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Fragen und Antworten - Künstlersozialversicherung (Teil 2) - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
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Typ: Artikel

Datum: 2006

Fragen und Antworten - Künstlersozialversicherung (Teil 2)

Teil 2: Fragen und Antworten zu Künstlersozialabgabe

Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Künstlersozialabgabe oder allgemeine Sozialversicherungsbeiträge?

Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?

Besteht auch Abgabepflicht, wenn die künstlerische oder publizistische Leistung nicht von einem einzelnen Freischaffenden, sondern von einer Firma erbracht wird?

Welche Vereine sind abgabepflichtig?

Was gilt für Musikvereine?

Können auch staatliche Stellen abgabepflichtig sein?

Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen?

Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Was ist eine Ausgleichsvereinigung?

Gibt es eine Meldepflicht?

Welche Rolle spielen die Rentenversicherungsträger bei der Betriebsprüfung?

Wo bekomme ich Beratung?

Was ist die Künstlersozialabgabe und wie hoch ist sie?

Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten, tragen über die Künstlersozialabgabe zum "Arbeitgeberanteil" der Künstlersozialversicherung bei. Auch Vereine und Privatpersonen können als Unternehmer abgabepflichtig werden.

Die Künstlersozialabgabe wird jährlich nach den erforderlichen Ausgaben der Künstlersozialkasse per Verordnung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales neu festgelegt. Im Jahr 2010 beträgt der Abgabesatz 3,9 Prozent.

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Künstlersozialabgabe oder allgemeine Sozialversicherungsbeiträge?

Jede Inanspruchnahme künstlerischer oder publizistischer Leistungen durch ein Unternehmen kann abgabepflichtig sein:

  • Für Löhne und Gehälter an angestellte Künstler oder Publizisten sind die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen.

    Beispiele:

    • angestellte Grafik-Designer in einer Werbeagentur
    • fest angestellte Journalisten bei einer Zeitung
    • fest angestellte Musiker eines Orchesters
  • Für Honorare an selbständige Künstler und Publizisten ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen.

    Beispiele:

    • freie Journalisten
    • Kunstmaler im eigenen Atelier
    • freie Grafik-Designer

Abgabefrei sind hingegen Honorare, die von einem "Privatverbraucher" an den Künstler oder Publizisten gezahlt werden.

Beispiele:

  • Kauf eines Gemäldes direkt beim Künstler für das Wohnzimmer
  • Auftritt einer Musikergruppe bei einem privaten Gartenfest

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Wer ist künstlersozialabgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform. Es werden drei Gruppen unterschieden:

  1. typische Verwerter
    Sie verwerten typischerweise künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen und sind als solche für alle gezahlten Honorare abgabepflichtig (§ 24 Künstlersozialversicherungsgesetz).

    Beispiele:

    • Verlage und Presseagenturen,
    • professionelle Theater, Orchester und Chöre,
    • Theater-, Konzert- und Gastspieldirektionen,
    • Rundfunk und Fernsehen,
    • Hersteller von Bild- und Tonträgern,
    • Galerien und Kunsthandel,
    • Werbeagenturen,
    • Varieté- und Zirkusunternehmen,
    • Museen,
    • Ausbildungseinrichtungen für künstlerische und publizistische Tätigkeiten.
  2. Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit des Unternehmens
    Abgabepflichtig sind auch Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben, wenn sie regelmäßig Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Das sind vor allem Werbe- und Design-Aufträge. Die Zwecke, für die Werbung betrieben wird, können ebenso wie die Methoden der Öffentlichkeitsarbeit vielfältig sein. Von einer Regelmäßigkeit kann ausgegangen werden, wenn einmal jährlich entsprechende Maßnahmen durchgeführt werden. Bei Projekten, die länger als ein Jahr dauern (z. B. Entwicklung eines neuen Automodells), reicht es auch aus, wenn erkennbar ist, dass in absehbarer Zeit entsprechende Aufträge erteilt werden.
  3. Generalklausel für nicht-typische Verwerter
    Jedermann kann als Unternehmer abgabepflichtig werden, wenn er regelmäßig selbständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke seines Unternehmens (Geschäfts, Betriebs) in Anspruch nimmt. Das gilt allerdings nur dann, wenn er dafür Eintritt verlangt oder sonst Einnahmen erzielt werden sollen. Bei der Durchführung von Veranstaltungen gelten bis zu drei Veranstaltungen im Kalenderjahr noch nicht als regelmäßig.

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Besteht auch Abgabepflicht, wenn die künstlerische oder publizistische Leistung nicht von einem einzelnen Freischaffenden, sondern von einer Firma erbracht wird?

Haben sich mehrere Künstler und Publizisten zusammengeschlossen, richtet sich die Künstlersozialabgabepflicht des Auftragsgebers nach der jeweiligen Gesellschaftsform.

