Alle Kommentare zum 3. Lösungsansatz zum Handlungsbedarf „Grundsicherung für Arbeitsuchende weiterentwickeln und Lebensleistung besser berücksichtigen“
Beiträge 1 bis 5 von insgesamt 5
Datum:
30.08.2019
Name:
Karl Ewald
Ich finde die Berücksichtigung der Lebensleistung bei der Bezugsdauer fair und angemessen. Der Einwand, dass keine entsprechenden historischen Daten in der Arbeitslosenversicherung vorliegen, soll hierfür kein Hindernis darstellen. Ein beim Rentenversicherungsträger angeforderter Versicherungsverlauf weist die Pflichtbeitragszeiten getrennd nach gemeldet vom Arbeitgeber und gemeldet von der Arbeitsagentur aus. Dieser kann bei der Beantragung des verlängerten Bezugszeitraums als Nachweis dienen.
Datum:
16.08.2019
Name:
Martin Lehmann
Nach unter 2 Jahren ANÜ (was aufgrund befristeter Verträge der Fall ist - meist nur für 1 Projekt), fällt man in ein Sozialversicherungsloch! Denn hier zahlt das AA gar nichts und man hat dasselbe Unternehmerische Risiko wie in der Selbständigkeit. Das aktuelle Gesetz zerstört Existenzen!
Datum:
09.08.2019
Name:
Thomas Grund
Empfehle für Arbeitnehmer die gleichen Bedingungen wie für einen arbeitslos gewordenen Mandatsträger (Diätenemfänger) zu etablieren. Oder umgekehrt.
Datum:
08.08.2019
Name:
Stefan Hackenthal
Das finde ich gut.
Ich glaube nicht, dass die negativen Folgen gross spürbar wären.
Datum:
08.08.2019
Name:
Jens Borchert
Im VGSD Forum sind etliche Beiträge und Kommentare zu dem Thema vorhanden:
https://www.vgsd.de/arbeitslosenversicherung-fuer-selbststaendige-starker-rueckgang-der-freiwillig-versicherten-nur-die-haelfte-bleibt-laenger-als-zwei-jahre/
z.B:
"Ein Freiberufler (oder Selbständiger) ist nicht arbeitslos.
Er ist maximal ohne Auftrag.
Arbeit ist immer da: Werbung, Webseite und Angebot weiterentwickeln, Marketing, Netzwerken, Fortbildung, DSGVO-Prüfen, neue Rechtsvorschriften prüfen..."
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Beiträge 1 bis 5 von insgesamt 5
Ich finde die Berücksichtigung der Lebensleistung bei der Bezugsdauer fair und angemessen. Der Einwand, dass keine entsprechenden historischen Daten in der Arbeitslosenversicherung vorliegen, soll hierfür kein Hindernis darstellen. Ein beim Rentenversicherungsträger angeforderter Versicherungsverlauf weist die Pflichtbeitragszeiten getrennd nach gemeldet vom Arbeitgeber und gemeldet von der Arbeitsagentur aus. Dieser kann bei der Beantragung des verlängerten Bezugszeitraums als Nachweis dienen.
Nach unter 2 Jahren ANÜ (was aufgrund befristeter Verträge der Fall ist - meist nur für 1 Projekt), fällt man in ein Sozialversicherungsloch! Denn hier zahlt das AA gar nichts und man hat dasselbe Unternehmerische Risiko wie in der Selbständigkeit. Das aktuelle Gesetz zerstört Existenzen!
Empfehle für Arbeitnehmer die gleichen Bedingungen wie für einen arbeitslos gewordenen Mandatsträger (Diätenemfänger) zu etablieren. Oder umgekehrt.
Das finde ich gut.
Ich glaube nicht, dass die negativen Folgen gross spürbar wären.
Im VGSD Forum sind etliche Beiträge und Kommentare zu dem Thema vorhanden:
https://www.vgsd.de/arbeitslosenversicherung-fuer-selbststaendige-starker-rueckgang-der-freiwillig-versicherten-nur-die-haelfte-bleibt-laenger-als-zwei-jahre/
z.B:
"Ein Freiberufler (oder Selbständiger) ist nicht arbeitslos.
Er ist maximal ohne Auftrag.
Arbeit ist immer da: Werbung, Webseite und Angebot weiterentwickeln, Marketing, Netzwerken, Fortbildung, DSGVO-Prüfen, neue Rechtsvorschriften prüfen..."