Mit der Verordnung erhalten die Integrationsämter der Länder die Möglichkeit, aus den ihnen zustehenden Mitteln der Ausgleichsabgabe Leistungen an Werkstätten für behinderte Menschen zu erbringen, um Entgelteinbußen der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen auszugleichen. Der Bund leistet dazu einen Beitrag, indem er den Ländern einmalig im Jahr 2020 10 Prozentpunkte mehr von der Ausgleichsabgabe überlässt.
Verordnung (06.07.2020)
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung
Regierungsentwurf (17.06.2020)
Vierte Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung