Arbeitsrecht

Mindestlohngesetz

Das Mindestlohngesetz ist Bestandteil eines Maßnahmenbündels, das mit dem Tarifautonomiestärkungsgesetz vom 11. August 2014 in Kraft getreten ist. Das Artikelgesetz beinhaltet in erster Linie das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns, kurz Mindestlohngesetz (MiLoG) genannt. Außerdem enthält es Regelungen für die Erleichterung der Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen und die Ausweitung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes auf alle Branchen. Mit diesem Tarifpaket wurde die Tarifautonomie aller Tarifvertragsparteien mit dem Ziel gestärkt, angemessene Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sicher zu stellen.

Einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn gibt es in Deutschland seit dem 1. Januar 2015. Damit wurde eine Lohnuntergrenze eingeführt, die nicht unterschritten werden darf. Das Mindestlohngesetz gibt vor, für wen und wann der Mindestlohn zu zahlen ist, wie die Höhe bestimmt und wie die Einhaltung durchgesetzt und kontrolliert wird.

Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des MiLoG alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammen­setzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die Bestimmung des gesetzlichen Mindestlohns durch die sachnäheren Sozialpartner bedeutet ebenfalls eine Stärkung der Tarifautonomie. Die Mindestlohnkommission prüft für ihre Entscheidung im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Sie orientiert sich dabei auch nachlaufend an der Tariflohnentwicklung. Bei diesen Kriterien handelt es sich ebenfalls um Vorgaben des MiLoG. Die Bundesregierung kann den Vorschlag der Mindestlohnkommission nur unverändert umsetzen und nicht ei­genständig eine andere Höhe festsetzen. Mit entsprechenden Regierungsverordnungen werden die vorgeschlagenen Mindestlohnhöhen für alle Arbeitgeber sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer rechtsverbindlich umgesetzt.

Der Mindestlohn wurde zum 1. Oktober 2022 einmalig durch Änderung des Mindestlohngesetzes (siehe weitere Informationen: Mindestlohnerhöhungsgesetz) auf 12 Euro je Zeitstunde angehoben. Gleichzeitig wurde festgelegt, dass über künftige Anpassungen der Höhe des Mindestlohns weiterhin die Mindestlohnkommission entscheidet - erstmalig wieder zum 30. Juni 2023 zur Anpassung der Mindestlohnhöhe mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Bisher festgesetzte Mindestlöhne:

abHöhe (brutto je Zeitstunde)Rechtsgrundlage
01.01.20158,50 Euro§ 1 Absatz 2 Mindestlohngesetz
01.01.20178,84 EuroMindestlohnanpassungsverordnung vom 15. November 2016 (BGBl. I S. 2530)
01.01.20199,19 EuroZweite Mindestlohnanpassungsverordnung vom 13. November 2018 (BGBl. I S. 1876)
01.01.20209,35 Euro
01.01.20219,50 EuroDritte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2356)
01.07.20219,60 Euro
01.01.20229,82 Euro
01.07.202210,45 Euro
01.10.202212 EuroGesetz zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 30. Juni 2022 (BGBl. I S. 969)
01.01.202412,41 EuroVierte Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 321)
01.01.202512,82 Euro

Weitere Mindestarbeitsbedingungen

Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz bietet einen Rechtsrahmen, um tarifliche branchenbezogene Mindestlöhne auf alle Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einer Branche zu erstrecken, unabhängig davon, ob der Arbeitgeber seinen Sitz im In- oder Ausland hat.

Nach dem Tarifvertragsgesetz können Tarifverträge auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien allgemeinverbindlich erklärt werden. Damit gelten die tariflichen Arbeitsbedingungen auch für die nicht tarifgebundenen inländischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, wie beispielsweise der Mindestlohntarifvertrag im Schornsteinfegerhandwerk.

Aufgrund des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes kann das BMAS auf gemeinsamen Vorschlag von Tarifvertragsparteien eine Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerüberlassung festsetzen.