Grundsätzlich sind Entgelte an Personen(handels)gesellschaften (z. B. GbR, OHG, KG) und ju­ristische Personen (z. B. GmbH) nicht abgabepflichtig, denn wie der Arbeitgeberanteil für Be­schäftigte in der Sozialversicherung setzt auch die Künstlersozialabgabe eine Zahlung an eine natürliche Person voraus. Die Rechtsprechung hat jedoch auch bei Zahlungen an Personen­(handels)gesellschaften die Abgabepflicht bejaht und begründet dies mit der fehlenden Rechts­persönlichkeit dieser Handelsgesellschaften. Die Personen(handels)gesellschaften sind seit neuester BGH-Rechtsprechung zwar teilrechtsfähig, aber gerade keine eigenständigen, von den Gesellschaftern unabhängigen Rechtspersönlichkeiten. Zahlungen an diese Gesellschaften werden als Zahlungen an die Gesellschafter und damit an die selbständigen Künstler qualifiziert und unterliegen der Abgabepflicht.

Demgegenüber besteht keine Abgabepflicht für Zahlungen an juristische Personen, da diese eine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen. Unabhängig davon werden aber die von einer GmbH an ihre Gesellschafter oder selbständigen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlten Entgelte ab­gabepflichtig, wenn bei einer Gesamtwürdigung ihrer Tätigkeit künstlerische oder publizistische Betätigungen überwiegen

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Welche Vereine sind abgabepflichtig?

Für die Künstlersozialabgabe spielt es keine Rolle, ob ein (anerkannter) gemeinnütziger Zweck verfolgt wird. Entscheidend sind allein Art und Umfang, in dem Aufträge an externe selbständige Künstler und Publizisten erteilt werden.

Abgabepflichtig sind Vereine, die nicht nur gelegentlich solche Aufträge erteilen, wenn im Zusammenhang damit Einnahmen erzielt werden sollen. Dabei genügt aber schon ein Unkostenbeitrag.

In der Regel werden Aufträge an selbständige Künstler im Rahmen von Vereinsveranstaltungen erteilt. Bei nicht mehr als drei solcher Veranstaltungen jährlich wird keine Künstlersozialabgabe erhoben.

Damit sind in der Praxis die meisten "nichtkommerziellen" Veranstalter und Vereine abgabefrei. Das gilt vor allem für Hobby- und Laienmusikvereinigungen, Liebhaberorchester, Amateurtheater und Karnevalsvereine.

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Was gilt für Musikvereine?

Laienmusikvereine sind in aller Regel nicht abgabepflichtig, auch nicht für die von ihnen beschäftigten Chorleiter und Dirigenten. Es sei denn, sie arbeiten professionell, z. B. als Konzertchöre oder erteilen nicht nur gelegentlich Aufträge an fremde Solisten für Veranstaltungen, die Einnahmen bringen sollen. Die Grenze liegt auch hier bei drei Veranstaltungen jährlich. Ausnahmsweise kann aber eine Abgabepflicht bestehen, wenn ein Verein eine einer Musikschule vergleichbare Ausbildungseinrichtung betreibt.

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Können auch staatliche Stellen abgabepflichtig sein?

Ebenso wie der Staat für seine Arbeitnehmer Sozialabgaben zahlen muss, so ist er auch verpflichtet, unter den allgemeinen Voraussetzungen Künstlersozialabgabe zu zahlen. Auf Gemeinnützigkeit der Tätigkeit kommt es auch hier nicht an. Entscheidend ist allerdings, dass Aktivitäten nach außen gerichtet sind und die staatliche Stelle kein Endverbraucher der künstlerischen Leistung ist. Interne Feiern oder Informationsveranstaltungen lösen daher keine Abgabepflicht aus.

Abgabepflichtig können z. B. sein

  • Bund, Länder und Gemeinden, auch als Träger von Aus- und Fortbildungseinrichtungen,
  • Sozialversicherungsträger,
  • Banken und Sparkassen.

In der Praxis kommt die Abgabepflicht vor allem in folgenden Bereichen in Betracht:

  • Öffentlichkeitsarbeit (Veranstaltungen, Druckwerke),
  • Betreiben von Museen, Orchestern, Galerien, Theatern usw.,
  • Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern (z. B. CDs, DVDs),
  • Aus- und Fortbildung im Bereich Kunst und Publizistik.

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Worauf ist die Künstlersozialabgabe zu zahlen?

Die Künstlersozialabgabe ist auf alle Honorare zu zahlen, die an selbständige Künstler oder Publizisten gezahlt werden. Dazu gehören auch alle Nebenkosten, z. B. Telefon- und Materialkosten. Abzuziehen sind:

  • die ausgewiesene Umsatzsteuer,
  • Reise- und Bewirtungskosten,
  • Honorare, die im Rahmen der so genannten Übungsleiterpauschale lediglich Aufwandsentschädigungen sind.

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Ist auch für nicht versicherte Künstler und Publizisten Abgabe zu zahlen?

