Fragen und Antworten - Künstlersozialversicherung (Teil 1)
Teil 1: Fragen und Antworten für selbständige Künstler und Publizisten
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Wann besteht Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?
Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?
Wann beginnt die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?
Welche Erleichterungen gibt es für Berufsanfänger?
Wie hoch sind die Beiträge zur Künstlersozialversicherung?
Wie wird das im Voraus geschätzte Einkommen überprüft?
Was bedeutet die stichprobenhafte Überprüfung der Versicherten?
Kann ich einen eigenen Betrieb haben und gleichzeitig versicherungspflichtig sein?
Kann ich mich auch als Student bei der Künstlersozialkasse versichern?
Was ist, wenn ich nur nebenher etwas als selbständiger Künstler/Publizist hinzuverdiene?
Was ist, wenn ich neben meiner künstlerischen Tätigkeit etwas als Arbeitnehmer hinzuverdiene?
Was ist, wenn ich meine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit vorübergehend aufgebe?
Wird meine Familie bei der Künstlersozialkasse mitversichert?
Kann ich mich auch privat krankenversichern?
In welchen Fällen zahlt die Künstlersozialkasse einen Beitragszuschuss?
Wie ist es mit der Riester-Rente?
Was ist die Künstlersozialversicherung?
Über die Künstlersozialversicherung werden selbständige Künstler und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Die selbständigen Künstler und Publizisten tragen wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten, finanziert.
Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ist für die Durchführung der Künstlersozialversicherung zuständig. Die Betriebsprüfung der künstlersozialabgabepflichtigen Arbeitgeber erfolgt durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung.
Wann besteht Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?
Voraussetzung für die Versicherungspflicht ist, dass ein selbständiger Künstler oder Publizist eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausübt. Das bedeutet, dass er mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdient und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend (z. B. als Urlaubsvertretung) ausübt.
Für den Versicherungsschutz muss ein jährliches Mindesteinkommen von über 3.900 Euro erzielt werden. Wegen möglicher Einkommensschwankungen wird während eines Jahres nicht auf das Monats-, sondern auf das voraussichtliche Jahreseinkommen abgestellt. Künstler und Publizisten, die mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen oder die bereits auf andere Weise sozial abgesichert sind, werden nicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versichert.
Wer ist Künstler oder Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes?
Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt. Eine gesetzliche Definition gibt es nicht, weil der Begriff des Künstlers oder Publizisten sich nicht absolut festlegen lässt und diese Berufsfelder ständigen Veränderungen unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist in Zweifelsfällen, z. B. für die Abgrenzung zwischen Kunst und Handwerk, darauf abzustellen, wer in den einschlägigen fachkundigen Kreisen als Künstler anerkannt und behandelt wird. Diese Anerkennung zeigt sich etwa in der Mitgliedschaft in künstlerischen Berufsverbänden oder in der Teilnahme an Ausstellungen.
Auf den künstlerischen bzw. publizistischen Wert der Tätigkeit kommt es nicht an. Die Abgrenzung zu Berufen, die Elemente eigenschöpferischer Gestaltung aufweisen, dadurch aber noch nicht zu einem künstlerischen Beruf werden (z. B. im Bereich des Handwerks, Kunsthandwerks oder der Unterhaltung), kann im Einzelfall schwierig sein
Wann beginnt die Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz?
Die Versicherung beginnt grundsätzlich mit der Meldung des Künstlers oder Publizisten bei der Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse prüft anhand eines ausgefüllten Fragebogens und der beigefügten Nachweise (z. B. Zeugnisse über Ausbildung und Prüfungen, Veröffentlichungen, Rezensionen, Ausstellungskataloge, Vertragsunterlagen über Engagements, Bescheinigungen über künstlerische Tätigkeit, Preise oder Stipendien, Mitgliedsbescheinigungen von Berufsverbänden) die Künstler- bzw. Publizisteneigenschaft sowie die sonstigen Voraussetzungen für die Versicherungspflicht.
Welche Erleichterungen gibt es für Berufsanfänger?
Berufsanfänger haben im künstlerischen und publizistischen Bereich oft eine schwierige Anlaufphase zu überwinden und sind deshalb besonders schutzbedürftig. Das Künstlersozialversicherungsgesetz sieht daher von der Voraussetzung des erforderlichen Mindesteinkommens von mehr als 3.900 Euro eine Ausnahme vor. In den ersten drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit gibt es den Versicherungsschutz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung auch dann, wenn das Arbeitseinkommen die Mindestgrenze nicht erreicht.
Der Beitragsanteil der Künstler oder Publizisten berechnet sich dann mindestens aus folgenden Beitragsbemessungsgrundlagen: in der Rentenversicherung der halbe Beitragssatz von einheitlich 3.900 Euro jährlich, in der Kranken- und Pflegeversicherung der halbe Beitragssatz der jeweiligen Krankenkasse von 5.110 Euro (2010).
