Arbeitsförderung

Beschäftigungssicherungsgesetz

Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (BeschSiG)

Das Beschäftigungssicherungsgesetz (BeschSiG) regelt auch das Instrument der Kurzarbeit, ähnlich wie das Arbeit-von-morgen-Gesetz.

Das BeschSiG verstärkt außerdem den Anreiz, den Arbeitsausfall für die berufliche Weiterbildung der Arbeitnehmer*innen zu nutzen. Hier knüpft das BeschSiG unmittelbar an dem Arbeit-von-morgen-Gesetz an. Der große Unterschied: Bisher galt, dass Arbeitgeber*innen die Hälfte der vom Betrieb allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet bekommen, falls sich ihre Beschäftigten in mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls weiterbilden. Das BeschSiG schafft diese Zeitbeschränkung ab.

Das BeschSiG regelt zudem die Erstattung der der Lehrgangskosten für Weiterbildungen, die während Kurzarbeit begonnen wurden. Je nach Betriebsgröße ist die Erstattung wie folgt:

  • Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten: 100 Prozent der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 10 bis 249 Beschäftigen: 50 Prozent der Lehrgangskosten,
  • Betriebe mit 250 bis 2.499 Beschäftigten: 25 Prozent der Lehrgangskosten; und
  • Betriebe mit 2.500 und mehr Beschäftigten: 15 Prozent der Lehrgangskosten.

Die Voraussetzungen für diese Erstattung sind: Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen bestimmten Standards gerecht werden (Zertifizierung nach SGB III). Zudem müssen die Maßnahmen mehr als 120 Stunden dauern.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 138KB] 02.09.2020 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 140KB] 10.09.2020 Gesetz ist verkündet 09.12.2020 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“

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