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Gesetzliche Rentenversicherung - Wer ist versichert? - BMAS

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Im folgenden erfolgt die Einordnung des Dokuments in den Gesamtkontext des Portals, dazu werden behandelte Themen, Erstellungsdatum und Typ benannt.
Dieses Dokument ist eingeordnet unter:

Themen: Rente
Typ: Artikel

Datum: 21.02.2006

Gesetzliche Rentenversicherung - Wer ist versichert?

Gruppe verschiedener Generationen © BMAS

Die gesetzliche Rentenversicherung ist grundsätzlich als Pflichtversicherung angelegt. Im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) werden alle Personen, die versicherungspflichtig sind, konkret benannt. Dazu gehören zum Beispiel alle abhängig Beschäftigten, aber auch bestimmte Selbstständige sowie andere besondere Personengruppen.

Das Gesetz sieht zwei Arten der Versicherungsfreiheit vor: die Versicherungsfreiheit kraft Gesetzes und die Befreiung von der Versicherungspflicht nach Antragstellung. Kraft Gesetzes versicherungsfrei sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (dauerhaft oder kurzfristig) ausüben oder die als Angehörige ihrer Berufsgruppen über ein eigenes System der Altersvorsorge verfügen (zum Beispiel Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter oder Berufssoldatinnen und Berufssoldaten). Die Befreiung von der Versicherungspflicht können nur Beschäftigte oder Selbstständige in bestimmten Berufen beantragen, die besondere im Gesetz genannte Voraussetzungen erfüllen, aus denen auf eine anderweitige Altersversorgung geschlossen werden kann (zum Beispiel die Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke).

Darüber hinaus bietet die gesetzliche Rentenversicherung den meisten anderen, nicht versicherungspflichtigen Personen die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung.

Im Folgenden werden die Einzelheiten für verschiedene Personenkreise erläutert.

In der gesetzlichen Rentenversicherung sind bis auf wenige Ausnahmen alle Personen pflichtversichert, die als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegen Entgelt beschäftigt sind. Des Weiteren sind auch vergleichbare Selbstständige in der Rentenversicherung grundsätzlich pflichtversichert, wenn sie im Wesentlichen und auf Dauer nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Unabhängig von der Verdiensthöhe sind Auszubildende und in anerkannten Werkstätten tätige behinderte Menschen versicherungspflichtig. Außerdem unterliegen Wehr- und Zivildienstleistende und die Helfer in einem freiwilligen sozialen Jahr oder in einem freiwilligen ökologischen Jahr der Versicherungspflicht.

Der Beitrag zur allgemeinen Rentenversicherung wird von den abhängig Beschäftigten und den Arbeitgebern grundsätzlich je zur Hälfte getragen. Versicherbar ist ein Arbeitsentgelt beziehungsweise Arbeitseinkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Für diejenigen Teile des Arbeitsentgelts beziehungsweise Arbeitseinkommens, die oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegen, werden keine Beiträge erhoben, aber auch keine Rentenansprüche erworben. Auch bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze bleibt der Versicherte versicherungspflichtig.

Für bestimmte schutzbedürftige Personengruppen sind die Beiträge nicht aus dem Arbeitsentgelt, sondern anteilig aus der monatlichen Bezugsgröße zu ermitteln. Damit werden die in der Regel unterdurchschnittlichen Einkünfte bestimmter Tätigkeiten, zum Beispiel bei der Beschäftigung behinderter Menschen in anerkannten Werkstätten, für die Rente aufgewertet. Die Bezugsgröße wird aus dem durchschnittlichen Entgelt der gesetzlichen Rentenversicherung des vorvergangenen Jahres (für 2009 also aus 2007) errechnet.

Für Beschäftigte, die zwischen 400,01 Euro und 800 Euro verdienen, gilt seit dem 1. April 2003 eine so genannte Gleitzone (Progressionszone). Beschäftigte in der Gleitzone sind in allen Zweigen der Sozialversicherung versicherungspflichtig. In der Gleitzone wird bei der Bemessung des Arbeitnehmeranteils jedoch ein geringeres beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt als das tatsächlich erzielte zugrunde gelegt. Das heißt, der Arbeitnehmerbeitrag verringert sich und der Nettolohn ist dementsprechend höher. Bei der Rentenberechnung wird später aber auch nur dieses reduzierte Arbeitsentgelt berücksichtigt. Der Arbeitnehmer kann hierauf verzichten und Beiträge entsprechend seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt zahlen. Er erwirbt dann in der Rentenversicherung Ansprüche, die seinem tatsächlichen Arbeitsentgelt entsprechen.