Als Berufsanfängerzeit gelten die ersten drei Jahre seit erstmaliger Aufnahme der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit. Die Dreijahresfrist verlängert sich um Zeiten, in denen eine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht bestanden hat, weil z. B. die selbständige Tätigkeit wegen Kindererziehung, Wehr- oder Zivildienst oder einer zwischenzeitlichen Beschäftigung als Arbeitnehmer nicht ausgeübt wurde.
Wie hoch sind die Beiträge zur Künstlersozialversicherung?
Grundlage für die Beitragsberechnung ist das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen. Dieses Jahreseinkommen wird jährlich von dem Versicherten im Voraus geschätzt. Dabei kommt es auf den aus der selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit voraussichtlich erzielten Gewinn an. Von den Honoraren und Vergütungen und sonstigen Einnahmen sind daher die voraussichtlichen Betriebsausgaben (z. B. Miete, Arbeitsmaterialien, Löhne, "Werbungskosten", Abschreibungen) abzuziehen. Die Beiträge errechnen sich aus diesem Arbeitseinkommen.
Wie wird das im Voraus geschätzte Einkommen überprüft?
Bestehen Zweifel an den Angaben des Versicherten, so kann die Künstlersozialkasse Einsicht in die Einkommensteuerbescheide und vorhandene Unterlagen über Vertragsbeziehungen und empfangene Entgelte verlangen. Ist in der Berufsanfängerzeit das Mindesteinkommen unterschritten worden, so muss der Versicherte nach ihrem Ablauf von sich aus vorhandene Unterlagen über sein voraussichtliches Einkommen vorlegen. Außerdem prüft die Künstlersozialkasse jährlich eine Stichprobe in Höhe von mindestens fünf Prozent der Versicherten im Hinblick auf die Einkommensangaben.
Was ist, wenn mein Einkommen höher oder geringer ausfällt, als ich in meiner Einkommensschätzung angegeben habe?
Abweichungen von den Angaben des Versicherten in seiner jährlichen Einkommensschätzung haben auf die gezahlten Versicherungsbeiträge oder erhaltenen Leistungen grundsätzlich keine Auswirkungen (natürlich nur, solange keine bewussten Falschangaben vorliegen!). Es können insbesondere keine Beiträge zurückverlangt werden, andererseits werden aber auch keine Beiträge nacherhoben. Die Meldung an die Künstlersozialkasse kann jederzeit korrigiert werden, wenn sich die Einkommenssituation geändert hat.
Was bedeutet die stichprobenhafte Überprüfung der Versicherten?
Die Künstlersozialkasse fordert jährlich mindestens fünf Prozent der versicherten Künstler und Publizisten auf, neben ihrer jährlichen Einkommensschätzung auch das tatsächliche Einkommen rückwirkend für vier Jahre anzugeben. Als Nachweis dienen dafür die Einkommensteuerbescheide oder Gewinn- und Verlustrechnungen für die entsprechenden Jahre. Die stichprobenhafte Überprüfung der vorangegangenen Einkommensmeldungen ist eine notwendige Ergänzung des jährlichen Schätzverfahrens. Damit kann dieses Verfahren beibehalten werden, das für alle Versicherten mit einem geringeren Bürokratieaufwand verbunden ist.
Kann ich einen eigenen Betrieb haben und gleichzeitig versicherungspflichtig sein?
Selbständige Künstler und Publizisten können auch einen eigenen Betrieb (z. B. eine Firma oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts) führen, ohne auf den Schutz der Künstlersozialversicherung verzichten zu müssen. Allerdings dürfen sie nicht mehr als einen Arbeitnehmer haben, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt zur Berufsausbildung oder ist geringfügig (bis zu 400 Euro monatlich). Andernfalls wachsen sie so sehr in die Position eines Arbeitgebers hinein, dass sie nicht mehr als schutzbedürftig angesehen werden können.
Besonderheiten können gelten, wenn sich Künstler oder Publizisten zur Erbringung künstlerischer oder publizistischer Leistungen zusammengeschlossen haben (Beispiel: Grafik-Designer in einer Werbeagentur). Die Versicherung setzt die Selbständigkeit der Tätigkeit voraus, die möglicherweise nicht oder nicht bei allen Beteiligten gegeben ist.
Kann ich mich auch als Student bei der Künstlersozialkasse versichern?
Die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz setzt die Ausübung einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Erwerbstätigkeit voraus. Eine Studentenversicherung gibt es nicht. Sofern die Tätigkeit bereits neben dem Studium erfolgt, oder während des Studiums aufgenommen wird, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Versicherungspflicht eintreten. Die Künstlersozialkasse prüft im konkreten Einzelfall den Einfluss des Studiums auf die Versicherungspflicht als Künstler oder Publizist.
