Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018" (RBSFV 2018) hat am heutigen Mittwoch das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2018 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelsätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016.
Bundesarbeits- und Sozialministerin Andrea Nahles:
Die Anpassung der Regelsätze erfolgt nach einem klaren und transparenten Mechanismus. Die Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe nehmen an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teil. Das System der Grundsicherung ist leistungsstark und sucht seinesgleichen in Europa und der Welt. Die Leistungen sichern das Existenzminimum, daher richten sich all unsere Anstrengungen darauf, die Hilfebedürftigkeit der Menschen zu beenden und den Anschluss ans Arbeitsleben herzustellen.
Ab dem 1. Januar 2018 ergeben sich folgende Regelbedarfsstufen:
Regelbedarfsstufen 2017 und 2018 in Euro je Monat
Regelbedarfsstufe (RBS) | 2017 | ab 1. Januar 2018 | Veränderung |
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RBS 1: Einpersonenhaushalte | 409 | 416 | +7 |
RBS 2: Paare je Partner | 368 | 374 | +6 |
RBS 3: In Einrichtungen | 327 | 332 | +5 |
Kinder im Alter von | |||
RBS 4: 14 bis 17 Jahre | 311 | 316 | +5 |
RBS 5: 6 bis 13 Jahre | 291 | 296 | +5 |
RBS 6: 0 bis 5 Jahre | 237* | 240* | +3 |
Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,40 %.
Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,63 %. ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 2,40 %) = 0,91 % + 0,72 % = 1,63 %)
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.