Der Arbeitgeber zahlt für das gesamte Arbeitsentgelt grundsätzlich den vollen Arbeitgeberanteil, das heißt, er trägt die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags. Der vom Arbeitnehmer zu zahlende Beitrag steigt linear von rund neun Prozent am Anfang der Gleitzone bis zum vollen Arbeitnehmeranteil an.

Eingeschriebene Studierende, die neben dem Studium oder in der vorlesungsfreien Zeit eine mehr als nur geringfügige Beschäftigung aufnehmen, sind rentenversicherungspflichtig wie andere Beschäftigte auch. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gilt dagegen im Falle einer Beschäftigung Versicherungsfreiheit, solange das Studium im Vordergrund steht. Steht jedoch die Beschäftigung im Vordergrund, was in der Regel bei einer Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche während der Vorlesungszeit der Fall ist, werden Studierende auch in den übrigen Versicherungszweigen versicherungspflichtig. Studierende, die ein in einer Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolvieren, sind in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Studierende, die ein nicht vorgeschriebenes Praktikum ableisten, werden nach den allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht beurteilt. Üben sie eine geringfügige Beschäftigung aus, besteht demnach Versicherungsfreiheit.

Wer eine Entgeltersatzleistung wie Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezieht, ist während des Bezugs dieser Leistung versicherungspflichtig. Dies galt bis zum 31. Dezember 2004 auch für die Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld. Falls der Leistungsbezieher im letzten Jahr vor Beginn der Leistung nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig war, muss die Versicherungspflicht beantragt werden.

Die Versicherung erfolgt durch den jeweiligen Sozialleistungsträger. Der Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung wird aus 80 Prozent des Verdienstes berechnet, aus dem die Entgeltersatzleistung ermittelt worden ist. Eine Ausnahme bildet das Arbeitslosengeld II, für das als beitragspflichtige Einnahme pauschal ein Betrag von 205 Euro monatlich zugrunde gelegt wird.

Personen, die einen anerkannt Pflegebedürftigen in seiner häuslichen Umgebung wenigstens 14 Stunden pro Woche nicht erwerbsmäßig pflegen, sind versicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht muss bei der Pflegekasse beantragt werden. Die Beiträge zur Rentenversicherung für die nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen zahlt die Pflegekasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist. Die Höhe der Beiträge ist gestaffelt und richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und dem Umfang der Pflegetätigkeit.

Für die Erziehung eines Kindes in Deutschland ist die Erziehungsperson für die ersten drei Jahre nach der Geburt ohne eigene Beitragszahlung pflichtversichert. Die Eltern können bei gemeinsamer Erziehung dem Rentenversicherungsträger gegenüber übereinstimmend erklären, wer von ihnen wegen Kindererziehung versichert sein soll. Die Zuordnung der Kindererziehungszeiten und damit auch die Pflichtversicherung kann während der drei Jahre zwischen den Eltern zeitlich aufgeteilt werden. Wichtig ist dabei: Bei gemeinsamer Erziehung ist grundsätzlich die Mutter pflichtversichert. Soll stattdessen der Vater versichert sein, kann die Erklärung der Eltern grundsätzlich nur für die Zukunft und nicht rückwirkend abgegeben werden. Bei der Erziehung von Kindern, die vor 1992 geboren wurden, umfasst die Pflichtversicherung wegen Kindererziehung nur das erste Jahr nach der Geburt. Eine übereinstimmende Erklärung kann nicht mehr abgegeben werden. Die Beiträge für Kindererziehungszeiten zahlt der Bund. Bei der Rente werden die Kindererziehungszeiten mit dem jeweiligen Durchschnittsverdienst aller Versicherten bewertet. Kindererziehungszeiten im Ausland werden grundsätzlich nicht berücksichtigt.

