Arbeitsförderung

Saison-Kurzarbeitergeld

§§ 101, 102 SGB III, §§ 354-357 SGB III, Winterbeschäftigungs-Verordnung

In Betrieben des Baugewerbes kann es im Winter vermehrt zu Arbeitsausfällen kommen. Durch diese Arbeitsausfälle wegfallendes Arbeitsentgelt kann in den Wintermonaten Dezember bis März durch Saison-Kurzarbeitergeld ersetzt werden. Ein Betrieb des Baugewerbes ist ein Betrieb, der gewerblich überwiegend Bauleistungen auf dem Baumarkt erbringt. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Die förderfähigen Baubetriebe und die von der Förderung ausgeschlossenen Betriebe werden in der Baubetriebe-Verordnung genannt. Förderfähige Betriebe sind Betriebe des Bauhauptgewerbes, des Dachdeckerhandwerks, des Gerüstbauerhandwerks und des Garten- und Landschaftsbaus. Das Saison-Kurzarbeitergeld wird aus Beitragsmitteln zur Arbeitsförderung finanziert. Die Höhe entspricht der Höhe des Kurzarbeitergeldes.

Neben dem Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld (bis zu 2,50 EUR netto für jede aus Arbeitszeitguthaben ausgeglichene Ausfallstunde) und Mehraufwands-Wintergeld (1,00 EUR netto pro tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde im Zeitraum vom 15. Dezember bis Ende Februar). Arbeitgeber des Baugewerbes haben Anspruch auf Erstattung der von ihnen für die Ausfallstunden allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung. Die ergänzenden Leistungen werden nur gezahlt, soweit für diese Zwecke Mittel aus einer Branchenumlage aufgebracht werden. Sie werden nicht aus Beitragsmitteln geleistet. Die ergänzenden Leistungen werden nur für Arbeitsverhältnisse gewährt, die in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden können. Das bedeutet, dass ergänzende Leistungen an gewerbliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gezahlt werden können, nicht aber an Angestellte oder Poliere. Für das Gerüstbauerhandwerk gelten die Regelungen der früheren Winterbauförderung aufgrund einer Übergangsregelung bis zum 31. März 2018 weiter.

Saison-Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen werden in der Regel durch den Betrieb ausgezahlt und auf Antrag des Arbeitgebers oder der Betriebsvertretung von der zuständigen Agentur für Arbeit erstattet. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die für den Arbeitgeber zuständige Lohnabrechnungsstelle liegt. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten einzureichen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage liegen, für die Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird. Saison-Kurzarbeitergeld soll möglichst bis zum 15. des Folgemonats beantragt werden.