Arbeitsförderung

Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Deutschland braucht Fachkräfte. Eine gute Aus- und Weiterbildung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in Deutschland steht dabei an erster Stelle und ist die wichtigste Säule der Fachkräftestrategie der Bundesregierung. Darüber hinaus macht es der demographische Wandel notwendig, gut qualifizierte Fachkräfte aus anderen Ländern für die deutsche Wirtschaft zu gewinnen. Dazu sind im Rahmen des Fachkräfteeinwanderungs-gesetzes neue Perspektiven für Fachkräfte aus Nicht-EU-Ländern geschaffen worden.

Öffnung des Arbeitsmarktes

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz regelt eine gezielte und gesteuerte Einwanderung in den deutschen Arbeitsmarkt. Dieser ist damit nicht nur für Hochqualifizierte vollständig geöffnet, sondern auch für Menschen mit anerkannter Berufsausbildung, die unsere Wirtschaft dringend braucht. Die bisherige Begrenzung auf Engpassberufe entfällt. Zwei Faktoren sind für die Erwerbsmigration wichtig: Der wirtschaftliche Bedarf und die Qualifikation. Eine Fachkraft muss ein konkretes Arbeitsplatzangebot haben, damit sie langfristig bleiben kann und die Qualifikation muss gleichwertig sein (d.h. die Berufsanerkennung muss vorliegen). Für Fachkräfte wird keine Vorrangprüfung durchgeführt. Sie kann aber bei Verschlechterung der Arbeitsmarktlage kurzfristig wiedereingeführt werden.

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Infografik "Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz"

Die Infografik trägt den Titel „Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz“. Es wird erklärt, warum es das Gesetz gibt: Deutschland braucht Fachkräfte. Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels suchen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Fachkräfte aus dem In- und Ausland. (Fachkräfte sind Personen mit anerkannter Qualifikation - akademisch oder beruflich, aus dem In- und Ausland.

Außerdem wird erklärt, wie das Gesetz funktioniert: Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz erleichtert die Arbeitssuche in Deutschland und bietet mehr berufliche Perspektiven für alle Menschen aus Nicht-EU-Ländern, die einen Beruf erlernt haben.

Erleichterung der Arbeitsuche

Um die Stellenbesetzung zu erleichtern, können Menschen mit Berufsausbildung für sechs Monate einen Aufenthalt zur Arbeitsplatzsuche erhalten. Voraussetzung ist, dass die Fachkraft eine anerkannte Qualifikation, die notwendigen Deutschkenntnisse und einen gesicherten Lebensunterhalt vorweist. Während der Suche kann eine Probearbeit bis zu zehn Wochenstunden in dem späteren Beruf ausgeübt werden. So können beispielsweise auch Praktika bei einem potenziellen Arbeitgeber ermöglicht werden. 

Erleichterungen im Anerkennungs- und Visumverfahren

Die Anerkennung der ausländischen Berufsqualifikation ist wesentlich, um als ausländische Fachkraft in Deutschland arbeiten zu können und ein Visum zu erhalten. Die bestehenden Regelungen sowie die Verfahren zur Anerkennung von Qualifikationen sollen gebündelt und im Wege eines "beschleunigte Fachkräfteverfahrens" anwenderfreundlicher gestaltet werden.

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Infografik "Erleichterter Einstieg, mehr Perspektiven"

Die Infografik trägt den Titel „Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz“. Es wird erklärt, wie und warum das neue Gesetz ausländischen Fachkräften den Zugnag zum deutschen Arbeitsmarkt erleichert. Zum Beispiel werden Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse praxistauglicher ausgestaltet.

Bessere Perspektiven für Fachkräfte

Menschen, die als Fachkräfte zu uns kommen, sollen Teil unserer Gemeinschaft werden. Dazu gehört auch, dass sie eine sichere Perspektive für ihre Zukunft in Deutschland haben. Fachkräfte, die einen deutschen Hochschulabschluss oder eine deutsche Berufsausbildung haben, können künftig nach zwei Jahren Beschäftigung eine Niederlassungserlaubnis bekommen und Fachkräfte mit ausländischem Abschluss nach vier Jahren.

Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung

Bessere Perspektiven für gut integrierte Geduldete

Es gibt viele Menschen, die zwar nicht als Flüchtling anerkannt und grundsätzlich ausreisepflichtig sind, aber aus tatsächlichen, rechtlichen oder dringend humanitären oder persönlichen Gründen eine Duldung erhalten. Mit zunehmender Duldungsdauer geht nicht selten auch eine zunehmende Integration, oft durch eine längerfristige Beschäftigung einher. Hier setzt das Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung an. Mit der Beschäftigungsduldung wird ein verlässlicher Status für die Betroffenen und ihre Arbeitgeber geschaffen. Zudem eröffnet sich eine Bleibeperspektive, denn an diese 30-monatige Beschäftigungsduldung schließt sich die Möglichkeit an, einen Aufenthaltstitel zu erwerben. Diese Beschäftigungsduldung können Geduldete bekommen, die seit eineinhalb Jahren mit mindestens 35 Wochenstunden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sind, hinreichend deutsch sprechen und ihren eigenen Lebensunterhalt seit zwölf Monaten gesichert haben und weiterhin sichern können. Zudem müssen sie seit zwölf Monaten geduldet sein.

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Infografik "Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung"

Die Infografik trägt den Titel „Gesetz über Duldung bei Ausbildung und Beschäftigung“. Es wird erklärt, was mit dem Gesetz beabsichtigt wird: Ein verlässlicherer Status und Bleibeperspektiven für gut integrierte, geduldete Menschen in Beschäftigung (Beschäftigungsduldung).

Die Regelungen für die Ausbildungsduldung, die sogenannte "3+2-Regelung" werden klarer gefasst und bundeseinheitlich geregelt. Künftig kann eine Duldung sieben Monate vor Ausbildungsbeginn beantragt und sechs Monate zuvor erteilt werden, wenn der Ausbildungsvertrag vorliegt. Die Ausbildungsduldung wird jetzt auch für Helferausbildungen erteilt, wenn sich eine Ausbildung in einem Engpassberuf anschließt. Voraussetzung ist eine Vorduldungszeit von sechs Monaten. Dies gilt nicht für Personen, die vor dem 1. Januar 2017 eingereist sind und bis einschließlich 1. Oktober 2020 eine Ausbildung aufnehmen.

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