  1. Handwerkerinnen und Handwerker
    Selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker, die in die Handwerksrolle eingetragen sind und in ihrer Person die notwendigen handwerksrechtlichen Qualifikationsanforderungen erfüllen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Sie können sich von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für mindestens 18 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt haben. Die Befreiung muss beantragt werden. Diese Befreiungsmöglichkeit besteht nicht für Bezirksschornsteinfegermeister. Das Erfordernis, einen Antrag zu stellen, gibt den betreffenden Handwerkerinnen und Handwerkern die Gelegenheit, ihr Alterssicherungskonzept zu überprüfen und auf dieser Grundlage eine bewusste Entscheidung zu treffen. Nach einer Befreiung können freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden.
  2. Bestimmte Berufsgruppen
    Zu den versicherungspflichtigen selbstständig Tätigen gehören Lehrerinnen und Lehrer (zum Beispiel freiberuflich tätige Dozentinnen und Dozenten), Erzieherinnen und Erzieher sowie erwerbsmäßige Pflegepersonen, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit keinen Arbeitnehmer beschäftigen. Ebenso sind selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger, Seelotsen und Hausgewerbetreibende versicherungspflichtig. Selbstständige Küstenschiffer und Küstenfischer sind unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls pflichtversichert.

  3. Selbständige mit einem Auftraggeber
    Selbstständige aller Berufsgruppen sind versicherungspflichtig, wenn sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbstständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Als versicherungspflichtige Arbeitnehmer werden auch Auszubildende und Familienangehörige berücksichtigt. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Die Prüfung, ob eine abhängige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliegt (Statusklärung), erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund.

  4. Künstlerinnen und Künstler, Publizistinnen und Publizisten
    Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind in der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz pflichtversichert. Dazu muss ihr Jahreseinkommen aus der künstlerischen oder publizistischen Tätigkeit mindestens 3.900 Euro (einheitlich in den alten und in den neuen Bundesländern) erreichen. Die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven stellt auf der Grundlage der Meldung des Künstlers oder Publizisten die Versicherungspflicht fest und berechnet die Beiträge. Die Leistungen der Rentenversicherung erhalten die Künstler und Publizisten von der Deutschen Rentenversicherung Bund.

  5. Versicherungspflicht auf Antrag
    Alle Selbstständigen, die nicht kraft Gesetzes versicherungspflichtig sind, können die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung beantragen. Der Antrag muss innerhalb von fünf Jahren nach der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit oder dem Ende einer Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit gestellt werden. Die lange Antragsfrist gibt diesen Personen die Gelegenheit, die Entscheidung über die Art ihrer Alterssicherung auf der Grundlage einer gefestigten Einkommenssituation zu treffen. Die Versicherungspflicht beginnt am Tag nach dem Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger und endet erst mit der Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit.

  6. Beitragszahlung bei selbstständiger Tätigkeit

    Selbständige können unabhängig von der Höhe ihres Einkommens den so genannten Regelbeitrag zahlen, der aus der Bezugsgröße berechnet wird. Im Jahr des Beginns der selbständigen Tätigkeit und in den drei folgenden Kalenderjahren wird von versicherungspflichtigen Selbständigen grundsätzlich der halbe Regelbeitrag erhoben, der ebenfalls unabhängig vom tatsächlichen Einkommen auf Grundlage der halben Bezugsgröße errechnet wird. Auf Antrag können sie jedoch von Anfang an den (vollen) Regelbeitrag wählen, wodurch höhere Ansprüche erworben werden. Alternativ können Selbständige beantragen, den Beitrag zur Rentenversicherung aus ihrem tatsächlichen steuerpflichtigen Einkommen zu zahlen. In diesen Fällen wird bundeseinheitlich jedoch mindestens ein monatliches Einkommen von 400 Euro zugrunde gelegt. Ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung tragen Selbständige grundsätzlich in voller Höhe selbst.

Versicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oder Selbstständige werden auf Antrag von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit, wenn sie wegen einer gesetzlichen Verpflichtung Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe sind (zum Beispiel Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Architektinnen und Architekten, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte). Bedingung ist unter anderem, dass für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der jeweiligen berufsständischen Kammer bestand.

