Sozialversicherung

Sozialschutz-Paket II

Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)

Die von der Bundesregierung beschlossenen Sozialschutz-Pakete sollen helfen, die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abzufedern.

Beim Sozialschutzpaket II handelt es sich um ein Gesetz, das aus zwei Formulierungshilfen zusammengeführt wurde. Es bündelt insofern eine Vielzahl von Maßnahnem. Basis ist zum einen der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten sozialen Absicherung bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket II).

Und zum anderen um den Entwurf für ein COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG. Dieser war zunächst als Referentenentwurf erstellt und dann durch den Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf ersetzt worden.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 211KB] 09.04.2020 Regierungsentwurf ist verabschiedet Gesetz ist verkündet [PDF, 64KB] 28.05.2020 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Maßnahmen

Verbesserte Bedingungen beim Kurzarbeitergeld

Wer derzeit in Kurzarbeit ist, muss auf bis zu 40 Prozent seines Nettoeinkommens verzichten. Gerade für Menschen mit einem hohen Entgeltausfall ist das schwer und ein Ende scheint für viele nicht absehbar. Darum wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 das Kurzarbeitergeld gestaffelt erhöht, wenn Arbeitnehmer*innen aufgrund der aktuellen Situation 50 Prozent oder weniger arbeiten. Ab dem 4. Bezugsmonat wird das Kurzarbeitergeld auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent) erhöht. Ausgangspunkt für die Berechnung der Bezugsmonate ist der Monat März 2020. Der erhöhte Leistungsanspruch von 70 bzw. 77 Prozent kann somit erstmalig im Juni 2020 entstehen. Bis zur Höhe des ursprünglichen Einkommens kann künftig zudem in allen Berufen während der Kurzarbeit hinzuverdient werden. Auch das hilft Einkommensverluste aufzufangen.

Verlängerung der Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld

Wer seine Arbeit verloren hat, hat es derzeit besonders schwer: Vermittlungs- und Weiterbildungsaktivitäten der Bundesagentur für Arbeit sind eingeschränkt, die Chance gerade jetzt eine neue Stelle zu finden ist gering. Darum nehmen wir etwas Druck und verlängern das Arbeitslosengeld für diejenigen einmalig um drei Monate, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und dem 31. Dezember 2020 enden würde. Das Arbeitslosengeld wird für Personen, die von der Gesetzesänderung betroffen sind, automatisch verlängert. Betroffene müssen sich nicht nochmal bei der Agentur für Arbeit melden.

Keine physische Anwesenheit bei Arbeits- und Sozialgerichten

Die Arbeitsgerichte und die Sozialgerichte müssen auch während der Corona-Krise effektiv arbeiten können: Seine Rechte einklagen zu können, ist auch weiterhin wichtig und kann nicht auf Eis gelegt werden. Deshalb wird die Möglichkeit, mündliche Verhandlungen auch per Video-Schalte zu führen, ausgebaut. Diese und weitere Spielräume gewährleisten, dass die Gerichte arbeitsfähig bleiben, ohne die Gesundheit der Beteiligten zu gefährden. Die befristeten Anpassungen im Arbeitsgerichtsgesetz und im Sozialgerichtsgesetz schaffen dafür die nötigen Voraussetzungen. Auch für Sitzungen der Mindestlohnkommission, der Tarifausschüsse sowie der Heimarbeitsausschüsse wird in begründeten Fällen eine Teilnahme durch Video- bzw. Telefonkonferenzen ermöglicht.

Warmes Mittagessen trotz Schließung

Für Kinder aus bedürftigen Familien ist das warme Mittagessen in Schule oder Kita dank der angepassten Leistungen für Bildung und Teilhabe gesichert. Damit sie in der aktuellen Situation mit Schließungen oder nur eingeschränktem Betrieb nicht darauf verzichten müssen, können die Kommunen das Mittagessen den Kindern nun auch flexibel auf anderen Wegen bereitstellen, wie z. B. durch Lieferung nach Hause oder zur Abholung.

Nachbesserungen des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes (SodEG)

Soziale Dienste und Einrichtungen engagieren sich besonders, um in der Corona-Krise Hilfe zu leisten. Am Gesetz für den Einsatz sozialer Dienste (SodEG) sind einige Änderungen – überwiegend technischer Art – notwendig. Zudem werden nunmehr auch die Leistungsträger nach dem SGB V verpflichtet, die Interdisziplinären Frühförderstellen in ihrem Bestand zu sichern, die Hilfen für behinderte oder von Behinderung bedrohter Kinder sowie für ihre Eltern erbringen.

Weiterzahlung von Waisenrenten

Auch die Regelungen zur Waisenrente in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung sowie der Alterssicherung der Landwirte passen wir an, damit Verspätungen beim Beginn von Ausbildungen oder Freiwilligendiensten durch die Corona-Krise nicht zu weiteren Nachteilen für die Betroffenen führen.

Dokumentation

Beim Sozialschutzpaket II handelt es sich um ein Gesetz, das aus zwei Formulierungshilfen zusammengeführt wurde. Zum einen der Entwurf eines Gesetzes zur verbesserten sozialen Absicherung bei Kurzarbeit und Arbeitslosigkeit infolge der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket II).

28.05.2020: Gesetz

24.04.2020: Formulierungshilfe

Stellungnahmen


Und zum anderen um den Entwurf für ein COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG. Dieser war zunächst als Referentenentwurf erstellt und dann durch den Entwurf einer Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen für einen aus der Mitte des Deutschen Bundestages einzubringenden Gesetzentwurf ersetzt worden.

24.04.2020: Formulierungshilfe

Stellungnahmen

09.04.2020: Referentenentwurf

Stellungnahmen