Es spielt für die Abgabepflicht keine Rolle, ob der Künstler oder Publizist in der Künstlersozialversicherung versichert ist oder nicht, z. B. weil er die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit nur nebenberuflich ausübt. Auch wenn der Künstler ständig im Ausland tätig ist oder im Ausland seinen Wohnsitz hat, besteht für das beauftragende Unternehmen Abgabepflicht. Um Wettbewerbsnachteile für die versicherten Künstler und Publizisten zu vermeiden, sind die Honorare an nicht versicherte Künstler und Publizisten in die Abgabepflicht einbezogen worden. Auch deshalb kann die Künstlersozialabgabe deutlich unter dem Satz des Arbeitgeberanteils zur allgemeinen Sozialversicherung liegen.

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Darf die Künstlersozialabgabe dem Künstler oder Publizisten in Rechnung gestellt werden?

Da die Künstler vergleichbar einem Arbeitnehmer pflichtversichert sind und nur den halben Beitrag zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung aufzubringen haben, sind die Verwerter nicht berechtigt, ihren Anteil an der Sozialversicherung in Form der Künstlersozialabgabe dem Künstler vom Honorar abzuziehen bzw. ein entsprechend geringeres Honorar zu vereinbaren. Derartige Vereinbarungen verstoßen gegen das gesetzliche Verbot im Sozialgesetzbuch und sind von Anfang an nichtig.

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Was ist eine Ausgleichsvereinigung?

Abgabepflichtige Unternehmer können sich zu Ausgleichsvereinigungen zusammenschließen, die für sie Verpflichtungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllen. Dadurch kann die Entrichtung der Künstlersozialabgabe sowohl für die Verwerter als auch für die Künstlersozialkasse kostengünstig mit besonders geringer Bürokratiebelastung für das abgabepflichtige Unternehmen geregelt werden. Die Mitglieder werden in der Regel von Betriebsprüfungen ausgenommen. Die Ausgleichsvereinigung kann mit der Künstlersozialkasse einen für die Mitglieder einfach erhebbaren Maßstab für die Berechnung der Künstlersozialabgabe vorsehen, der allerdings der Genehmigung des Bundesversicherungsamts bedarf, um eine angemessene Abgabeerhebung sicherzustellen. Bei der Festsetzung der Künstlersozialabgabe können auch die Verwaltungskosten der Ausgleichsvereinigung berücksichtigt werden, wenn die Ausgleichsvereinbarung dazu beiträgt, die Künstlersozialkasse von Verwaltungsaufwand zu entlasten. Bei Fragen zur Gründung von Ausgleichsvereinigungen berät die Künstlersozialkasse.

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Gibt es eine Meldepflicht?

Wer abgabepflichtig ist, hat sich von sich aus bei der Künstlersozialkasse zu melden! Verstöße gegen die Meldepflicht können mit Geldbußen bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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Welche Rolle spielen die Rentenversicherungsträger bei der Betriebsprüfung?

Die Träger der Deutschen Rentenversicherung führen Betriebsprüfungen auf schriftlichem Wege und als Außenprüfung bei den Arbeitgebern durch, die sie bereits im Hinblick auf ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch prüfen. Sie sind damit im Rahmen der erstmaligen Erfassung eines abgabepflichtigen Arbeitgebers und der Betriebsprüfungen für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Arbeitgeber, die von einem Träger der Deutschen Rentenversicherung angeschrieben werden und erstmalig einen Erhebungsbogen für die Künstlersozialabgabe ausfüllen sollen, müssen diesen an den zuständigen Träger der Deutschen Rentenversicherung zurücksenden.

Bei der Ersterfassung eines Arbeitgebers durch die Deutsche Rentenversicherung und im Rahmen von Betriebsprüfungen werden die Bescheide über die Künstlersozialabgabepflicht von der Deutschen Rentenversicherung erteilt. In allen anderen Fällen erteilt die Künstlersozialkasse die Bescheide.

Für die Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren ist diejenige Behörde zuständig, die den Bescheid erteilt hat. Im Rahmen der Ersterfassung und bei Betriebsprüfungen von Arbeitgebern ist die Deutsche Rentenversicherung zuständig. In allen anderen Fällen die Künstlersozialkasse. Wo, wie und bis wann das Rechtsmittel eingelegt werden muss, steht im Bescheid als Rechtsbehelfsbelehrung.

Die jährliche Meldung der an Künstler und Publizisten gezahlten Entgeltsumme erhält die Künstlersozialkasse. Zahlungen sind ebenfalls ausschließlich an die Künstlersozialkasse als einzige Einzugsstelle zu leisten.

Die Betriebsprüfung der Unternehmen ohne Beschäftigte und der Ausgleichsvereinigungen führt die Künstlersozialkasse durch.

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Wo bekomme ich Beratung?

Für Fragen rund um die Versicherungspflicht und die Pflicht zur Künstlersozialabgabe hält die Künstlersozialkasse umfangreiche Informationen bereit. Im Rahmen der Ersterfassung und bei Betriebsprüfungen ist der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung der richtige Ansprechpartner.

Die Broschüre "Künstlersozialversicherung" des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales bietet weitere Fragen und Antworten, statistisches Material und einen Überblick über die gesetzlichen Grundlagen der Künstlersozialversicherung.

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