Europa

Faire Mobilität

Die Bundesregierung unterstützt die wachsende Arbeitskräftemobilität in der Europäischen Union mit Informations- und Beratungsangeboten für europäische Arbeitskräfte über arbeits- und sozialrechtliche Bedingungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt.

Beratungs- und Informationsangebot

Das Beratungs- und Informationsangebot "Faire Mobilität" des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB) wird seit dem 1. Januar 2021 auf Grundlage des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG) durchgeführt. Zuvor hat das BMAS das Beratungsangebot zehn Jahre als Projekt gefördert.

Ziel ist es, die Freizügigkeit und die Mobilität der EU-Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fair zu gestalten. Dazu müssen sie ihre Rechte in Deutschland kennen, um diese auch in der Praxis wahrnehmen zu können. Das Beratungsnetzwerk "Faire Mobilität" setzt sich für gerechte Löhne und bessere Arbeitsbedingungen dieser Zielgruppe ein.

Faire Mobilität informiert, berät und unterstützt EU-Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen (u.a. Lohn, Arbeitszeit, Kündigung etc.) in deren Herkunftssprache. Die Beratungsstellen von “Faire Mobilität“ sind bundesweit an dreizehn Standorten (Kiel, Oldenburg, Dortmund, Berlin, Frankfurt a.M., Stuttgart, München, Nürnberg, Mannheim, Erfurt, Grünheide, Rheda-Wiedenbrück und Freiburg im Breisgau) vertreten. Die Beratung wird sowohl durch aufsuchende Beratung als auch telefonisch, über E-Mail und bundesweite Aktionen angeboten. Zudem werden über die Internetseite, Social Media und durch Informationsmaterialien mehrsprachige Informationen zur Verfügung gestellt und verbreitet.

Viele Bundesländer haben in den letzten Jahren ebenfalls Informations- und Beratungsstellen für mobile Beschäftigte aus den EU-Mitgliedstaaten aufgebaut. Bundes- und landesfinanzierte Beratungsstellen arbeiten eng zusammen, um eine möglichst flächendeckende und qualitativ hochwertige Beratung sicherzustellen.

Informations- und Hinweispflichten für Arbeitgeber*innen und Vermittler*innen

Seit dem 1. August 2022 bestehen nach § 23c AEntG Informationspflichten für inländische Arbeitgeber, die einen Unionsbürger mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Deutschland einstellen. Spätestens am ersten Arbeitstag müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer schriftlich in einer für sie verständlichen Sprache auf die bestehenden Informations- und Beratungsangebote von "Faire Mobilität" hingewiesen und die aktuellen Kontaktdaten der Beratungsstelle angegeben werden. Dies umfasst den Hinweis auf das kostenlose und von der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft losgelöste Beratungsangebot zu arbeits- und sozialrechtlichen Themen. Als Kontaktdaten sollten zumindest die E-Mail-Adresse von "Faire Mobilität" sowie die Telefonnummern der verschiedensprachigen Hotline des Beratungsangebotes angegeben werden.

Mehrsprachiger Mustertext für Arbeitgeber zur Umsetzung der Informationspflicht nach § 23c AEntG.

Vergleichbare Informationspflichten können auch für Arbeitsvermittler gemäß § 299 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) bestehen. In diesen Fällen entfällt die Informationspflicht nach § 23c AEntG für den Arbeitgeber.

Beratungsangebot für Drittstaatsangehörige

Ein ähnlich gelagertes Beratungsangebot existiert auch für Beschäftigte aus Nicht-EU-Ländern (Drittstaatsangehörige), sowie für Geflüchtete und Geduldete. Das Projekt Faire Integration wird vom BMAS gefördert und unterhält Beratungsstellen in allen 16 Bundesländern.

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