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Gremien nach dem Bundes­gremien­besetzungs­gesetz

Das Gesetz regelt die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst.

Das Bundesgremienbesetzungsgesetz (BGremBG) findet bei der Bestimmung von Mitgliedern der folgenden Gremienarten Anwendung, soweit der Bund insgesamt mindestens zwei Mitglieder bestimmen kann und keine Vorschlagsrechte Dritter bestehen:

  1. Aufsichtsgremien,
  2. Gremienbesetzungen mit Kabinettbefassung oder
  3. Gremien, die wegen ihrer besonderen tatsächlichen, wissenschaftlichen oder zukunftsrelevanten Bedeutung von den Ressorts als wesentlich bestimmt wurden.

Ziel ist es, diese Gremien paritätisch mit Frauen und Männern zu besetzen. Jedes Ressort ist verpflichtet, eine fortlaufend zu aktualisierende Liste der Gremien mit der Anzahl der durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder im Internet zu veröffentlichen. Das BMAS bestimmt die Mitglieder in zwölf Aufsichts- und wesentlichen Gremien i. S. d. § 3 Nr. 1 und 2 BGremBG. Da bei zwei Gremien weniger als zwei Mitglieder bestimmt werden, finden die Vorschriften bei den folgenden elf Aufsichts- und wesentlichen Gremien Anwendung:

Aufsichtsgremien (Stichtag 31.12.2022)
GremiumAnzahl der durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder (derzeit besetzt)davon Frauendavon Männer
Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn10 (10)55
Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn9 (8)53
Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit3 (3)12
Wesentliche Gremien (Stichtag 31.12.2022)
GremiumAnzahl der durch den Bund zu bestimmenden Mitglieder (derzeit besetzt)davon Frauendavon Männer
DASA-Beirat der BAuA12 (11)56
Kuratorium der BAuA4 (3)21
Nationale Arbeitsschutzkonferenz3 (3)12
Sozialbeirat nach § 156 SGB VI3 (3)21
Verbandsausschuss des Deutschen Sozialrechtsverbandes e.V.12 (12)57
Wissenschaftlicher Beirat der BAuA14 (13)58
Rat der Arbeitswelt11 (11)65
Ausschuss zum Nationalen Aktionsplan zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention2 (2)20

Bei dem folgenden Gremium bestimmt der Bund weniger als zwei Mitglieder, es ist daher lediglich zu veröffentlichen:

  • Kommission nach § 3 des Versorgungsruhensgesetzes (ein Mitglied)