Fragen und Antworten - Unfallversicherung (Teil 1)
Wo ist die gesetzliche Unfallversicherung geregelt?
Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen unter Unfallversicherungsschutz?
Bin ich auch als ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland unfallversichert?
Welcher Personenkreis ist versicherungsfrei?
Bin ich als Unternehmer pflichtversichert in der Unfallversicherung?
Kann ich mich freiwillig in der Unfallversicherung versichern?
Kann ich mich auf Antrag von der Unfallversicherung befreien?
Bin ich auch als geringfügig Beschäftige/r (Minijob) unfallversichert?
Gilt der Unfallversicherungsschutz auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?
Unter welchen Voraussetzungen kann ich wie ein Beschäftigter unfallversichert sein?
Muss ich als Arbeitnehmer Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, ggfls. in welcher Höhe?
Wie berechnen sich die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung?
Wo ist die gesetzliche Unfallversicherung geregelt?
Die gesetzliche Unfallversicherung ist im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) geregelt. Weitere wichtige Verordnungen sind die Berufskrankheiten-Verordnung sowie die Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung.
Wer ist in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert?
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf verschiedene Personengruppen; die weitaus größte Gruppe bilden die Arbeitnehmer. Kraft Gesetzes sind alle Beschäftigten versichert unabhängig von der Höhe ihres Arbeitsentgelts, d.h. auch Auszubildende. Darüber hinaus sind folgende Personengruppen pflichtversichert:
- bestimmte ehrenamtlich tätige Personen (z.B. ehrenamtliche Mitarbeiter der Freiwilligen Feuerwehr)
- Kinder, die in Kindertageseinrichtungen oder durch geeignete Tagespflegepersonen betreut werden, Schüler und Studierende in Schulen und Hochschulen sowie Personen in der beruflichen Aus- und Fortbildung
- Personen, die in der Landwirtschaft selbständig, als mitarbeitende Familienangehörige oder als abhängig Beschäftigte arbeiten
- Entwicklungshelfer
- Personen in der Rehabilitation (z.B. Krankenhausaufenthalt)
- Pflegepersonen
- Personen, die wie Beschäftige tätig werden.
Diese Aufzählung ist nicht abschließend; die versicherten Personenkreise sind in § 2 SGB VII aufgeführt.
Welche ehrenamtlichen Tätigkeiten stehen unter Unfallversicherungsschutz?
Ausführliche Informationen zum Versicherungsschutz mit zahlreichen speziellen Fallbeispielen und Fragen zu diesem Thema bietet die Broschüre des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales "Zu Ihrer Sicherheit - Unfallversichert im Ehrenamt".
Bin ich auch als ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland unfallversichert?
Ja, der Versicherungsschutz besteht ohne Rücksicht auf Alter, Geschlecht, Familienstand, Nationalität oder Einkommen.
Welcher Personenkreis ist versicherungsfrei?
- Beamte und ihnen gleichgestellte Personen (z.B. Dienstordnungsangestellte), so weit für sie beamtenrechtliche Unfallfürsorgevorschriften gelten
- Personen, die bei Arbeitsunfällen Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz erhalten oder nach Gesetzen, die das BVG für entsprechend anwendbar erklären (z.B. Zivildienstgesetz)
- Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen, so weit lebenslange Versorgung gewährleistet ist
- selbständig tätige Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Heilpraktiker und Apotheker (freiwillige Versicherung möglich).
Bin ich als Unternehmer pflichtversichert in der Unfallversicherung?
Unternehmer sind grundsätzlich nicht per Gesetz unfallversichert. Ausnahmen gelten allerdings für landwirtschaftliche Unternehmer, selbständig tätige Küstenschiffer und Küstenfischer sowie bestimmte Personen, die selbständig im Gesundheitswesen und der Wohlfahrtspflege tätig sind (z.B. selbständige Hebammen, Physiotherapeuten und Masseure). Daneben können die Satzungen der nach Branchen gegliederten Berufsgenossenschaften eine Pflichtversicherung für bestimmte Unternehmer und deren im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten vorsehen.
Kann ich mich freiwillig in der Unfallversicherung versichern?
Auf schriftlichen Antrag können sich Unternehmer und ihre im Unternehmen mitarbeitenden Ehegatten bei der Berufsgenossenschaft freiwillig versichern, jedoch nur, wenn sie nicht bereits - wie in einigen Branchen - durch Satzung pflichtversichert sind. Außerdem können sich Personen, die in Kapital- oder Personenhandelsgesellschaften regelmäßig wie Unternehmer selbst-ständig tätig sind, freiwillig versichern.