Auch selbstständige Handwerkerinnen und Handwerker können sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und ähnliche Berufsgruppen
Versicherungsfrei kraft Gesetzes sind Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen und Soldaten auf Zeit und vergleichbare Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Verbänden mit Anwartschaft auf eigene Versorgung. Diese Personen haben aufgrund ihrer Beschäftigung eine eigene Versorgung.

Bezieherinnen und Bezieher von Altersrenten
Wer eine volle Altersrente nach der Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht, ist versicherungsfrei, wenn er daneben noch arbeitet. Ist der Altersrentner noch nicht 65 Jahre alt, gelten für ihn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen. Wenn sie nicht beachtet werden, kann dies zum (teilweisen) Wegfall der Rente führen.

Wer eine Teilrente wegen Alters bezieht, ist nicht kraft Gesetzes versicherungsfrei. Für ihn gelten die Vorschriften über Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit wie für alle anderen Beschäftigten.

Geringfügige Beschäftigung
Eine Beschäftigung kann wegen ihrer kurzen Dauer (kurzfristige Beschäftigung) oder wegen der geringen Höhe ihres Arbeitsentgeltes (geringfügig entlohnte Beschäftigung) geringfügig und damit versicherungsfrei sein.

  • Kurzfristige Beschäftigung
    Eine Beschäftigung ist kurzfristig, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als zwei Monate oder insgesamt 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart ausgeübt wird (zum Beispiel Saisonarbeit in der Landwirtschaft) oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.
    Die Höhe des Verdienstes spielt keine Rolle. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht vor, wenn sie berufsmäßig oder über ein Kalenderjahr hinaus regelmäßig ausgeübt wird. Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist die kurzfristige Beschäftigung versicherungs- und beitragsfrei. Einzige Ausnahme ist die gesetzliche Unfallversicherung, zu der der Arbeitgeber wie bei jeder abhängigen Beschäftigung die Beiträge zahlen muss.
    Bei der Prüfung, ob Versicherungsfreiheit vorliegt, werden mehrere kurzfristige Beschäftigungen zusammengerechnet, was zur Sozialversicherungspflicht führen kann. Kurzfristige Beschäftigungen werden jedoch nicht mit geringfügig entlohnten (Dauer-) Beschäftigungen oder mit sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigungen zusammengerechnet.
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung
    Eine geringfügig entlohnte (Dauer-)Beschäftigung liegt dann vor, wenn das monatliche Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 400 Euro nicht übersteigt. Für einen dauerhaft geringfügig beschäftigten Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber vom ersten verdienten Euro an grundsätzlich einen Pauschalbetrag in Höhe von 30 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes abführen. Davon gehen 15 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung und 13 Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung (sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist). 2 Prozent sind Steuern einschließlich Kirchensteuer und Solidarzuschlag.
    Neue Regelungen wurden für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten eingeführt. Sie finden jedoch nur Anwendung, wenn die Beschäftigung durch einen Privathaushalt begründet und gewöhnlich von einem Haushaltsmitglied ausgeführt wird. Für diese Art der Beschäftigung gilt eine geringere Pauschalabgabe in Höhe von nur 12 Prozent des Bruttoarbeitsentgeltes. Dabei werden 5 Prozent an die gesetzliche Rentenversicherung und 5 Prozent an die gesetzliche Krankenversicherung (sofern der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist) gezahlt. 2 Prozent sind als Steuern einschließlich Kirchensteuer und Solidarzuschlag abzuführen.
    Anders als für den Arbeitgeber ist geringfügige Beschäftigung - egal ob gewerblich oder im Privathaushalt - für den Arbeitnehmer versicherungsfrei. Er kann aber auf die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung verzichten. Zwar ist der Rentenanspruch wegen der niedrigen Beiträge bei einer geringfügigen Beschäftigung nicht groß. Aber der Verzicht auf die Versicherungsfreiheit kann dennoch attraktiv sein, weil mit Pflichtbeiträgen der Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt beziehungsweise aufrechterhalten wird. Außerdem wird diese Zeit bei der Berechnung von Renten nach Mindesteinkommen und von Wartezeiten für vorgezogene Altersrenten berücksichtigt. Auch Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen können durch diese - freiwillig - geleisteten Beiträge entstehen.

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