiveltern, ein besonderes Antragsrecht vor, die aufgrund des pauschalen Abstellens der Erziehung auf die genannten Kalendermonate keinen Zuschlag an Entgeltpunkten für die Erziehung ihres (Adoptiv-)Kindes erhalten haben oder erhalten würden. Voraussetzung für den Zuschlag an Entgeltpunkten ist, dass nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen (wie beispielsweise leiblichen Elternteilen oder Pflegeelternteilen) für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge an Entgeltpunkten für den maßgebenden Erziehungszeitraum anzurechnen sind. Der Zuschlag beträgt je Kalendermonat der Erziehung 0,0833 persönliche Entgeltpunkte. Diese anteiligen Zuschläge werden – der Verlängerung um ein halbes Jahr entsprechend - maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 1. Januar 2019 gewährt. Damit soll erreicht werden, dass möglichst viele Adoptiveltern die Leistung erhalten. Allerdings kann es durch den Ausschluss von Doppelleistungen im Einzelfall vorkommen, dass Adoptiveltern nicht oder nicht vollständig von der verlängerten Kindererziehungszeit profitieren. Einen Antrag können übrigens auch Stief- und Pflegeeltern stellen.

Können auch Eltern, die ihr Kind teilweise im Ausland und in Deutschland erzogen haben, von den Verbesserungen profitieren?

Ja, auch für sie gilt: Wenn Elternteile aufgrund des pauschalen Abstellens der Erziehung auf einen bestimmten Kalendermonat keinen Zuschlag für die Erziehung ihres Kindes erhalten haben oder erhalten werden, können ihnen auf Antrag anteilige Zuschläge für den maßgeblichen Erziehungszeitraum (in Deutschland) maximal bis zum 30. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt ab dem 1. Januar 2019 gewährt werden, soweit nicht schon anderen Versicherten oder Hinterbliebenen für dasselbe Kind Kindererziehungszeiten oder Zuschläge anzurechnen sind.

Wird die sogenannte Mütterrente II brutto oder netto ausgezahlt?

Die Erhöhung der Rente in Höhe von rund 16,00 Euro (West) bzw. rund 15,35 Euro (Ost) ab 2019 für jedes vor 1992 geborene Kind sind Bruttowerte. Es handelt sich nicht um einen pauschalen Aufschlag, der brutto wie netto ausgezahlt wird, sondern um eine Verbesserung im geltenden Rentenrecht, in dem Renten im Grundsatz verbeitragt und versteuert werden.

Wird die sogenannte Mütterrente II auf die Grundsicherung im Alter angerechnet?

Ja. Dies folgt aus ihrer Konzeption als Bestandteil der Rente und entspricht dem Grundsatz des Nachrangs der Grundsicherung. Die Anrechnung ist auch sachgerecht. Es wäre Versicherten mit Pflichtbeitragszeiten aus Erwerbstätigkeit nicht zu vermitteln, dass Rentenerträge aus Kindererziehungszeiten im Hinblick auf das auf die Grundsicherung anzurechnende Einkommen besser behandelt würden als Rentenerträge aus einer Erwerbstätigkeit. Eine Anrechnung erfolgt im Übrigen auch schon derzeit hinsichtlich des Rentenertrags aus den bislang anerkannten Kindererziehungszeiten.

Stimmt es, dass die sogenannte Mütterrente II mit der Rente aus der Beschäftigung verrechnet wird?

Bei der Ausweitung der Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder handelt es sich nicht um eine neue Rentenart, sondern (wie generell bei der Anrechnung von Kindererziehungszeiten) um ein Element in der Rentenberechnung mit allen Konsequenzen. Die sogenannte Mütterrente II soll – wie insgesamt die Kindererziehungszeiten – einen teilweisen Ausgleich von kindererziehungsbedingten Nachteilen in der Rente leisten. Daher ist es legitim, die Leistungsverbesserung beim Zusammentreffen von relativ hohen Einkommen und Kindererziehung zu begrenzen, und zwar ab einer Einkommenshöhe, ab der Erwerbstätige keine Rentenansprüche mehr erwerben können. Dies ist die Beitragsbemessungsgrenze. Sie begrenzt die Höhe der zu zahlenden Beiträge und damit auch die Höhe der späteren Rente. Dies gilt für Erwerbstätige und folglich auch für Kindererziehende. Ist demzufolge der Elternteil, dem die Kindererziehungszeit zugeordnet wird, relativ kurz nach der Geburt wieder arbeiten gegangen, erhält dieser zusätzlich zur Rente aus der Beschäftigung die verlängerte Kindererziehungszeit. Hat dieser Elternteil überdurchschnittlich gut verdient, kann es vorkommen, dass sich die Rente aus der Kindererziehungszeit nicht in voller Höhe auswirkt.

