Aus- und Weiterbildung

Arbeit-von-morgen-Gesetz

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz entwickelt die Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik weiter. So werden die Menschen in Deutschland rechtzeitig auf die Arbeit von morgen vorbereitet. Das beruht auf der Erkenntnis, dass lebensbegleitendes Lernen und Weiterbildung die Schlüssel zum Erfolg sind. Denn: langrfristig wird so die Beschäftigungsfähigkeit  im Strukturwandel erhalten. Dafür werden jetzt die Möglichkeiten von Weiterbildung und Qualifizierung in besonderen Situationen weiter verstärkt.

Maßnahmen

Strukturwandel: Qualifizierung stärker unterstützen

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz ergänzt das Qualifizierungschancengesetz und verbessert die Fördermöglichkeiten für Beschäftigte weiter:

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Infografik „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“.

Die Infografik trägt den Titel „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“. Sie erläutert die Verbesserung der Weiterbildungsförderung durch Erhöhung der Basiszuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz um + 5 Prozentpunkte bei Betriebsvereinbarungen und Tarifverträgen mit Qualifizierungselementen (§ 82 Abs. 4 SGB III-neu) und + 10 Prozentpunkte bei qualifikatorischem Anpassungsbedarf von mindestens einem Fünftel (in KMU von mindestens einem Zehntel) der Belegschaft (§ 82 Abs. 5 SGB III-neu)

Mehr Zuschüsse gibt es für

  • Kleinstunternehmen (weniger als zehn Mitarbeiter): bis zu 100 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 90 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
  • Kleine und mittlere Unternehmen (unter 250 Mitarbeiter): bis zu 65 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 65 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung. Für Mitarbeiter ab 45 Jahren sowie für schwerbehinderte Menschen kann der Zuschuss zu den Weiterbildungskosten bis zu 100 Prozent betragen.
  • Größere Unternehmen (ab 250 Mitarbeitern): bis zu 40 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.
  • Große Unternehmen (ab 2500 Mitarbeitern): bis zu 30 Prozent Weiterbildungskosten und bis zu 40 Prozent Arbeitsentgelt während der Weiterbildung.

Bei fehlendem Berufsabschluss und berufsabschlussbezogenen Weiterbildungen kann der Zuschuss zum Arbeitsentgelt bis zu 100 Prozent betragen plus 100 Prozent Lehrgangskosten.

1. Unterstützung wird erhöht – sozialpartnerschaftliche Vereinbarungen belohnt:

Die Förderung durch Zuschüsse zu Lehrgangskosten und Arbeitsentgelt um zehn Prozentpunkte durch die Bundesagentur für Arbeit ist möglich. Die Bedingung dafür ist, dass mindestens jede*r fünfte Beschäftigte eines Betriebes Weiterbildung benötigt. Bei kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit 10 bis 250 Beschäftigten hingegen mindestens jeder Zehnte.

Zudem kann die Bundesagentur für Arbeit die Zuschüsse um weitere fünf Prozentpunkte erhöhen, also auf insgesamt 15 Prozentpunkte. Das ist möglich, wenn eine Betriebsvereinbarung zur beruflichen Weiterbildung oder ein entsprechender Tarifvertrag vorliegt.

2. Einfachere Antragstellung dank Sammelantrag:

Ein Sammelantrag für mehrere Beschäftigte durch den Arbeitgeber macht die Beantragung einfacher. Die Voraussetzung dafür: Qualifikation, Bildungsziel oder Weiterbildungsbedarf der Beschäftigten sind vergleichbar. Somit sind individuelle Bildungsgutscheine nicht länger notwendig.

3. Geringere Mindestdauer für geförderte Weiterbildungen:

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz senkt die erforderliche Dauer der Weiterbildungsmaßnahme von mindestens 160 auf 120 Stunden. So werden nun auch kürzere Weiterbildungsmaßnahmen gefördert.

4. Weiterbildungen mit wenigen Teilnehmenden

Das Gesetz passt die Zertifizierungsmaßnahmen und Kostensätze an. So können auch Weiterbildungsmaßnahmen mit weniger Teilnehmer*innen und kürzere Maßnahmen gefördert werden.

5. Zusätzliche Anreize für Weiterbildung während Kurzarbeit

Bei Weiterbildung während Kurzarbeit können die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers zur Hälfte auf Antrag erstattet werden, wenn die Bildungsmaßnahmen bestimmten Standards gerecht werden. Das schafft zusätzliche Anreize für eine Weiterbildung im Betrieb. Die Antragsprüfung und Erstattung übernimmt die Bundesagentur für Arbeit.

