- Welche Regelungen bestehen derzeit?
- Wie können Ausbildungsbetriebe die Prämie in Anspruch nehmen?
- Welche Leistungen umfasst die Zweite Förderrichtlinie?
Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Erste Förderrichtlinie um und ist für die Anträge auf die Förderleistungen und deren Bewilligung zuständig. Ausbildungsbetriebe können sich an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden und den Antrag auf Förderung mittels des jeweils vorgesehenen Antragsformulars stellen. Dieses können sie online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit aufrufen. Dort stehen ebenfalls Informationen zum Bundesprogramm zur Verfügung.
- Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit können letztmalig für den Monat Dezember 2021 beantragt werden (Antragstellung innerhalb von drei Monaten).
- Ausbildungsprämien können letztmalig für Ausbildungen gewährt werden, die bis zum 15. Februar 2022 beginnen (Antragstellung innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit).
- Übernahmeprämien können letztmalig für bis zum 31. Dezember 2021 neu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt werden (Antragstellung ebenfalls innerhalb von drei Monaten nach Ende der Probezeit).
Die außergewöhnliche Krisensituation hat sich auf die Stabilität des Ausbildungsmarktes ausgewirkt: Bereits im Jahr 2020 war ein Rückgang an Ausbildungsverträgen feststellbar, der sich 2021 nicht weiter verstetigen oder gar erhöhen sollte.
Um die Zahl der Ausbildungsverträge zu stabilisieren, wurde die seit 1. August 2020 bestehende Erste Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" auf das Ausbildungsjahr 2021/2022 verlängert.
Rechtsgrundlagen
- Informelle, rechtlich unverbindliche konsolidierte Fassung des BMAS [PDF, 584KB]
- Erste Förderrichtlinie [PDF, 440KB]
- Erste Änderung der Ersten Förderrichtlinie [PDF, 321KB]
- Zweite Änderung der Ersten Förderrichtlinie [PDF, 455KB]
- Dritte Änderung der Ersten Förderrichtlinie [PDF, 243KB]
- Zweite Förderrichtlinie [PDF, 398KB]
- Änderung der Zweiten Förderrichtlinie [PDF, 595KB]
Welche Regelungen bestehen derzeit?
Mit der zweiten Weiterentwicklung der Ersten Förderrichtlinie im März 2021 wurden im Wesentlichen folgende Änderungen umgesetzt:
- Nahtlose Verlängerung der Ausbildungsprämien für Frühjahr 2021: Die Förderung mit Ausbildungsprämien endete nicht mit dem 15. Februar 2021, sondern wurde nahtlos fortgesetzt und ist noch für Ausbildungen möglich, die bis zum 15. Februar 2022 beginnen.
- Dabei gilt für Ausbildungen, die ab dem 1. Juni 2021 beginnen, eine neue (höhere) Fördersystematik: Verdoppelung der Ausbildungsprämien (von 2.000 bzw. 3.000 Euro) auf 4.000 bzw. 6.000 Euro
- Zum 1. Juni 2021 erfolgte bei den Ausbildungsprämien auch eine Erweiterung der Unternehmensgröße: Gefördert werden können seither kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (zuvor bis zu 249 Mitarbeiter*innen).
- Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit wurden bis Ende 2021 verlängert und die Förderung mit Inkrafttreten der Änderungen deutlich verbessert: Es wird zusätzlich die Hälfte der Brutto-Vergütung des Ausbilders (gedeckelt auf 4.000 Euro, zuzüglich 20 Prozent Sozialversicherungspauschale) übernommen. Auch hier erfolgte eine Erweiterung der Unternehmensgröße auf kleine und mittlere Unternehmen mit bis zu 499 Mitarbeiter*innen (bislang bis zu 249 Mitarbeiter*innen).
- Die Übernahmeprämie wurde ebenfalls bis Ende 2021 verlängert und – wie die neue Ausbildungsprämie plus – auf 6.000 Euro angehoben. Außer bei Insolvenz ist auch eine Förderung möglich, wenn die Kündigung durch den Ausbildungsbetrieb erfolgt ist oder droht, weil diesem die Fortführung der Ausbildung in Folge der Corona-Krise bis zum Ende nicht mehr möglich oder zumutbar ist.
Wie können Ausbildungsbetriebe die Prämie in Anspruch nehmen?
Die Bundesagentur für Arbeit setzt die Erste Förderrichtlinie um und ist für die Anträge auf die Förderleistungen und deren Bewilligung zuständig. Ausbildungsbetriebe können sich an die für sie zuständige Agentur für Arbeit wenden und den Antrag auf Förderung mittels des vorgesehenen Antragsformulars stellen. Dieses können sie online auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit aufrufen. Dort stehen ebenfalls Informationen zum Bundesprogramm zur Verfügung.
Welche Leistungen umfasst die Zweite Förderrichtlinie?
In der Zweiten Förderrichtlinie – hierfür liegt die Zuständigkeit beim Bundesministerium für Bildung und Forschung – wurden Ende April 2021 Verbesserungen bei der Förderung der Auftrags- und Verbundausbildung und eine neue Förderung von Prüfungsvorbereitungslehrgängen eingeführt.
Folgende Förderungen sind möglich:
- Zur Unterstützung einer oder mehrerer aufgrund der Pandemiebelastung des Ausbildungsbetriebs kurzfristig notwendigen Auftrags- oder Verbundausbildungen wird ein Zuschuss in Höhe von 450 Euro pro Woche, maximal 8.100 Euro gewährt.
- Antragsberechtigt ist entweder der Ausbildungsbetrieb mit bis zu 499 Mitarbeitenden oder – unabhängig von der Größe – der aufnehmende Betrieb oder ein Bildungsträger bspw. eine überbetriebliche Berufsbildungsstätte.
- Die Mindestdauer der förderfähigen Auftrags- und Verbundausbildung beträgt nur noch vier Wochen.
- Eine wiederholte Förderung bis zum Höchstbetrag ist möglich.
Eine Auftrags- und Verbundausbildung bietet sich immer dort an, wo z.B. aufgrund von Kurzarbeit oder infolge der durch das Infektionsgeschehen bedingten zeitlich befristeten Betriebsschließungen die notwendigen Voraussetzungen fehlen, um alle Lehrinhalte abzudecken. In diesen Fällen kann ein Bildungsträger oder ein anderes Unternehmen je nach Vereinbarung einen oder mehrere Teile der Ausbildung übernehmen.
Zudem können besonders pandemie-betroffene Ausbildungsbetriebe je Auszubildender/n einmalig 50 Prozent der Kosten für einen Prüfungsvorbereitungslehrgang erhalten, maximal jedoch 500 Euro.
Die Förderungen im Rahmen der Zweiten Förderrichtlinie können bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragt werden. Alle Informationen rund um die Antragstellung finden Sie auf der Website der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See.