Wie wird die sogenannte Mütterrente II finanziert?

Die konkrete Finanzierung der in diesem Gesetz vorgesehenen Verbesserungen erfolgt für alle Maßnahmen zusammen. Die Finanzierung ist für den siebenjährigen Zeitabschnitt bis 2025 sichergestellt. Kerngedanke für die Ausgestaltung der Finanzierung ist die Einhaltung der doppelten Haltelinie für das Rentenniveau (Sicherungsniveau vor Steuern) und den Beitragssatz bis zum Jahr 2025. Dies wird durch zusätzliche Bundesmittel sichergestellt. Gleichzeitig wird die Belastung der Beitragszahlerinnen und der Beitragszahler beim Rentenversicherungsbeitrag bis zum Jahr 2025 auf 20 Prozent begrenzt. Dieser Rentenpakt für Deutschland wird bis zum Jahr 2025 zu etwas mehr als 60 Prozent aus Beiträgen und zu fast 40 Prozent aus Steuern finanziert. Das ist ausgewogen. Hiermit schaffen wir ein solidarisches Finanzierungsfundament, denn die Stabilität des Systems der Altersvorsorge nutzt der ganzen Gesellschaft und ist daher eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe.

Entlastung von Beschäftigten mit geringem Verdienst

Welche Verbesserungen gibt es für Geringverdiener?

Zur Entlastung von Geringverdienerinnen und Geringverdienern bei den Sozialabgaben wird die bisherige Gleitzone, in der Beschäftigte mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 450,01 Euro bis 850,00 Euro verringerte Arbeitnehmerbeiträge zahlen, zu einem "Übergangsbereich" zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite weiterentwickelt: Die bisherige Obergrenze von 850 Euro wird auf 1.300 Euro angehoben.

Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die reduzierten Rentenversicherungsbeiträge von Geringverdienerinnen und Geringverdienern im Übergangsbereich nicht zu niedrigeren Rentenleistungen führen.

Wie ist die bisherige Rechtslage?

Bei Beschäftigungsverhältnissen mit einem daraus erzielten monatlichen Arbeitsentgelt von derzeit über 450 Euro bis 850 Euro (Gleitzone) wird der Arbeitgeberbeitrag zur Sozialversicherung aus dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt berechnet, der Arbeitnehmerbeitrag hingegen auf der Grundlage einer reduzierten Bemessungsgrundlage (der Beitragssatz bleibt auch auf Arbeitnehmerseite unangetastet). Die Beitragsbelastung der Beschäftigten ist dadurch geringer; sie steigt im Ergebnis linear von rund 11 Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an den Sozialbeiträgen bei einem Arbeitsentgelt in Höhe von 850 Euro an.

Gegenwärtig stehen der reduzierten Bemessungsgrundlage entsprechend geringere Rentenansprüche gegenüber. Allerdings können Beschäftigte auf die Anwendung der Gleitzone in der Rentenversicherung verzichten und volle Beiträge zahlen.

Wirkt sich die geringere Beitragszahlung negativ bei der Rente aus?

Nein. Die verringerten Rentenbeiträge, die ab Inkrafttreten der Neuregelung gezahlt werden, führen künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen. Bei der Rentenberechnung wird künftig auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt abgestellt und nicht, wie bisher, auf den reduzierten Betrag, der der Bemessung des Arbeitnehmerbeitrags zugrunde liegt. Dies gilt für den gesamten Übergangsbereich, also für Arbeitsentgelte von über 450 Euro bis 1.300 Euro.

Warum wird der Begriff "Gleitzone" in "Übergangsbereich" geändert?