Die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung besteht auch für gewählte oder beauftragte Ehrenamtsträger in gemeinnützigen Organisationen sowie Personen, die in Verbandsgremien und Kommissionen für Arbeitgeberorganisationen und Gewerkschaften sowie in politischen Parteien ehrenamtlich tätig sind.
Kann ich mich auf Antrag von der Unfallversicherung befreien?
Die Unfallversicherung ist, wie die anderen Sozialversicherungszweige auch, eine Pflichtversicherung. Lediglich für landwirtschaftliche Kleinstunternehmer und deren Ehegatten, die ein landwirtschaftliches Unternehmen bis zu einer Größe von 2.500 Quadratmetern bewirtschaften, besteht die Möglichkeit einer Versicherungsbefreiung auf Antrag.
Bin ich auch als geringfügig Beschäftige/r (Minijob) unfallversichert?
Anders als in den anderen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung gab und gibt es in der gesetzlichen Unfallversicherung keine Versicherungsfreiheit in Abhängigkeit von einer bestimmten Entgelthöhe. Es sind ausnahmslos alle Beschäftigten - auch in einem Mini-Job - ohne Rücksicht auf die Höhe ihres Arbeitsentgelts pflichtversichert. Denn auch bei gering entlohnten oder nur vorübergehenden Beschäftigungen entstehen immer wieder schwere Unfälle, die ggf. lebenslange Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit oder sogar den Tod des Versicherten zur Folge haben.
Gilt der Unfallversicherungsschutz auch für geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten?
Auch geringfügig Beschäftigte in Privathaushalten sind in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Zuständig für die Durchführung der Versicherung sind die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich. Zur Vereinfachung des Melde- und Beitragsverfahrens erfolgt dies seit dem 1. Januar 2006 durch die allgemeine Anmeldung des Beschäftigten bei der Minijobzentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft/ Bahn/ See (Haushaltsscheckverfahren) auch für die Unfallversicherung. Es gilt ein einheitlicher Unfallversicherungsbeitrag von 1,6 Prozent des Arbeitsentgelts, der ebenfalls über die Minijobzentrale eingezogen wird und vom Arbeitgeber zu entrichten ist.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich wie ein Beschäftigter unfallversichert sein?
Für Personen ohne Beschäftigungsverhältnis, die wie Arbeitnehmer tätig werden, kann Versicherungsschutz bestehen. Voraussetzung ist eine ernstliche, dem Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem möglichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Die Tätigkeit muss ferner unter solchen Umständen geleistet werden, dass sie der aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Das kann zum Beispiel die Mithilfe beim (Um-)Bau eines Einfamilienhauses durch einen privaten Bauherrn sein. Es werden allerdings keine Hilfeleistungen erfasst, die aus familiären Bindungen resultieren und von diesen ihr Gepräge erhalten. Ebenfalls ausgeschlossen sind reine Gefälligkeitshandlungen, die spontan oder nur gelegentlich und für kurze Zeit im Rahmen üblicher Nachbarschaftshilfe erbracht werden.
Muss ich als Arbeitnehmer Beiträge zur Unfallversicherung zahlen, ggfls. in welcher Höhe?
Nein, die Beiträge werden allein von den Arbeitgebern getragen.
Wie berechnen sich die Arbeitgeberbeiträge zur Unfallversicherung?
Die Mittel in der gesetzlichen Unfallversicherung werden einmal jährlich im (nachträglichen) Umlageverfahren aufgebracht. Die Höhe des Umlageanteils, den das einzelne Mitgliedsunternehmen als Beitrag zu entrichten hat, bestimmt sich nach den Entgelten der Versicherten eines Unternehmens und nach dem Grad der Unfallgefahr. Die Unfallversicherungsträger stellen zu diesem Zweck Gefahrtarife auf, in denen Gefahrengemeinschaften nach Gefährdungsrisiken zusammengefasst werden.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte erleidet. Zum Arbeitsunfall zählt nicht nur der erlittene Unfall, den der Arbeitnehmer im Betrieb bei der eigentlichen Arbeitstätigkeit erleidet, sondern auch der Wegeunfall. Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem Weg zur oder von der Arbeit erleiden.