Mehr Qualifizierung für Arbeitnehmer*innen in Transfergesellschaften

Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Fördermöglichkeiten für die Qualifizierung der Beschäftigten, auch wenn in einem kleineren und mittleren Unternehmen Transferkurzarbeitergeld bezogen wird. Das hilft insbesondere beim Übergang in eine neue Beschäftigung und richtet sich dabei an alle, unabhängig von Alter und Berufsabschluss.

Das funktioniert wie folgt: Die Bundesagentur übernimmt bis zu 75 Prozent der Weiterbildungskosten. Zudem können Weiterbildungen gefördert werden, die länger dauern als der Bezug des Transferkurzarbeitergelds – auch dann, wenn diese nicht zum Abschluss in einem neuen Ausbildungsberuf führt. So werden auch längere Weiterbildungsmaßnahmen möglich.

Stärkere Unterstützung für Berufsstarter*innen

Eine gute Ausbildung ist ein wichtiger Baustein für den Einstieg ins Berufsleben. Und nicht nur für den Einstieg: Wenn bereits frühzeitig aktiv gefördert wird, lassen sich persönliche Beschäftigungsrisiken, wie etwa stärkerer Unterstützungsbedarf, auf lange Sicht senken. Das verbessert die Chance auf Teilhabe am Arbeitsmarkt deutlich.

 Das Arbeit-von-morgen-Gesetz verbessert die Ausbildungsförderung für Berufseinsteiger*innen in vier Fällen ganz konkret:

  1. Das bisher befristete Instrument der "Assistierten Ausbildung" wird entfristet, für noch mehr Menschen geöffnet und mit den Leistungen der ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) zusammengeführt.
  2. Tagespendler*innen, die im grenznahen Ausland leben ("Grenzgänger*innen") und in Deutschland eine berufliche Weiterbildung absolvieren, werden nun mit ausbildungsbegleitenden Maßnahmen unterstützt.
  3. Während einer Einstiegsqualifizierung, die als Einstieg in eine Ausbildung absolviert wird, können die Fahrkosten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule übernommen werden.
  4. Wie in der Nationalen Weiterbildungsstrategie vereinbart soll es künftig einen Rechtsanspruch auf die Förderung einer beruflichen Weiterbildung geben. So wird die Erreichung eines Berufsabschlusses noch wahrscheinlicher. Die Regelung zu Prämien bei erfolgreichen Zwischen- und Abschlussprüfungen soll für Eintritte in berufsabschlussbezogene Weiterbildungen bis Ende 2023 verlängert werden.

Kurzarbeitergeld zur Brücke im Wandel machen

Das Kurzarbeitergeld war in der Corona-Krise für viele Unternehmen eine Rettung, um ihre Beschäftigten im Unternehmen zu halten, obwohl sie gerade nicht oder deutlich weniger arbeiten können. Diese Regelungen wurden dafür deutlich geöffnet und erleichtert. Denn genau darum geht es: Entlassungen vermeiden und die sofortige Weiterbeschäftigung ermöglichen, sobald wieder Arbeit da ist.

Das gilt nun auch für den Strukturwandel. Die Bundesregierung kann künftig den längeren Bezug von Kurzarbeitergeld (bis zu 24 Monate) möglich machen, auch wenn es nur in einzelnen Branchen oder Regionen zu größeren Problemen kommt. Das ist eine wichtige Lehre aus der Corona-Pandemie. Bisher waren dafür außergewöhnliche Verhältnisse auf dem gesamten Arbeitsmarkt die Voraussetzung.

Digitale und effiziente Prozesse für Arbeitsuchende

Das Arbeit-von-morgen Gesetz unterstützt Arbeitsuchende, indem Verwaltungsprozesse digitalisiert und damit vereinfacht werden. So werden Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldungen künftig auch elektronisch möglich, z. B. per Videotelefonie. Das senkt den Aufwand für Bürger*innen und der Agenturen für Arbeit.

Digitale Möglichkeiten für Betriebsräte

Das Gesetz legt fest, dass die Arbeitsfähigkeit von Betriebsräten und weiteren betrieblichen Mitbestimmungsgremien sichergestellt sein muss. Daher können Sitzungen und Beschlüsse nun digital per Video- und Telefonkonferenz durchgeführt werden. Außerdem können Betriebsvereinbarungen, Interessenausgleiche und Sozialpläne künftig mit qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden. Das hilft bei der Digitalisierung der Betriebsratsarbeit. All dies gilt auch für die Einigungsstellen.

Umsetzungsstand

Referentenentwurf ist veröffentlicht [PDF, 2MB] 14.02.2020 Regierungsentwurf ist verabschiedet [PDF, 618KB] 10.03.2020 Gesetz ist verkündet 28.05.2020 Hintergrund: Erklärung der Darstellung „Umsetzungsstand“