Die Gleitzone wurde zum 1. April 2003 eingeführt, um den Übergang von der beitragsfreien geringfügig entlohnten Beschäftigung zur vollen Beitragspflicht zu glätten. Mittlerweile rückt der umfassendere Gedanke in den Vordergrund, Geringverdiener bei den Sozialversicherungsbeiträgen zu entlasten. Dazu soll der bisher als Gleitzone bezeichnete Entgeltkorridor ausgeweitet werden. Der "Übergangsbereich" zwischen geringfügiger Beschäftigung und dem Einsetzen der vollen Beitragslast auf Arbeitnehmerseite erfasst künftig monatliche Entgelte bis einschließlich 1.300 Euro. Diese Neuausrichtung wird dadurch vervollständigt, dass die verringerten Rentenbeiträge künftig nicht mehr zu geringeren Rentenleistungen führen.

In welchem Umfang wird der Übergangsbereich ausgeweitet?

Der Übergangsbereich wird auf monatliche Arbeitsentgelte oberhalb von 450 Euro bis einschließlich 1.300 Euro ausgeweitet.

Wer profitiert von dieser Ausweitung?

Durch den Ausbau der Gleitzone zu einem Übergangsbereich werden erstmals Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Verdienst von monatlich 850 Euro bis 1.300 Euro in die Entlastungswirkung auf Arbeitnehmerseite einbezogen, sie zahlen zukünftig geringere Sozialversicherungsbeiträge und haben dennoch keine Nachteile bei den Rentenansprüchen. Hierzu zwei Beispiele:

  • Bei einem Verdienst in Höhe von 850 Euro endete bisher die Gleitzone und es war der volle Arbeitnehmerbeitrag zu zahlen. Künftig beträgt die monatliche Entlastung etwa 22,50 Euro.
  • Bei einem Verdienst von 1.100 Euro beläuft sich die Entlastung immerhin noch auf etwa 10 Euro pro Monat.

Darüber hinaus werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Verdienst von monatlich über 450 Euro bis 850 Euro (bisherige Gleitzone) zusätzlich bei der Beitragszahlung entlastet. So kommen beispielsweise bei einem Verdienst von 650 Euro zur der bisherigen Entlastung von etwa 21 Euro weitere etwa 11 Euro Entlastung pro Monat hinzu. Das liegt daran, dass durch die Ausweitung der Obergrenze von 850 Euro auf 1.300 Euro der lineare Anstieg des Arbeitnehmerbeitrags flacher verläuft als bisher. Oder anders ausgedrückt: Das bisherige Ende der Gleitzone mit der vergleichsweise kleineren Entlastungswirkung rückt in die Mitte des Übergangsbereichs und erfährt eine deutlich höhere Entlastung.

Sind geringverdienende Beschäftigte von der Regelung ausgeschlossen, wenn der Ehepartner gut verdient?

Nein. Die Regelungen zum Übergangsbereich knüpfen - wie auch bisher die Regelungen zur Gleitzone - ausschließlich an die Höhe des Arbeitsentgeltes des Geringverdienenden an. Weiteres Einkommen, also auch das des Ehepartners oder der Ehepartnerin, bleibt außer Betracht. Eine Einkommens- oder Bedürftigkeitsprüfung findet nicht statt.

Könnte die Entlastung von Geringverdienern nicht zielgenauer über die Einkommensteuer erfolgen?

Auch solche Ansätze werden diskutiert, sie haben aber den Nachteil, dass Geringverdienerinnen und Geringverdiener häufig wenig oder gar keine Einkommensteuer zahlen und somit nur gering oder gar nicht entlastet würden.

Was passiert, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer mit einer Beschäftigung im Übergangsbereich arbeitslos wird?

In der Arbeitslosenversicherung hat der geringere Arbeitnehmerbeitrag bereits nach geltendem Recht keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeldes, weil die Leistungsberechnung auf das Arbeitsentgelt abstellt, das dem Grunde nach der Beitragspflicht unterliegt. Daran ändert sich nichts.

Gibt es Einschränkungen beim Krankengeld?

Nein. Auch in der Krankenversicherung führen bereits nach geltendem Recht die geringeren Beitragszahlungen nicht zu entsprechend geringeren Ansprüchen auf Krankengeld. Bei der Berechnung des Regelentgeltes wurde und wird nicht das fiktiv reduzierte Entgelt, sondern das tatsächlich erzielte Entgelt zugrunde gelegt.

Besteht nicht das Risiko, dass Vollzeitbeschäftigungen in Teilzeittätigkeiten aufgespalten werden?

Das Risiko ist als sehr gering einzustufen. Im Übergangsbereich werden nur die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entlastet. Arbeitgeber haben davon keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil. Aber selbstverständlich werden wir die tatsächliche Entwicklung aufmerksam beobachten.