Arbeitsförderung

Kurzarbeitergeldzugangsverordnung

Verordnung zur Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld (KugZuV)

Hinweis: Die Kurzarbeitergeldzugangsverordnung wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.

Mit dieser Verordnung, die am 22. Juni 2022 vom Kabinett beschlossen wurde, werden bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 die Zugangserleichterungen verlängert. Es ist für Betriebe bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin ausreichend, wenn mindestens 10 Prozent ihrer Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (regulär mindestens ein Drittel). Zur Vermeidung der Kurzarbeit sollen die Beschäftigten nach wie vor keine Minusstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld aufbauen müssen. Auch Betriebe, die ab 1. Juli 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 von den Zugangserleichterungen profitieren.

Mit den Verlängerungen wird den betroffenen Betrieben in einem weiterhin schwierigen Umfeld Planungssicherheit bis Ende 2022 gegeben.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 120KB] 16.06.2022 Verordnung ist verkündet 30.06.2022 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

Dokumentation

30.06.2022: Verordnung

16.06.2022: Referentenentwurf der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (nach Ressortabstimmung)

07.06.2022: Referentenentwurf der Kurzarbeitergeldzugangsverordnung (zur Ressortabstimmung)

Stellungnahmen