Was ist, wenn ich nur nebenher etwas als selbständiger Künstler/Publizist hinzuverdiene?
Wird die künstlerische oder publizistische Tätigkeit nur neben einer hauptberuflichen Beschäftigung als Arbeitnehmer oder einer anderen selbständigen Tätigkeit ausgeübt, so gilt:
- in der Kranken- und Pflegeversicherung besteht keine Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz, wenn aufgrund der Arbeitnehmertätigkeit Versicherungspflicht besteht;
- in der Rentenversicherung besteht in der Regel Versicherungspflicht, solange das aus der Beschäftigung als Arbeitnehmer oder aus der anderen selbständigen Tätigkeit erzielte Bruttoarbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen (Gewinn) die Hälfte der geltenden Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung unterschreitet;
- Beamte und andere von der Versicherungspflicht befreite Personen werden nicht in der Künstlersozialversicherung versichert.
Was ist, wenn ich neben meiner künstlerischen Tätigkeit etwas als Arbeitnehmer hinzuverdiene?
Wird neben einer selbständigen künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit noch eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt, richtet sich der Krankenversicherungsschutz nach der Tätigkeit, die von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung her als der Hauptberuf anzusehen ist. Für eine Versicherung in der Künstlersozialversicherung muss deshalb die künstlerische oder publizistische Tätigkeit den Hauptberuf darstellen. Eine Versicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz ist in der Rentenversicherung erst bei einem Einkommen aus der unselbständigen Beschäftigung oberhalb der Hälfte der Bemessungsgrenze nicht mehr möglich.
Was ist, wenn ich nebenher etwas aus nicht künstlerischer bzw. nicht publizistischer selbständiger Tätigkeit hinzuverdiene?
Bei Ausübung einer nicht künstlerischen bzw. nicht publizistischen selbständigen Nebentätigkeit, die mehr als geringfügig ist (d. h. durchschnittlich mehr als 400 Euro pro Monat einbringt), ist eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz nicht möglich. Das gilt selbst dann, wenn die künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit wirtschaftlich bedeutender ist als die nicht künstlerische bzw. nicht publizistische Tätigkeit. Es besteht dann also aufgrund der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit nur in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz.
Was ist, wenn ich meine künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit vorübergehend aufgebe?
Wer zugunsten einer anderweitigen Berufsausübung die selbständige künstlerische bzw. publizistische Tätigkeit vorübergehend aufgibt, ist nicht mehr nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz versicherungspflichtig. Ein "Ruhen lassen" der Versicherung ist nicht möglich. Bei anschließender Wiederaufnahme der selbständigen künstlerischen bzw. publizistischen Tätigkeit lebt die Versicherungspflicht wieder auf, sofern auch die übrigen Voraussetzungen nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erfüllt sind.
Wird meine Familie bei der Künstlersozialkasse mitversichert?
Bei einer Versicherung über die Künstlersozialkasse bestehen in der gesetzlichen Krankenversicherung dieselben Leistungsansprüche wie für einen Arbeitnehmer. Hierzu gehört, dass für den Ehepartner und die Kinder eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bestehen kann.
Kann ich mich auch privat krankenversichern?
Berufsanfänger und Höherverdienende haben die Möglichkeit, sich zugunsten einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung von der gesetzlichen Krankenversicherung befreien zu lassen. Die Künstlersozialkasse gewährt dann einen Zuschuss. Wichtig: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur zum Ende der Berufsanfängerzeit möglich.
In der Rentenversicherung gibt es keine Befreiungsmöglichkeit, die Versicherungspflicht ist hier zwingend.
In welchen Fällen zahlt die Künstlersozialkasse einen Beitragszuschuss?
Versicherte, die in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf Antrag befreit wurden, erhalten einen Zuschuss zu ihren Aufwendungen für die private oder freiwillige gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach dem jährlichen Arbeitseinkommen und der Höhe der Prämie. Wurde das für die Berechnung des Zuschusses maßgebende Einkommen nicht zutreffend gemeldet, werden die zuviel gezahlten Zuschüsse zurückgefordert.
Wie ist es mit der Riester-Rente?
Die so genannte Riester-Rente, die staatliche geförderte zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge, steht auch den in der Künstlersozialversicherung versicherten Künstlern und Publizisten offen. Die Förderung besteht aus einer Kombination von Zulagenförderung und Steuerfreistellung in der Ansparphase. Für eine spürbare zusätzliche Rente im Alter kommt es darauf an, möglichst frühzeitig einen Riester-Vertrag abzuschließen und den Förderantrag zu stellen. Schon ab einem Eigenbeitrag von 5 Euro im Monat kann eine Zusatzrente aufgebaut werden.
Die Basis- bzw. Rürup-Rente ist eine weitere Möglichkeit, staatlich gefördert für das Alter vorzusorgen.
