Aus- und Weiterbildung

Qualifizierungschancengesetz

Mit dem Qualifizierungschancengesetz eröffnen sich für Beschäftigte neue Weiterbildungsmöglichkeiten.

Die Arbeitswelt wandelt sich grundlegend. Das Qualifizierungschancengesetz soll diesen Wandelt aktiv gestalten. Das Gesetz regelt daher vor allem die Weiterbildungsförderung für Arbeitnehmer*innen. Es ist im Wesentlichem am 1. Januar 2019 in Kraft getreten, ist Teil der Qualifizierungsoffensive der Bundesregierung und stützt sich auf drei zentrale Maßnahmen.

Maßnahmen

Weiterbildungsförderung für alle

Das Gesetz hat ein zentrales Ziel: alle Arbeitnehmer*innen sollen von einer Weiterbildungsförderung profitieren können – unabhängig von ihren Qualifikationen, ihrem Lebensalter oder der Größe des Betriebs, in dem sie beschäftigt sind. Die Voraussetzung dafür ist, dass sie vom digitalen Strukturwandel oder dem Strukturwandel allgemein betroffen sind oder in einem Beruf mit Fachkräftemangel arbeiten ("Engpassberuf").

Vormals wurden insbesondere Menschen ohne hohe Qualifizierung und ältere Beschäftigte bei ihren Fortbildungen gefördert. Dies wird nun erweitert und die Förderleistungen verbessert. Neben der Zahlung von Weiterbildungskosten wurden die Möglichkeiten für Zuschüsse zum Arbeitsentgelt bei Weiterbildung erweitert. Beides ist grundsätzlich an eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber gebunden und in der Höhe abhängig von der Unternehmensgröße. Mit dem im Wesentlichen am 29. Mai 2020 in Kraft getretenen Arbeit-von-morgen-Gesetz wurden die Förderleistungen nochmals verbessert.

Verbesserter Schutz in der Arbeitslosenversicherung

Das Qualifizierungschancengesetz vereinfacht zudem den Zugang zum Arbeitslosengeld. So können mehr Menschen durch die Arbeitslosen­versicherung abgesichert werden. Seit dem 1. Januar 2020 können all jene Arbeitslosengeld erhalten, die in einem Zeitraum von 30 Monaten Versicherungszeiten von zwölf Monaten aufweisen können. Bisher musste ein Zeitraum von 24 Monaten erfüllt sein.

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Infografik „Mehr Schutz“

Den Schutzbereich der Arbeitslosenversicherung weiten wir aus für diejenigen, die häufig Beschäftigungen mit kurzer Dauer ausüben.

Anspruch auf Arbeitslosengeld hat bisher, wer innerhalb von 24 Monaten 12 Monate Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachweist. Neu ab 2020 ist, dass innerhalb von 30 Monaten 12 Monate Versicherungszeiten in der Arbeitslosenversicherung nachgewiesen werden müssen.

Beitragszahler*innen der Arbeitslosenversicherung werden entlastet

Das Gesetz senkt außerdem den Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung. Bisher mussten Arbeitnehmer*innen 3 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts in die Arbeitslosen­versicherung einzahlen. Zum 1. Januar 2019 wurde der Beitragssatz auf 2,6 Prozent und zum 1. Januar 2020 auf 2,4 Prozent gesenkt. Das entlastet alle Beitragszahler*innen.

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Infografik „Mehr Entlastung für Beitragszahler“.

Wir entlasten die Beitragszahler um rund 6 Milliarden Euro im Jahr 2019 durch die Senkung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung. Bisher lag er bei 3 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Neu ab 2019 ist der Beitragssatz von 2,6 Prozent. Eine weitere Senkung auf 2,5 Prozent ist bis 2022 geplant.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 446KB] 30.08.2018 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 527KB] 19.09.2018 Gesetz ist verkündet 21.12.2018 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“