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Mindestlohn durch Entsendegesetz - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
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Datum: 31.03.2008

Mindestlohn durch Entsendegesetz

Acht weitere Branchen wollen einen Mindestlohn über das Entsendegesetz und haben bis zum Stichtag 31. März 2008 ihr Interesse an einer Aufnahme in der Arbeitnehmer-Entsendegesetz bekundet. Entsprechende Anträge sind auch nach Ablauf dieser Frist möglich. Die Arbeiten am Entsendegesetz und am Mindestarbeitsbedingungengesetz gehen wie in der Koalition besprochen und vereinbart weiter.

Hintergrund und Verfahrensstand:

Gemäß der Vereinbarung der Spitzen der großen Koalition vom 18. Juni 2007 (siehe pdf-Dokument unten) waren die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen aller Branchen, die in den Schutzbereich des Arbeitnehmerentsendegesetz aufgenommen werden möchten, gebeten, ihr Interesse zunächst bis zum 31. März 2008 anzumelden.

Nach der Koalitionsvereinbarung können sich weitere Branchen noch nach diesem Stichtag melden. Allerdings sind die bis jetzt vorliegenden Interessenbekundungen wichtig, um die verabredeten Gesetze - das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz - nun fertig stellen zu können. Dementsprechend sieht die Vereinbarung vom Juni 2007 vor, dass das Gesetzgebungsverfahren zur Aufnahme der Branchen, die sich bis zum 31. März gemeldet haben, nach Ablauf des Stichtages unverzüglich eingeleitet wird.

Arbeitnehmerentsendegesetz

Bis gestern haben Sozialpartner aus acht Branchen ihren Wunsch geäußert, ihre Branche zusätzlich in das Arbeitnehmerentsendegesetz aufzunehmen. Es handelt sich dabei um die Branchen:

  1. Arbeitnehmerüberlassung (Leih-/Zeitarbeit)
  2. Pflegedienste (Altenpflege)
  3. Wach- und Sicherheitsgewerbe
  4. Abfallwirtschaft
  5. Weiterbildung
  6. forstliche Dienstleistungen
  7. textile Dienstleistungen im Objektkundenbereich
  8. Bergbauspezialarbeiten

Bisher gilt ein Mindestlohn nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz für das Baugewerbe (inkl. Baunebengewerbe, also Maler- und Lackiererhandwerk, Abbruch- und Abwrack- sowie Elektro- und Dachdeckerhandwerk), für die Gebäudereiniger und die Briefdienstleistungen. Geschützt vor Dumpinglöhnen und Lohnkonkurrenz werden dadurch derzeit etwa 1,8 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber.

In den acht Branchen, die nunmehr ihr Interesse auf Aufnahme in der Arbeitnehmerentsendegesetz bekundet haben, sind ca. 1,57 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tätig. Insgesamt könnte also mit der Ausweitung des Arbeitnehmerentsendegesetzes auf diese acht Branchen der Anwendungsbereich des Arbeitnehmerentsendegesetzes fast verdoppelt und Mindestlöhne für viele weitere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Arbeitgeber in Deutschland sichergestellt werden.

Wie geht es weiter?

Anfang des Jahres habe wurden vereinbarungsgemäß die beiden Gesetzentwürfe für das Arbeitnehmerentsendegesetz und für das Mindestarbeitsbedingungengesetz vorgelegt. Diese Gesetzentwürfe befinden sich derzeit in der Ressortabstimmung - andere Ressorts haben ihre Änderungswünsche zum Referentenentwurf des BMAS übermittelt.

Nachdem hinsichtlich des Arbeitnehmerentsendegesetzes klar ist, welche Branchen  bis jetzt neben der Bauwirtschaft, den Gebäudereinigern und den Briefdienstleistern aufgenommen werden möchten, werden wir in der Bundesregierung zügig die vorgelegten Gesetzentwürfe für das Arbeitnehmerentsendegesetz und das Mindestarbeitsbedingungengesetz abstimmen.

Gleichzeitig wird das BMAS die Interessenbekundungen daraufhin prüfen, ob entsprechend unserer Vereinbarung die Tarifbindung über 50 Prozent liegt.

Mindestarbeitsbedingungengesetz

Für alle Branchen, in denen die tarifgebundenen Arbeitgeber eines Wirtschaftszweiges bundesweit oder regional weniger als 50 Prozent der unter den Geltungsbereich aller Tarifverträge fallenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, greift das modernisierte Mindestarbeitsbedingungengesetz.

Es  wird also keine "weißen Flecken" geben, bei denen eine Mindestlohnregelung nicht möglich ist.Die beiden Gesetzen schaffen die Grundlage dafür, flächendeckend Wettbewerb über Lohndumping zu verhindern. Ehrlichen Unternehmen werden damit vor unfairer Billigkonkurrenz geschützt. Der Wettbewerb soll über bessere Produkte und Dienstleistungen, besseres und effizienteres Management und klügere Ideen stattfinden, nicht über die Höhe der Löhne der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Informationen hierzu in Kurzform bietet das untenstehende pdf-Dokument zum Download.