Arbeitsförderung

Verordnung über die Öffnung des Kurz­arbeiter­geld­bezugs für Leih­arbeit­nehmerinnen und Leih­arbeit­nehmer

Kurzarbeiter­geldöffnungs­verordnung – KugÖV

Hinweis: Die Verordnung wurde bis zum 30.06.2023 verlängert.

Mit dieser Verordnung wird die Zahlung von Kurzarbeitergeld an Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer befristet in der Zeit vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ermöglicht.

Die weitere Entwicklung in den nächsten Wochen und Monaten ist mit großen Unwägbarkeiten (COVID-19-Pandemie, Gasversorgung) verbunden. Die Unternehmen benötigen in diesem schwierigen Umfeld weiterhin Unterstützung bei der Nutzung von Kurzarbeit, um Entlassungen möglichst vermeiden zu können.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht 20.09.2022 Verordnung ist verkündet 29.09.2022 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“