Ausbildungsbonus tritt in Kraft
Das Gesetz zur Verbesserung der Ausbildungschancen förderungsbedürftiger junger Menschen ist heute verkündet worden. Es tritt damit morgen in Kraft. Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:
Mit dem Gesetz werden wesentliche Elemente des Konzepts "Jugend - Ausbildung und Arbeit" umgesetzt, das mit der Qualifizierungsinitiative der Bundesregierung beschlossen wurde. Das Ziel der Initiative: 100.000 zusätzliche Ausbildungsplätze bis zum Jahr 2010 gerade für die jungen Menschen, die bisher weniger Chancen am Ausbildungsmarkt hatten.
Dazu wurden im Sozialgesetzbuch III zielgenaue und befristete Regelungen für einen Ausbildungsbonus und die Berufseinstiegsbegleitung geschaffen. Außerdem wird in Ausnahmefällen die Förderung einer zweiten Berufsausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe als Ermessensleistung ermöglicht.
Der Ausbildungsbonus - gestaffelt in Höhe von 4000, 5000 oder 6000 Euro - soll Arbeitgeber dazu veranlassen, zusätzliche betriebliche Ausbildungsplätze für junge Menschen, die bereits seit längerem einen Ausbildungsplatz suchen, zu schaffen.
- So haben Arbeitgeber einen Anspruch auf den Ausbildungsbonus, wenn sie auf einem zusätzlich angebotenen Ausbildungsplatz einen Altbewerber ohne Schulabschluss, mit einem Sonder- oder einem Hauptschulabschluss ausbilden. Auch für die zusätzliche Ausbildung eines lernbeeinträchtigten oder sozial benachteiligten jungen Menschen, der im Vorjahr oder früher die allgemein bildende Schule verlassen hat, erhält der Arbeitgeber den Ausbildungsbonus.
- Darüber hinaus können Arbeitgeber den Ausbildungsbonus als Ermessensleistung erhalten, wenn sie einen zusätzlichen betrieblichen Ausbildungsplatz mit einem Altbewerber besetzen, der über einen mittleren Schulabschluss verfügt. Der Ausbildungsbonus kann auch für Auszubildende mit höheren Schulabschlüssen gezahlt werden, wenn sich diese bereits seit mehr als zwei Jahren erfolglos um eine berufliche Ausbildung bemüht haben.
- Arbeitgeber können den Ausbildungsbonus auch dann bekommen, wenn sie einen Auszubildenden übernehmen, der seine Ausbildung wegen der Insolvenz, der Stilllegung oder der Schließung seines Ausbildungsbetriebes vorzeitig beenden musste. Voraussetzung dafür ist, dass die Vermittlung des Jugendlichen wegen in seiner Person liegender Gründe erschwert ist.
Der Ausbildungsbonus wird in zwei Teilbeträgen ausgezahlt: je zur Hälfte nach Ablauf der Probezeit und nach Zulassung zur Abschlussprüfung.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes können die Agenturen für Arbeit zum Start des neuen Ausbildungsjahres nun Arbeitgebern den Ausbildungsbonus bewilligen. Zuständig ist jeweils der Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit.
Ein weiteres Ziel des Konzeptes "Jugend - Ausbildung und Arbeit" ist es, junge Menschen individuell beim Übergang von der allgemein bildenden Schule in Ausbildung zu unterstützen. Hierzu wird befristet die Berufseinstiegsbegleitung modellhaft erprobt. Vorbild für die Berufseinstiegsbegleitung sind die vielfältigen ehrenamtlichen Ausbildungspatenschaftsprojekte von Verbänden, Vereinen, Kirchen, Gewerkschaften oder anderen Organisationen. Im Rahmen der modellhaften Erprobung sollen bei einem Träger fest beschäftigte Berufseinstiegsbegleiter Schülerinnen und Schüler an 1 000 Schulen deutschlandweit bei der Vorbereitung des Schulabschlusses, bei der Berufsorientierung und Berufswahl und beim Übergang in eine Berufsausbildung unterstützen.
Abgerundet wird das Paket "Jugend - Ausbildung und Arbeit" durch eine optimierte Förderung der Zweitausbildung mit Berufsausbildungsbeihilfe.
Weitere Themen aus dem BMAS
- Video: Bundesarbeitsministerin Ursula von der Leyen kommentiert die Arbeitsmarktzahlen für August 2010
- "Der Arbeitsmarkt gewinnt mehr und mehr Dynamik"
- Zielvereinbarung vom 19. August 2010
- Fragen und Antworten: Bildungspaket und Neubemessung der Basisleistungen im Sozialgesetzbuch II
- Veranstaltung: "Demografie in der Arbeitswelt - Den Wandel aktiv gestalten"
